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VB.2010.00703
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der 1977 geborene thailändische Staatsangehörige A reiste am 19. August 1998 in die Schweiz ein und heiratete am 8. Januar 1999 die 1962 geborene Schweizer Bürgerin C. Daraufhin erhielt er erst die Aufenthalts- und am 15. Januar 2004 die Niederlassungsbewilligung. Am 29. November 2005 wurde die Ehe A-C geschieden. Von 10. April 2007 bis 5. November 2007 hielt sich A in Thailand auf. Mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Juni 2008 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei, wies das Gesuch um Erteilung einer neuen Niederlassungsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Mai 2009 an. II. Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies der Regierungsrat am 3. November 2010 ab. III. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2010 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht nichts anderes anordnen (§ 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil dies vorliegend nicht geschehen ist, erübrigt sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde. 2. 2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) erlischt eine Niederlassungsbewilligung, wenn sich die ausländische Person, ohne sich abzumelden, über sechs Monate ausserhalb der Schweiz aufhält. Der Beschwerdeführer anerkennt, sich mindestens vom 10. April 2007 bis zum 5. November 2007 zwecks einer zahnärztlichen Behandlung, einer Entziehungskur und Verwandtschaftsbesuchen ununterbrochen in Thailand aufgehalten zu haben. Indes macht er geltend, die Vorinstanzen hätten ihren Ermessensspielraum überschritten, indem sie ihm die Wiedererteilung einer Aufenthaltsberechtigung verweigert haben. 2.2 An ausländische Personen, die früher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Das Verwaltungsgericht prüft die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörden auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts ist jedoch ausgeschlossen. 2.3 Sowohl das Migrationsamt als auch der Regierungsrat gelangten in Anwendung des ihnen zustehenden Ermessens zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE keine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. Dabei stellten sie zunächst darauf ab, dass der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten erwirkt hat. Damit hätte er – bereits abgesehen vom Umstand, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen war – einen Widerrufsgrund gesetzt. Durch die über einen langen Zeitraum andauernde Delinquenz habe er eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart, die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen in Kauf genommen und durch dieses Verhalten sein Gastrecht in schwerer Weise missbraucht. Da sich der als erotischer Masseur und Salonbetreiber tätige Beschwerdeführer weiterhin im selben Milieu bewege, bestehe ein erhebliches Rückfallrisiko, womit er eine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung bilde. Sodann sei er mit seiner Heimat noch eng verbunden, obwohl er sich seit zwölf Jahren in der Schweiz aufhalte. So sei er in Thailand aufgewachsen, habe dort Schulen besucht und eine Ausbildung absolviert. Während der letzten Jahre habe er sich mehrmals für einige Wochen in der Heimat aufgehalten, um Verwandte und Freunde zu besuchen. Schliesslich habe er im Jahr 2007 rund sieben Monate in Thailand verbracht. Unter den gegebenen Umständen überwögen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers – namentlich das Interesse an der Begrenzung des Ausländerbestands und der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit – seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Inwiefern der Regierungsrat bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei, in Willkür verfallen sei und sein Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung einlässlich begründet. Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG erkennbar. Bei dieser Sach- und Rechtslage fällt eine Rückweisung ausser Betracht; die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |