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VB.2010.00684
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Verlängerung
Aufenthaltsbewilligung/ hat sich ergeben: I. Der am 18. Dezember 1974 geborene mazedonische Staatsangehörige A reiste am 14. September 2003 von Land C kommend ohne Bewilligung in die Schweiz. Am 13. November 2003 heiratete er in D die 1974 geborene Schweizerin E. Er erhielt darauf die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Bewilligung war letztmals bis 12. November 2008 verlängert worden. Die eheliche Gemeinschaft wurde am 1. April 2007 aufgegeben, und die kinderlos gebliebene Ehe wurde vom Bezirksgericht Zürich rechtskräftig am 12. September 2007 geschieden. Aus der Beziehung des A mit der Landsfrau F sind in den Jahren 2005 und 2007 zwei Kinder hervorgegangen, welche bei ihrer Mutter in Mazedonien leben. Am 21. Oktober 2008 ersuchte der Rekurrent das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Nachdem das Migrationsamt Abklärungen über die inzwischen aufgelöste Ehe getroffen hatte, lehnte es am 23. September 2009 das Gesuch von A betreffend Verlängerung der Aufenthalts- und Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. November 2009. II. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat am 27. Oktober 2010 ab. Er kam zum Schluss, dass sich A in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine Ehe mit E berufe. III. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2010 stellte A durch seinen Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht die Anträge, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventuell die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beschwerdebeklagten Sicherheitsdirektion. Während sich diese nicht vernehmen liess, beantragte am 21. Januar 2011 die Staatskanzlei namens des Regierungsrats dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde abzuweisen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; in der Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Sicherheitsdirektion in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig. 2. 2.1 Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene und hier anwendbare Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gilt, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG werden Ausländerinnen und Ausländer zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. Das Ermessen der zuständigen Behörde wird eingeschränkt, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besteht. Zwischen der Schweiz und Mazedonien besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt erteilen würde. 2.2 Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung als ausländischem Ehegatten einer Schweizerin erteilt, gestützt auf den heute geltenden Art. 42 Abs. 1 AuG. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entsteht, wenn die Eheleute zusammenleben. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren entsteht ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Anderseits kann nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiterbestehen, wenn die Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration des ausländischen Partners besteht oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein solcher Grund kann namentlich dann vorliegen, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre (Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnungen wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). 2.3 Der Regierungsrat befand, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf die Ehe mit einer Schweizerin aus folgenden Gründen rechtsmissbräuchlich erfolge: So hätte er ohne die Heirat keine Aussicht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt. Der Heirat sei eine nur kurze Bekanntschaftszeit vorausgegangen. Bereits zwei Monate nach seiner illegalen Einreise habe die Heirat stattgefunden, nachdem die Eheleute ein Jahr zuvor sich in über das Internet kennengelernt hatten, und in der Folge in Mazedonien gesehen hatten. Von dem formell rund dreieinhalbjährigen Zusammenleben während der Ehe habe sich die Ehefrau 14 Monate in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten. Den Ausschlag für die rechtsmissbräuchliche Berufung gebe jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau mit der in Mazedonien wohnhaften Landsfrau F zwei 2005 und 2007 geborene Kinder gezeugt habe, was nur den Schluss zulasse, dass er zur Kindsmutter eine eheähnliche Beziehung unterhalte und seine Angehörigen in Mazedonien als seine richtige Familie betrachte. So habe er die Kinder wie auch deren Mutter mit monatlich 1000 Euro unterstützt, was angesichts der Lebenskosten in Mazedonien einem vollen Unterhalt entspreche. Zudem habe er beabsichtigt, im August 2008 F und seine Kinder für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in die Schweiz einreisen zu lassen, welches Gesuch von den Behörden allerdings abgewiesen worden sei. Sodann habe er sich allein im Jahr 2010 mindestens viermal bei seiner Familie in Mazedonien aufgehalten. Es könne, nach Ansicht der Vorinstanzen, nicht von einem als Seitensprung zu bezeichnenden Verhältnis gesprochen werden. Endlich entspreche die schweizerische Ehefrau aufgrund gewisser Eigenschaften – psychische Labilität und hohe Verschuldung – der Zielgruppe von Frauen, welche von ausländischen Männern bevorzugt für das Eingehen von Gefälligkeitsehen ausgesucht werden. Auch wenn aus der Sicht der schweizerischen Ehefrau eine Liebesheirat und eine gelebte Ehe vorläge, könne seit der Geburt des ersten Kindes im Juli 2005 nicht mehr von einer intakten Ehe in der Schweiz ausgegangen werden. Die Ehe sei somit bereits vor dem Ablauf der Dreijahresfrist inhaltslos geworden und nur noch formell aufrechterhalten worden, um den ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers nicht zu gefährden. 2.4 Der Beschwerdeführer bestritt diese Würdigung der Verhältnisse durch die Vorinstanzen mit Nachdruck: Die Umstände der Heirat, namentlich dass die erste Kontaktaufnahme per Internet erfolgt sei, sprächen nicht für eine Scheinehe. Während des stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik habe der Beschwerdeführer seine Gattin wöchentlich besucht und habe ihr beigestanden. Die Ehefrau selbst und deren Eltern betrachteten den Beschwerdeführer als liebevollen Partner, für die Erstere sei es eine Liebesheirat gewesen. Was die Beziehung zu F, der Mutter der gemeinsamen Kinder, angehe, sei nicht entscheidend, wie sich diese heute, nach der Scheidung von E, darstelle, sondern damals während der Ehe. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Ehefrau sexuell nicht auf die Rechnung gekommen, was unter anderem mit ihrer psychischen Erkrankung zusammenhänge. Als Folge habe er "wenige sexuelle Aussenkontakte" gepflegt. Hätte er mit F eine eheähnliche Beziehung unterhalten, hätte nichts dagegen gesprochen, dass er sie früher geheiratet hätte. Dass es nicht dazu kam, beweise das Gewicht der Ehe mit E. Dass eine Ehe auch ohne die sexuelle Komponente vollwertig sein könne, sei statistisch und in der Fachliteratur anerkannt. Im Übrigen habe das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung erneuert, auch nachdem es um die Geburt der beiden Kinder des Beschwerdeführers gewusst habe. Damit habe es die Auffassung vertreten, dass aussereheliche Kinder eine Ehe nicht inhaltsleer machen müssten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch seine monatlichen Zahlungen von 1000 Euro seine Kinder und indirekt deren Mutter unterstützt habe, spreche nicht gegen die Ehe in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe überdurchschnittlich gut verdient, und die Zahlungen hätten sich nicht zum Nachteil der Ehefrau ausgewirkt. Es treffe auch nicht zu, dass die Ehefrau zur Zielgruppe von Frauen gehöre, die von ausländischen Männern für Gefälligkeitsehen ausgesucht würden. Die Ehefrau sei im Zeitpunkt der Heirat in ihrem Beruf angesehen gewesen und von ihren vorehelichen Schulden habe der Beschwerdeführer nichts gewusst. Die Ehefrau habe selbst nach der Geburt des ersten Kindes ihre Ehe als nicht gefährdet betrachtet, was sich mit der Einschätzung des Beschwerdeführers decke. Eventuell wären – beim Wegfall eines Fortsetzungsanspruchs nach der Auflösung der Ehe – die Voraussetzungen von wichtigen persönlichen Gründen, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, zu bejahen. Der Beschwerdeführer betreibe einen Betrieb mit fünf Angestellten. Seine Sprachkenntnisse seien ausgezeichnet, sein soziales Netz in der Schweiz sei ausgeprägt. Er habe nie zu Klagen Anlass gegeben und sei ein guter Steuerzahler. Auch im Rahmen des freien Ermessens gemäss Art. 96 AuG müsste ein Entscheid zu seinen Gunsten ausfallen. Sodann begründeten die mehreren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen eine Vertrauensgrundlage, auf deren Grundlage die heutige Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheine. 3. 3.1 Das Verwaltungsgericht überprüft die Entscheide der oberen Verwaltungsbehörden, hier des Regierungsrats, auf die Rechtmässigkeit der Ermittlung des massgebenden Sachverhalts und der Rechtsfolgen. Das der Behörde zustehende Ermessen prüft das Gericht nur hinsichtlich Missbrauch des Ermessens; das Einbringen von eigenem Ermessen steht dem Gericht nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). 3.2 3.2.1 Ob bereits im Zeitpunkt der Heirat eine Scheinehe angestrebt wurde, steht nicht zur Beurteilung. Zu prüfen ist vielmehr, ob die (spätere) Berufung auf die Ehe zu einem Zeitpunkt erfolgte, als diese ohne Inhalt und Zukunft war und nur noch auf dem Papier existierte. Die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe ist als innerer Vorgang eines oder beider Ehepartner einem direkten Beweis selten zugänglich. Vielmehr muss – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts – aufgrund äusserer Indizien auf ein inneres Bewusstsein geschlossen werden, welches wiederum Schlüsse darauf zulässt, ob eine Berufung auf eine Ehe echt ist oder für ausländerrechtliche Zwecke missbraucht wird. Äussere Indizien wiederum sind daran zu messen, ob sie dem üblichen Verhaltensmuster entsprechen oder, wenn nicht, aufgrund besonderer Umstände erklärbar sind. Nachdem der Beschwerdeführer illegal über Land C in die Schweiz eingereist war, konnte er nicht mit einer Aufenthaltsbewilligung rechnen. Innerhalb von zwei Monaten heiratete er die Schweizerin, welche er zuvor einmal kurz persönlich in seiner Heimat und im Übrigen ausschliesslich übers Internet kennengelernt hatte. Wenn die Vorinstanz ausführt, diese Bekanntschaftszeit sei kurz gewesen, ist dies nicht rechtswidrig. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, dass er die Mutter seiner Kinder früher hätte heiraten können; dass er dies nicht getan habe, beweise, wie ernst ihm die Ehe in der Schweiz gewesen sei. Richtig ist, dass eine frühere Heirat (beziehungsweise eine Heirat überhaupt) mit der Mutter seiner Kinder unter Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz einhergegangen wäre. Nicht zutreffend ist auch, dass seine Ehefrau die Tatsache der beiden ausserehelichen Kinder einfach akzeptiert oder weggesteckt habe, führte sie doch deutlich aus, dass sie ob dieser Nachricht traurig gewesen sei und die Geburt des zweiten Kindes den Ausschlag für das Scheidungsverfahren gegeben hatte. Zwar trifft zu, dass sie (wie auch ihre Eltern) über den Beschwerdeführer nur Gutes berichtete, vor allem was seine Integrität, Fürsorglichkeit, Arbeitswille und Zuverlässigkeit anging. Daran ändert aber nichts, dass es die Ehefrau war, welche die Ehe mit diesem Mann nicht mehr aushielt. Selbst wenn, wie der Regierungsrat zutreffend ausführt, ihr Ehewille bis zum Schluss intakt gewesen wäre, muss die Beurteilung, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, sich am objektiven Zustand der Ehe messen. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass fast während der Hälfte des Zusammenlebens die Ehefrau in der psychiatrischen Klinik stationiert war. Auch wenn der Beschwerdeführer sie jede Woche besuchte, lagen objektiv untypische eheliche Verhältnisse vor. Dass zusätzlich die Ehe die sexuellen Bedürfnisse – zumindest des Ehemannes – nicht abzudecken vermochte, verstärkt objektiv das Untypische einer Ehe. Aufgrund der Akten trifft es auch nicht zu, dass der Ehemann aufgrund dieser Einschränkung punktuelle sexuelle Aussenkontakte einging. Diese Schilderung ist beschönigend. Vielmehr unterhielt der Ehemann während Jahren mit der gleichen Frau, einer jüngeren Landsfrau, eine Dauerbeziehung, aus welcher innerhalb von rund vier Jahren zwei Kinder hervorgegangen sind. Er unterstützte diese Familie grosszügig und wesentlich länger als die Ehefrau in der Schweiz. Dass es sich um einen Seitensprung gehandelt habe und die Kinder gleichsam das Ergebnis davon, entspricht nicht der Lebenserfahrung und der Tatsache, dass die Beziehung heute weiterbesteht. Zwar ist möglich, dass eine Ehe auch zwischen jüngeren Ehegatten ohne die sexuelle Komponente erfüllend sein kann. Umgekehrt liesse sich auch anführen, dass es zahlreiche Ehen gibt, wo der Ehemann im Ausland lebt und arbeitet und die Kontakte zu Frau und Kindern nur auf telefonischen, Brief- oder E-Mail- Verkehr und die Ferien beschränkt sind. Mit anderen Worten erfüllte auch die ausländische Familie des Beschwerdeführers wesentliche Elemente einer Ehe. Wenn der Regierungsrat in seiner Würdigung zum Schluss gelangte, dass nach der Geburt des ersten Kindes im Juli 2005 die Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz objektiv nur noch auf dem Papier bestand, ist diese Einschätzung aufgrund der Lebenserfahrung und der konkreten Umstände nicht zu beanstanden und nicht rechtsverletzend. Damit ist eine Berufung auf die Ehe spätestens in diesem Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich. Entfaltete die Ehe ab diesem Zeitpunkt keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt, so scheiterte der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bereits aufgrund der Ehedauer. Ferner entfiele auch der Anspruch auf (Neu-)Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, hat die eheliche Gemeinschaft in diesem Zeitpunkt doch weniger als die gesetzlich geforderten fünf Jahre gedauert. Ebenso wenig liegen Umstände im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. 3.2.2 Was den Entscheid im Rahmen des Behördenermessens betrifft, kann dem Regierungsrat kein Fehler in der Ermessenshandhabung vorgeworfen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen anführt, sind allenfalls andere Gewichtungen innerhalb des Ermessensspielraums. Der Umstand, dass bei einer Wegweisung fünf Arbeitnehmer arbeitslos würden, hat nicht das Gewicht eines öffentlichen Interesses an seinem Verbleib in der Schweiz. Im Übrigen muss seine Wegweisung nicht dazu führen, dass die Aktivität des Betriebs eingestellt wird. 3.2.3 Endlich begründet die (erstmalige oder wiederholte) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als befristete fremdenpolizeiliche Bewilligung keine Vertrauensgrundlage für Fortsetzungsbewilligungen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz. 26 zu Art. 33, S. 271, mit Hinweisen auf die Praxis). Die Befristung soll im Gegenteil der Behörde ermöglichen, die Situation kurzfristig und ohne Bindung an frühere Entscheidungen überprüfen zu können. Unrichtig ist, wenn der Beschwerdeführer behauptet, ein unveränderter Sachverhalt werde heute anders beurteilt als früher. Tatsächlich ging die Behörde bei früheren Bewilligungen von einer intakten Ehe aus, wogegen sich die heutige Beurteilung auf die nicht mehr bestehende eheliche Gemeinschaft abstütze. Der Entscheid des Regierungsrats erweist sich als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 1, 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 BGG angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |