{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-04-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00696_2011-04-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210611&W10_KEY=13823269&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c19fe82e3176b460630f38eb8fc869ed"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00696"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.04.2011  VB.2010.00696"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.04.2011  VB.2010.00696"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.04.2011  VB.2010.00696"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtpromotion | Liegt ein besonderer Fall vor, kann der Klassenkonvent gest\u00fctzt auf \u00a7 13 PromotionsR zugunsten des Sch\u00fclers von den Promotionsbestimmungen abweichen (E. 2.2). Der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllte die Voraussetzungen f\u00fcr eine ordentliche Promotion nicht (E. 3.1). Beim Beschwerdef\u00fchrer wurde ADHS diagnostiziert, womit er unter den Begriff \"Mensch mit Behinderung\" im Sinne des BehiG f\u00e4llt (E. 4). Das BehiG findet auf die unter kantonaler Hoheit stehenden Kantonsschulen keine Anwendung (E. 4.1). Behinderten Pr\u00fcfungskandidaten sind spezielle formale Pr\u00fcfungserleichterungen zu gew\u00e4hren (E. 4.3). Die Rechtsprechung zum BehiG kann auch im kantonalen Bildungsrecht als Leitlinie herangezogen werden (E. 4.4).  Die Beschwerdegegnerin macht die Gew\u00e4hrung behinderungsbedingter Pr\u00fcfungserleichterungen mit Recht davon abh\u00e4ngig, dass sie vorg\u00e4ngig \u00fcber die Behinderung und die erforderlichen Anpassungen des Pr\u00fcfungsverlaufts informiert wird (E. 4.5). Die Anwendung von \u00a7 13 PromotionsR setzt nicht voraus, dass leistungseinschr\u00e4nkende Umst\u00e4nde vor dem Ablegen der Pr\u00fcfung f\u00f6rmlich mitgeteilt wurden. Es geht vielmehr darum, ein ungen\u00fcgendes Semesterergebnis ausnahmsweise korrigieren zu k\u00f6nnen (E. 4.7.1). Beim Beschwerdef\u00fchrer lag eine besondere Situation vor, da er trotz Behinderung und deren Kommunikation gegen\u00fcber der Schule die Pr\u00fcfungen ohne Nachteilsausgleich, auf welchen er - zumindest im Fach Mathematik - Anspruch gehabt h\u00e4tte, absolvierte (E. 4.7.2). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist eine g\u00fcnstige Prognose zu stellen (E. 4.7.3). Die Nichtanwendung von \u00a7 13 PromotionsR erweist sich als qualifizierter Ermessensfehler und mithin als rechtsverletzend (E. 4.7.4).  Mangels eines schutzw\u00fcrdigen Interessens wird die Note in \"Wirtschaft und Recht\" im Zeugnis nicht korrigiert (E. 5). Kostenfolgen (E. 7).  Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdef\u00fchrer wird in die 4. Klasse promoviert.  Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:06:56", "Checksum": "f80c472ad0dc8116672d1f001d344072"}