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VB.2010.00680
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Februar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung, hat sich ergeben: I. A. A, geb. 11. April 1961, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2004 des Fahrens im angetrunkenen Zustand schuldig gesprochen und mit 4 ½ Monaten Gefängnis bestraft. Er wurde im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 gültigen Fassung, aStGB) verwahrt, und der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben. Das Obergericht beschloss am 1. Oktober 2008 die Weiterführung der altrechtlichen Verwahrung nach neuem Recht und verzichtete auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme (vgl. dazu Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs [StGB]). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von Kassationsgericht und Bundesgericht abgewiesen. B. Im Rahmen der alljährlichen Prüfung von Amtes wegen lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizvollzug) die bedingte Entlassung A aus der Verwahrung am 7. Oktober 2008 ab. Am 5. Dezember 2008 wies der Justizvollzug die Gesuche um Gewährung unbegleiteter Urlaube und Versetzung in den offenen Vollzug ebenfalls ab. Die dagegen erhobenen Rekurse wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) am 22. Januar 2009 bzw. 5. März 2009 ab. Gegen beide Rekursentscheide gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses vereinigte die Verfahren am 15. Juli 2009 und wies die Beschwerde betreffend bedingte Entlassung ab; diejenige betreffend Vollzugslockerungen hiess es teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an den Justizvollzug zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Es erwog, für die anstehende jährliche Überprüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung sei ein neues Gutachten einzuholen, das sich auch zur Frage von Vollzugslockerungen zu äussern habe. Dazu sei die Fachkommission ebenfalls zu konsultieren (VGr, VB.2009.00101/197, E. 4.5+5.4). Die dagegen gerichtete Beschwerde von A wies das Bundesgericht am 25. Januar 2010 ab, soweit es darauf eintrat (BGr, 6B_796/2009). C. Der Justizvollzug gab am 22. September 2009 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag und sistierte die jährliche Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung bis zum Vorliegen dieser Begutachtung. Das Gutachten ging am 11. Mai 2010 beim Justizvollzug ein. A beantragte diesem am 7. Juni 2010 erneut seine bedingte Entlassung. Mit Verfügung vom 17. September 2010 lehnte der Justizvollzug die bedingte Entlassung ab. II. Dagegen rekurrierte A mit eigener Eingabe vom 24. September 2010 und mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2010, worin er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine bedingte Entlassung beantragen liess. Eventualiter sei er in eine offene Vollzugsanstalt zu verlegen und es seien ihm Beziehungsurlaube zu gewähren. Sodann verlangte er, die gestellten Anträge seien unverzüglich der Fachkommission zur Beurteilung vorzulegen, und es sei eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festzustellen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung. Die Justizdirektion trat auf den Eventualantrag auf Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt und Gewährung von Beziehungsurlauben nicht ein, wies den Rekurs im Übrigen ab und gewährte A die unentgeltliche Verfahrensführung sowie Rechtsvertretung. III. Dagegen erhob A zunächst wiederum mit eigener Eingabe vom 1. Dezember 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine Versetzung in den offenen Strafvollzug. Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten am 10. bzw. 15. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 15. Dezember 2010 unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein. Schliesslich liess er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2010 erneut Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine bedingte Entlassung beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Sodann seien die gestellten Anträge unverzüglich der Fachkommission zur Beurteilung vorzulegen, und eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK sei festzustellen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Daraufhin lud das Verwaltungsgericht den Justizvollzug und die Justizdirektion erneut zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung ein. Beide beantragten wiederum die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassungen wurden A zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, dieser verzichtete jedoch auf Stellungnahme dazu. Der Justizvollzug reichte seine Akten am 26. Januar 2011 dem Verwaltungsgericht ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist bevormundet. Da jedoch sein Rechtsvertreter ebenfalls in seinem Namen Beschwerde erhoben hat, ist die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers nicht näher zu prüfen. 1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Justizdirektion trat auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt und Gewährung von Beziehungsurlauben nicht ein, da diese Fragen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung betreffend bedingte Entlassung gewesen seien. Der Beschwerdegegner wies in seiner Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2011 darauf hin, dass der Fall des Beschwerdeführers am 21. Februar 2011 der Fachkommission zur Stellungnahme vorgelegt werde. Diese werde sich namentlich zur Frage äussern, ob dem Beschwerdeführer begleitete Tagesurlaube und – nach deren klagloser Absolvierung – die Versetzung in den offenen Vollzug gewährt werden könnten. 2.2 Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich darauf, gegen den diesbezüglichen Nichteintretensentscheid der Justizdirektion Beschwerde zu erheben. Demnach sind die im Rekursverfahren beantragten Vollzugslockerungen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, woran nichts ändert, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Anträge in seiner eigenen Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2010 wiederholte. 3. 3.1 Nach bis Ende 2006 geltendem Recht waren die "Massnahmen an geistig Abnormen" und insbesondere die Verwahrung wie folgt geregelt: Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustands die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 je Satz 1 aStGB). Gemäss seit 1. Januar 2007 geltendem Recht ordnet das Gericht gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b) aufgrund einer anhaltenden oder lang dauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Die Verwahrung im Sinn von Art. 64 StGB ersetzt die altrechtliche Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern gemäss Art. 42 aStGB und diejenige von gefährlichen psychisch abnormen Tätern gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB. 3.2 Nach Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist bzw. eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewährt (BBl 1999, 2098). Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden. Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB). Wie erwähnt (vorn I.A.) hatte das Obergericht über die Weiterführung der Verwahrung des Beschwerdeführers zu entscheiden. Dabei konnte es nur entweder eine therapeutische Massnahme nach Art. 59–61 oder 63 StGB anordnen oder die Verwahrung aufrechterhalten, die aber nach neuem Recht weitergeführt werden muss. Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die neurechtlichen Voraussetzungen einer Verwahrung im Sinn von Art. 64 StGB nicht erfüllt sind. Auf den Vollzug der altrechtlichen Verwahrung finden die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime und die Rechte und Pflichten der Gefangenen Anwendung. Dazu gehören auch die Vorschriften betreffend bedingte Entlassung im Sinn von Art. 64a f. StGB. Die in Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB. Folglich sind diejenigen Täter, die als Gewohnheitsverbrecher im Sinn von Art. 42 aStGB oder als psychisch Abnorme im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt worden sind, aus der Massnahme in Anwendung von Art. 64a StGB bedingt zu entlassen, wenn zu erwarten ist, dass sie in Freiheit keine Delikte der in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Art begehen werden (BGE 135 IV 49 E. 1.1; BGr, 11. September 2008, 6B_172/2008, E. 2.1; 9. Oktober 2008, 6B_103/2008, E. 2.1; www.bger.ch). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte vorab geltend, die Justizdirektion habe sich ohne Begründung über das psychiatrische Gutachten hinweggesetzt. Sie habe mit den Beobachtungen der Gutachterin argumentiert, daraus aber andere Schlüsse gezogen als die Gutachterin. Sie habe die gutachterliche Einschätzung in das Gegenteil verkehrt, ohne dies zu begründen. Damit sei sie in Willkür verfallen und habe gegen die bundesgerichtliche Praxis verstossen, wonach von Feststellungen der Sachverständigen nur abgewichen werden dürfe, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschütterten. 4.2 Die Justizdirektion zitierte zunächst ausführlich aus dem Gutachten vom 7. Mai 2010. Sie rekapitulierte sodann die von der Gutachterin festgestellten Risiken für die Begehung einzelner Delikte. So sei das Risiko, dass der Beschwerdeführer einen Raub begehe, gering bzw. allenfalls gering erhöht. Für schwere Körperverletzungsdelikte bestehe kein erheblich erhöhtes Risiko, für die Begehung anderer gemeingefährlicher Gewaltdelikte sei die Wahrscheinlichkeit gering. Dagegen bestehe ein erhebliches Risiko für erneute Alkoholfahrten sowie dafür, dass der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand die öffentliche Sicherheit gefährde, indem er Sachbeschädigungen verursache, herumpöble, randaliere und Streit suche. In diesem Kontext sei auch das Risiko, dass er einfache Körperverletzungsdelikte begehe, leicht- bis mittelgradig erhöht. Weiter erwog die Justizdirektion, Delikte unter Alkoholeinfluss brächten naturgemäss eine gewisse Unberechenbarkeit im Ablauf und somit der möglichen Opferschäden mit sich. Zudem könne es beim Beschwerdeführer in Frustrations- und Konfliktsituationen auch ohne Alkoholkonsum zu verbal aggressivem Verhalten bis hin zu einfacher Gewalttätigkeit kommen. Daher könne der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten durchaus auch schwerere Delikte gegen Leib und Leben verursachen. Dies gelte auch für die Auto- oder Motorradfahrten in alkoholisiertem Zustand, aus denen sich in der Vergangenheit erhebliche Gefahrenmomente ergeben hätten. Diesbezüglich sei das Rückfallrisiko erheblich. Angesichts des in diesem Sinn bestehenden Rückfallrisikos könne die Gefahr von weiteren Delikten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB nicht verneint und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit bewähre. Seine bedingte Entlassung hätte vielmehr einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und damit auch in deliktisches Verhalten zur Folge. 4.3 Demnach stellte die Justizdirektion massgeblich auf die Einschätzung der erwähnten Risiken durch die Gutachterin ab. Indem die Justizdirektion davon ausging, aufgrund des unberechenbaren Ablaufs und der Folgen unter Alkoholeinfluss begangener Delikte könne die Gefahr weiterer Delikte im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB nicht verneint werden, da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten auch schwerere Delikte gegen Leib und Leben verursachen könne, wich sie nicht grundsätzlich von der Einschätzung der Gutachterin ab, sondern nahm in Bezug auf den möglichen Kausalverlauf eine etwas andere, jedoch noch keinesfalls willkürliche Gewichtung vor. Bei der Einschätzung des möglichen Kausalverlaufs unter Alkoholeinfluss begangener Delikte handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche durch das Gericht bzw. die Verwaltungsbehörde zu beantworten ist (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.1). Zudem begründete die Justizdirektion die graduell unterschiedliche Einschätzung auf überzeugende Weise. Darauf wird noch näher einzugehen sein (E. 5.3). Auch im Ergebnis setzte sich die Justizdirektion nicht in Widerspruch zur Gutachterin. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellte diese nämlich nicht klar, dass die forensisch-psychiatrischen Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Verwahrung nicht gegeben seien. Vielmehr hielt sie ausdrücklich fest, die Frage, ob die Verwahrung weiterzuführen sei, sei keine psychiatrische Einschätzung. Das optimale Setting sei die dauerhafte Unterbringung in einer sozialpädagogisch ausgerichteten Institution, die den Beschwerdeführer sowohl unter offenen als auch unter geschlossenen Rahmenbedingungen führen und flexibel auf den Verlauf von Lockerungen und Beurlaubungen eingehen könne. Die Gutachterin kam gar zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, dass diese Unterbringungsmodalitäten nicht auch im Rahmen einer Verwahrung umzusetzen seien, die insoweit aus forensisch-psychiatrischer Sicht angemessen erscheine. Aus der in diesem Zusammenhang gemachten Äusserung der Gutachterin, die genannten Rahmenbedingungen wären als vormundschaftliche Massnahme umsetzbar, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, die bedingte Entlassung könne auch ohne vorgängige Vollzugslockerungen empfohlen werden. Auch der Antwort der Gutachterin auf die Frage 6 ist nicht zu entnehmen, dass Vollzugslockerungen vor einer bedingten Entlassung nicht angezeigt seien. Sodann bezieht sich die Formulierung „angesichts des in diesem Sinne bestehenden Rückfallrisikos“ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur auf Fahrten in alkoholisiertem Zustand, sondern insbesondere auch darauf, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten auch schwerere Delikte gegen Leib und Leben (als eine einfache Körperverletzung) verursachen könnte. Demnach umfasst diese Formulierung auch Anlasstaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB, weshalb diesbezüglich von einer Verletzung von Bundesrecht nicht die Rede sein kann. Nach dem Gesagten setzte sich die Justizdirektion auch keineswegs unbegründet über das Gutachten hinweg und muss sich keine Verletzung des Willkürverbots vorwerfen lassen. 5. 5.1 Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer, das im angefochtenen Entscheid aufscheinende „Null-Risiko-Prinzip“ vertrage sich weder mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch mit dem Gesetz und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Vorinstanz habe sich darüber hinweggesetzt, dass das Anlassdelikt für die Verwahrung eine Fahrt in angetrunkenem Zustand gewesen sei, für welche er zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Monaten verurteilt worden sei, und dass er noch nie ein Sexual- oder Gewaltverbrechen begangen habe. Sei aufgrund einer sachlichen Würdigung des Gutachtens eine Bewährung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB zu erwarten, so sei die bedingte Entlassung anzuordnen. Die weiteren Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit, künftiger Antabus-Einnahme und vorgängiger Vollzugslockerungen vermöchten keine nicht gegebene Rückfallgefahr zu begründen. 5.2 Die Justizdirektion gelangte – wie bereits ausgeführt (E. 4.2) – zum Schluss, der Beschwerdeführer könne mit seinem Verhalten angesichts der Unberechenbarkeit unter Alkoholeinfluss verübter Delikte und seines mitunter auch ohne Alkoholkonsum aggressiven Verhaltens durchaus auch schwerere Delikte gegen Leib und Leben als einfache Körperverletzungen verursachen. Dieses Risiko sah sie auch im Zusammenhang mit bei einer bedingten Entlassung zu erwartenden Auto- oder Motorradfahrten in alkoholisiertem Zustand. Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers hätte nach Einschätzung der Gutachterin und der Justizdirektion einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und in deliktisches Verhalten zur Folge. Das Rückfallrisiko liesse sich nach Ansicht der Gutachterin reduzieren, wenn der Beschwerdeführer in ein Wohnheim entlassen würde, das fakultativ geschlossen geführt werden könne, und er Antabus einnehme. Er bedürfe jedoch dauerhaft einer relativ engmaschigen Kontrolle und sozialpädagogischer Betreuung, um den erreichten Status beizubehalten. Von längerfristig durchgehaltener Freiwilligkeit sei nicht auszugehen, und eine grundlegende Besserung dieser Problematik sei nicht zu erwarten. Wiederum unter Verweis auf das Gutachten hielt die Justizdirektion fest, die Haltung des Beschwerdeführers zu Antabus sei ambivalent. Während er in der Exploration der Gutachterin eine erneute Antabuseinnahme zunächst unter Verweis auf frühere, als gravierend beschriebene Nebenwirkungen strikt abgelehnt habe, habe er später schriftlich mitgeteilt, gegebenenfalls doch mit einem erneuten Behandlungsversuch einverstanden zu sein. Daraus folgerte die Justizdirektion, unter diesen Umständen sei heute eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung ohne schrittweise Vorbereitung in der Form von stufenweisen Vollzugslockerungen nicht verantwortbar. Ohne positive Erfahrungen mit vorgängigen Vollzugslockerungen könne zum heutigen Zeitpunkt auch mit begleitenden Massnahmen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Freiheit bewähre. 5.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Gefahr seines Rückfalls in die schwere Alkoholabhängigkeit sehr wohl zu berücksichtigen bei der Prognose seiner Bewährung in Freiheit, delinquierte er doch jeweils unter starkem Alkoholeinfluss und hätte seine bedingte Entlassung nach Einschätzung der Gutachterin einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und damit auch in deliktisches Verhalten zur Folge. Eine Bewährung des Beschwerdeführers in Freiheit scheint gar nur möglich, wenn sein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit verhindert werden kann. Dabei spielt die zuverlässige Einnahme von Antabus eine wichtige Rolle. Diese erscheint jedoch aufgrund der erwähnten Ausführungen der Gutachterin sehr fraglich (vgl. E. 5.2). Zudem bestätigte der Beschwerdeführer diese Zweifel kürzlich erneut, indem er anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 18. November 2010 ausführte, keine guten Erfahrungen mit Antabus gemacht zu haben, weshalb er zu dessen Einnahme für höchstens ein bis zwei Monate bereit sei. Er ergänzte darauf, er würde Antabus für wenige Monate wieder einnehmen, aber für längere Zeit nicht. Demnach erscheint eine längerfristige Antabuseinnahme selbst im Fall einer Betreuung und Kontrolle nicht sichergestellt, weshalb bei einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und damit in deliktisches Verhalten zu befürchten wären. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bisherige therapeutische Bemühungen erfolglos verliefen und nach Ansicht der Gutachterin auch in Zukunft in keiner Weise erfolgversprechend sind. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion zum Schluss kam, es könne selbst mit begleitenden Massnahmen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren werde. Bei dieser Ausgangslage erscheint das Rückfallrisiko entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vernachlässigbar, weshalb dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden kann, er verfolge das „Null-Risiko-Prinzip“. Es ist daher ebenso wenig zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner daraus folgerte, der Beschwerdeführer könne mit seinem Verhalten – u.a. auch mit Auto- und Motorradfahrten in alkoholisiertem Zustand – durchaus auch schwerere Delikte gegen Leib und Leben als einfache Körperverletzungen verursachen, da Delikte unter Alkoholeinfluss bezüglich Ablauf und möglicher Schäden unberechenbar seien und es beim Beschwerdeführer auch ohne Alkoholkonsum zu aggressivem Verhalten kommen könne. Diese Befürchtung erscheint angesichts des deliktischen Vorlebens des Beschwerdeführers (u.a. mehrfaches Fahren in angetrunkenem Zustand, Schlag mit Flasche auf den Kopf einer anderen Person, Werfen von Biergläsern und Barhockern durch ein Lokal, Bedrohung einer Person mit einem Messer, Zusammenschlagen des Vormunds und Einschüchtern mit einer Pistole, Schuss in die Luft mit scharfer Munition aus dem Sturmgewehr) nicht unberechtigt. Zudem ist es während des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Massnahmezentrum B im November 2007 zu Übergriffen auf das Personal gekommen. Schliesslich sprechen auch medizinische Gründe gegen eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt. Die Gutachterin hielt klar dafür, dass der Beschwerdeführer weiterhin als hochgradig alkoholabhängig zu betrachten sei und aus eigener Kraft nicht alkoholabstinent bleiben könnte. Zur Reduktion der Rückfallgefahr mass sie der Einnahme von Antabus grosse Bedeutung bei. Der Einsatz anderer Medikamente wäre denkbar, böte jedoch bei Weitem nicht denselben Schutz vor Alkoholrückfällen wie Antabus. Nachdem der Beschwerdeführer verschiedentlich über eine Antabus-Unverträglichkeit geklagt hatte, hielt die Gutachterin eine medizinische Abklärung, ob sich eine langandauernde Antabus-Einnahme mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vereinbaren lasse, für unabdingbar. Da jegliche Anpassung des Massnahmevollzugs eine Reduktion der sehr erheblichen Rückfallgefahr in den Alkoholkonsum voraussetzt und die entsprechenden medizinischen Abklärungen noch nicht erfolgt sind, verbietet sich die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt. 5.4 Zur Verhältnismässigkeit der Verwahrung ist mit dem Bundesgericht und der Justizdirektion darauf hinzuweisen, dass die Verwahrung keine Strafe ist, sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend steht die Dauer der Verwahrung nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe, sondern hängt in erster Linie von der Zeit ab, die zur Besserung des Täters, namentlich zur Verringerung seiner Gefährlichkeit, notwendig ist (BGr, 25. Januar 2010, 6B_796/2009, E. 2.4). Ob die Verwahrung auf einer nach der heutigen gesetzlichen Regelung genügenden Anlasstat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB beruht, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden (vgl. E. 3.2 und bereits VGr, 15. Juli 2009, VB.2009.00101, E. 4.4). 6. 6.1 Schliesslich beanstandete der Beschwerdeführer, es sei unverständlich, dass der Beschwerdegegner die Anordnung des Verwaltungsgerichts in seinem Entscheid vom 15. Juli 2009 nicht befolgt habe, die Fachkommission zu konsultieren, liege doch kein Anlassdelikt im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB vor, hätten die Gutachterin die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Katalogtat nach Art. 64 StGB als gering eingestuft und die Fachkommission bisher noch keine Beurteilung abgegeben. 6.2 Das Verwaltungsgericht wies den Beschwerdegegner im Rahmen der teilweisen Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00197 gegen die Verweigerung von Vollzugslockerungen mit Entscheid vom 15. Juli 2009 an, die Fachkommission zu konsultieren (E. 5.4). Diese Anordnung bezog sich auf die Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen. Dementsprechend wird der Beschwerdegegner am 21. Februar 2011 den Fall des Beschwerdeführers der Fachkommission vorlegen, welche sich namentlich zur Frage äussern werde, ob dem Beschwerdeführer begleitete Tagesurlaube und danach die Versetzung in den offenen Vollzug gewährt werden könne. Da die bedingte Entlassung aus der Verwahrung ohne erfolgreiche vorgängige Vollzugslockerungen nicht in Erwägung gezogen wurde, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung von der Anhörung der Fachkommission absah (vgl. dazu VGr, 25. März 2010, VB.2010.00064, E. 5.2.1). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen ohne positive Erfahrungen mit vorgängigen Vollzugslockerungen einer Rechtskontrolle – auf die das Verwaltungsgericht beschränkt ist (§ 50 VRG) – standhält. Über allfällige Vollzugslockerungen wird der Beschwerdegegner nach der anstehenden Anhörung der Fachkommission zu entscheiden haben. 8. 8.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK). Er habe am 7. Juni 2010 ein begründetes Haftentlassungsgesuch gestellt, und eine gerichtliche Entscheidung stehe immer noch aus. Es seien wiederholt Phasen gänzlicher Untätigkeit der Behörden zu verzeichnen. 8.2 Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). 8.3 Der Beschwerdegegner hatte die jährliche Prüfung der Entlassung aus der Verwahrung am 12. November 2009 bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens sistiert. Demnach handelte es sich bei seiner Verfügung vom 17. September 2010 um eine Prüfung von Amtes wegen und nicht um ein Haftentlassungsgesuch im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Dies hatte schon das Bundesgericht festgestellt. Demnach vergingen zwischen dem Eintreffen des neuen psychiatrischen Gutachtens und der erstinstanzlichen Verfügung rund vier Monate. Dies erscheint zwar als lange, doch gilt es zu bedenken, dass das über sechzig Seiten starke und detaillierte Gutachten zu studieren und der Beschwerdeführer anzuhören war. Dazwischen wurde am 24. Juni 2010 eine spezifische Risikoabklärung in Auftrag gegeben, welche am 1. August 2010 beim Beschwerdegegner eintraf. Von einer gänzlichen Untätigkeit der Behörden kann demnach nicht die Rede sein. Die Verfahrensdauer erscheint daher durchaus vertretbar. Die Dauer des Rekursverfahrens von rund eineinhalb Monaten ab Einreichung der Rekursschrift durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist keineswegs zu beanstanden, was auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurde. Die Gesamtdauer des Verfahrens vom Vorliegen des Gutachtens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts beträgt demnach gut neun Monate und damit zwei Monate weniger als die vom Bundesgericht als nicht rechtsverletzend gewertete Dauer des letzten Rechtsmittelinstanzenzugs bezüglich der bedingten Entlassung aus der Verwahrung. Somit ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. 9. 9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). 9.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). 9.3 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts im Verwahrungsvollzug auszugehen. Die Beschwerde kann angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und nachdem ein neues Gutachten eingeholt worden war, nicht als aussichtslos gewertet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist wegen der Komplexität der rechtlichen Fragen und der Intelligenzminderung des Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die Gerichtskosten sind ihm aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt Cein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. 3. Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |