{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-12-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00673_2011-12-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211302&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dbbdc446051300c37bd9af04214224e2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00673"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.12.2011  VB.2010.00673"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.12.2011  VB.2010.00673"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.12.2011  VB.2010.00673"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Abstrakte Normenkontrolle von BZO-Bestimmungen zu Standorten von Mobilfunkanlagen (Baurekurskommission und Regierungsrat haben Bestimmungen einer kommunalen Bau- und Zonenordnung zur Standortwahl von Mobilfunkanlagen gr\u00f6sstenteils aufgehoben bzw. nicht genehmigt. Gegen diese beiden Entscheide f\u00fchrt die betroffene Gemeinde Beschwerde.) Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts f\u00fcr die abstrakte Normenkontrolle; Entscheid in F\u00fcnferbesetzung (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.2). Beschr\u00e4nkte Kognition der Rekurs- und Genehmigungsinstanz bei der abstrakten Normenkontrolle einer kommunalen Nutzungsplanung (E. 2). Zur Legiferierung einer speziellen kommunalen Bestimmung betreffend Mobilfunkantennen bedarf es einer ausdr\u00fccklichen Erm\u00e4chtigung im Planungs- und Baugesetz (E. 4.2). \u00a7 49a Abs. 3 PBG, wonach u.a. f\u00fcr ganze Zonen oder gebietsweise die Nutzung zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken zugelassen, vorgeschrieben oder beschr\u00e4nkt werden kann, bietet eine gen\u00fcgende Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die Gemeinden zur Regelung der Zulassung von Mobilfunkanlagen auf ihrem Gebiet (E. 4.3). Hingegen eignet sich \u00a7 78 PBG, der ein Verbot von Aussenantennen erlaubt, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsm\u00f6glichkeiten gew\u00e4hrleistet sind, nicht als Erm\u00e4chtigungsgrundlage zum Erlass kommunaler Mobilfunkantennenvorschriften; diese Bestimmung ist auf Radio- und Fernsehempfangsantennen zugeschnitten (E. 4.1, 4.4). Bundesrechtliche Schranken zur kantonalen oder kommunalen Regelung von Mobilfunkstandorten; zul\u00e4ssig sind z.B. ortsplanerische Bestimmungen, die der Wahrung des Charakters oder der Wohnqualit\u00e4t eines Quartiers dienen (E. 4.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung k\u00f6nnen auch umweltrechtskonforme Mobilfunkantennen ideelle Immissionen bewirken, welche durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfen (E. 5.2). Die Mobilfunkversorgung wird durch einen grunds\u00e4tzlichen Ausschluss von Mobilfunkanlagen in den reinenWohnzonen, welche ein Drittel der Bauzonenfl\u00e4che ausmachen, noch nicht infrage gestellt (E. 5.3).\rDie Bestimmung, welche f\u00fcr die Standortwahl von Mobilfunkanlagen eine umfassende Abw\u00e4gung orts- und raumplanerischer Interessen sowie der Interessen der Mobilfunknutzer und -betreiber verlangt, ist unzul\u00e4ssig, da durch die Verweisung der Interessenabw\u00e4gung in das Baubewilligungsverfahren der Verfahrensausgang im Ungewissen bleibt (E. 6.2).\rAuch f\u00fcr die Verpflichtung der Mobilfunkgesellschaften zur Nutzung bestehender Anlagestandorte anderer Anbieter fehlt eine kantonalrechtliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage (E. 7.2). \rEntgegen der Ansicht der Baurekurskommission sind die vorgesehene Priorit\u00e4tenordnung der Standorte (1. Priorit\u00e4t: Industrie- und Gewerbezonen, letzte Priorit\u00e4t: Kernzonen) und die Pflicht zum Nachweis fehlender Standorte in den Zonen mit h\u00f6herer Priorit\u00e4t nicht zu beanstanden (E. 8.2). Das Erfordernis des Nachweises, dass zur Abdeckung von Versorgungsgebieten in der Landwirtschaftszone in derselben kein Standort zur Verf\u00fcgung steht, widerspricht dem Bundesrecht, das einen Standort in der Landwirtschaftszone nur ausnahmsweise zul\u00e4sst (E. 8.4). Die Regelung, wonach die Pr\u00fcfung von Alternativstandorten innerhalb der Zonen mit gleicher Priorit\u00e4t verlangt werden kann, ist unklar und daher unzul\u00e4ssig (E. 8.5).\rGegenstandslosigkeit bez\u00fcglich eines von der Baurekurskommission nicht angefochtenen Zusatzes einer Bestimmung (E. 9).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerden, soweit nicht gegenstandslos geworden"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:10:29", "Checksum": "7703d90ae4411baaba2bb870cc24c594"}