{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.02.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00680_17-02-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210476&W10_KEY=4467120&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8d19a56dbbfeeaa9a2bcbff4fa4fdec6"}, "Num": [" VB.2010.00680"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.17.0  VB.2010.00680"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.17.0  VB.2010.00680"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.17.0  VB.2010.00680"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (E. 3). Die Justizdirektion wich nicht grunds\u00e4tzlich von der Einsch\u00e4tzung der Gutachterin ab und begr\u00fcndete die graduell unterschiedliche Einsch\u00e4tzung auf \u00fcberzeugende Weise; sie muss sich keine Verletzung des Willk\u00fcrverbots vorwerfen lassen (E. 4.3). Die R\u00fcckfallgefahr des Beschwerdef\u00fchrers in die schwere Alkoholabh\u00e4ngigkeit ist in der Prognose seiner Bew\u00e4hrung in Freiheit zu ber\u00fccksichtigen. Die l\u00e4ngerfristige Einnahme von Antabus erscheint nicht sichergestellt, weshalb bei einer bedingten Entlassung ein R\u00fcckfall in die Alkoholabh\u00e4ngigkeit und damit in deliktisches Verhalten zu bef\u00fcrchten w\u00e4re. Die Bef\u00fcrchtung der Vorinstanz, der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nnte mit seinem Verhalten - u.a. Auto- und Motorradfahrten in alkoholisiertem Zustand - durchaus auch schwerere Delikte gegen Leib und Leben als einfache K\u00f6rperverletzungen verursachen, ist angesichts seines deliktischen Vorlebens nicht unberechtigt. Da die medizinischen Abkl\u00e4rungen betreffend Antabus-Vertr\u00e4glichkeit noch nicht erfolgt sind, verbietet sich die bedingte Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers im jetzigen Zeitpunkt ohnehin (E. 5.3). Die Dauer der Verwahrung steht nicht in einem bestimmten Verh\u00e4ltnis zur ausgef\u00e4llten Strafe (Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit; E. 5.4). Das Beschleunigungsgebot wurde von den Vorinstanzen nicht verletzt (E. 8.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsvertretung (E. 9.3). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:22", "Checksum": "1bf3f554ae7bc69458b9de686b7f34bc"}