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Geschäftsnummer: VB.2010.00713  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.01.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.04.2011 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Heilmittelabgabe/Rechtsverweigerung


Rechtsverweigerungs- / -verzögerungsbeschwerde gegenüber einer oberen Behörde, die eine Rechtsverweigerung / -verzögerung einer unteren Behörde prüft.
Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber der Gesundheitsdirektion geltend gemacht, im Zusammenhang mit einem Heilmittelabgabe-Verfahren sei der Heilmittelkontrolle Rechtsverweigerung / -verzögerung vorzuwerfen. Noch vor Abschluss dieses Verfahrens gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsverweigerungs- / -verzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Vorwurf der Rechtsververweigerung / -verzögerung ist demnach einzig in Bezug auf das bei der Gesundheitsdirektion hängige Rechtsverweigerungs- / -verzögerungsverfahren zu prüfen, nicht aber in Bezug auf das bei der Heilmittelkontrolle hängige Heilmittelabgabe-Verfahren (E. 1.2).
Der Vorwurf der Rechtsverweigerung erweist sich als unbegründet, denn nichts deutet darauf hin, dass sich die Gesundheitsdirektion weigern wird, über die Eingabe der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Der zeitliche Verfahrensablauf ist als angemessen zu bezeichnen: Weniger als einen Monat nach Beschwerdeeingang holte die Gesundheitsdirektion eine Stellungnahme bei der Heilmittelkontrolle ein, und besondere Dringlichkeitsgründe sind nicht ersichtlich (E. 2.3).
Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
HEILMITTELABGABE
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 18 Abs. II KV
§ 4a VRG
§ 19 Abs. I lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00713

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 27. Januar 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rot-ach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Heilmittelabgabe/Rechtsverweigerung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 3. Juni 2010 konsultierte A in der Stadt Zürich eine Ärztin. Von dieser erhielt sie eine Arzneimittel-Musterpackung, die sie allerdings kurze Zeit später in den Müll warf, weil das auf der Verpackung aufgedruckte Verfalldatum überschritten war. Mit Faxschreiben vom 9. September 2010 ersuchte sie die Heilmittelkontrolle des Kantons Zürich um Auskunft, wie sie die am 3. Juni 2010 erfolgte ärztliche Abgabe eines abgelaufenen Arzneimittels zur Anzeige bringen könne und was die Heilmittelkontrolle in dieser Sache zu unternehmen gedenke. Am 24. September 2010 liess die Heilmittelkontrolle in der Gemeinschaftspraxis der betreffenden Ärztin eine Inspektion durchführen und erliess am 10. Oktober 2010 eine Verfügung. A teilte sie mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 mit, dass die Ärztin darauf hingewiesen worden sei, dass die Abgabe verfallener Arzneimittel unstatthaft sei und zu unvorhergesehenen Komplikationen führen könne; sie habe dies zur Kenntnis genommen und werde sich künftig an die gesetzlichen Vorgaben halten.

Mit Faxschreiben vom 12. Oktober 2010 ersuchte A die Heilmittelkontrolle, in Bezug auf ihre Eingabe vom 9. September 2010 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und ihr eine Kopie der Korrespondenz mit der Ärztin zuzustellen; dasselbe Begehren stellte sie am 26. Oktober 2010 auch gegenüber der Gesundheitsdirektion. Mit Schreiben vom 4. November 2010 teilte die Heilmittelkontrolle A mit, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen worden seien, um die Abgabe verfallener Arzneimittel zu unterbinden. Eine Kopie der mit der Ärztin erfolgten Korrespondenz könne ihr aber nicht zugestellt werden, denn die mit dem Vollzug beauftragten Personen unterstünden der Schweigepflicht und die gesammelten Daten seien von der zuständigen Behörde vertraulich zu behandeln.

II.  

Am 12. November 2010 erhob A bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie machte geltend, die auf ihre Anzeige hin gegenüber der Ärztin ergangene Verfügung vom 10. Oktober 2010 müsse auch ihr zugestellt werden, damit sie deren Anfechtung in Erwägung ziehen könne. Am 10. Dezember 2010 ersuchte die Gesundheitsdirektion die Heilmittelkontrolle um Stellungnahme zur Rechtsverweigerungsbeschwerde. Am gleichen Tag teilte sie A mit, dass Informationen über die weiteren Verfahrensschritte folgen würden, sobald die Stellungnahme der Heilmittelkontrolle zur Eingabe vom 12. November 2010 erfolgt sei.

III.  

Am 15. Dezember 2010 gelangte A an das Verwaltungsgericht und erhob „Beschwerde gegen die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich bzw. die Gesundheitsdirektion Zürich betreffend Erlass einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung“. Sie beantragte, die Heilmittelkontrolle sei anzuweisen, in Bezug auf ihre Eingabe vom 9. September 2010 innert angemessener Frist eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.

Das Verwaltungsgericht zog bei der Gesundheitsdirektion die Akten bei und verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Bei den Vorakten befindet sich unter anderem die am 22. Dezember 2010 bei der Gesundheitsdirektion eingereichte Stellungnahme der Heilmittelkontrolle zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2010.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2010 kann vom Verwaltungsgericht einzig als Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen werden, da bisher weder die Heilmittelkontrolle noch die Gesundheitsdirektion gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verfügung erlassen haben. Zur Beurteilung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ist das Verwaltungsgericht im Rahmen von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Momentan laufen gleichzeitig zwei Rechtsmittelverfahren, welche die von der Beschwerdeführerin beanstandete Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung betreffen: Bei der Gesundheitsdirektion ist die am 12. November 2010 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde hängig, beim Verwaltungsgericht jene vom 15. Dezember 2010. Die Frage, ob der Heilmittelkontrolle Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorzuwerfen ist, ist Gegenstand der bei der Gesundheitsdirektion hängigen Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde und kann demnach nicht Thema des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sein. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf die Frage, ob der Gesundheitsdirektion eine übermässige Verfahrensdauer bzw. eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Heilmittelkontrolle sei anzuweisen, innert angemessener Frist eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen, liegt demnach ausserhalb des vorliegenden Verfahrensgegenstandes; insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beantwortet werden müssen somit insbesondere die Fragen, ob die Heilmittelkontrolle gegenüber der Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung hätte erlassen müssen und ob sie ihr Einsicht in die am 10. Oktober 2010 gegenüber der Ärztin eröffnete Verfügung hätte gewähren müssen (vgl. dazu BGr, 20. November 2008, 1C_258/2008; BGE 134 I 286; VGr, 19. Dezember 2002, VB.2002.00375, www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 61 sowie Vorbem. §§ 19–28, N. 30 und 38).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gesundheitsdirektion habe auf die am 12. November 2010 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde lediglich insofern reagiert, als sie ihr am 10. Dezember 2010 mitgeteilt habe, die Heilmittelkontrolle sei zu einer Stellungnahme eingeladen worden. Die Einholung einer Stellungnahme der Heilmittelkontrolle sei aber gar nicht erforderlich gewesen, da sich diese bereits am 4. November 2010 zu den vorliegend interessierenden Fragen geäussert habe. Offengelassen habe die Gesundheitsdirektion hingegen, innert welcher Frist die Beschwerdeführerin einen Entscheid erhalten werde und weshalb sich die Antwort verzögere. Die Gesundheitsdirektion sei offensichtlich der Meinung, dass die Beschwerdeführerin dazu bereit sei, auf eine allfällige Antwort der Heilmittelkontrolle zu warten, die vermutlich ohnehin wieder ähnlich ausfallen werde wie jene vom 4. November 2010.

2.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstan­zen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens. Die Parteien haben Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung (Art. 18 Abs. 2 KV). Nach § 4a VRG behandeln die Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.

Gemäss Praxis und Lehre liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 134 I 229 E. 2.3; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 46). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit, etwa dem Umfang und der Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen oder der Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten (BGE 135 I 265 E. 4.4; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 4a N. 3; René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N. 290).

2.3 Im vorliegenden Fall erweist sich der von der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2010 vor Verwaltungsgericht erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsvorwurf gegenüber der Gesundheitsdirektion als offensichtlich unbegründet. Nichts deutet darauf hin, dass sich die Gesundheitsdirektion weigern wird, über die bei ihr hängige Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2010 zu entscheiden, sodass keine Rechtsverweigerung vorliegt. Ebenso wenig ist zum heutigen Zeitpunkt eine übermässige Dauer des Verfahrens vor der Gesundheitsdirektion ersichtlich. Weniger als einen Monat nach Eingang der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2010 reagierte die Gesundheitsdirektion, indem sie die Heilmittelkontrolle am 10. Dezember 2010 um Stellungnahme zur Beschwerde ersuchte. Dieser zeitliche Verfahrensablauf ist angesichts der konkreten Umstände des Falls als angemessen zu bezeichnen, zumal keine besonderen Dringlichkeitsgründe ersichtlich sind. Die Gesundheitsdirektion war im Übrigen dazu verpflichtet, der Heilmittelkontrolle Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe vom 12. November 2010 einzuräumen und ihr so das rechtliche Gehör zu gewähren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Heilmittelkontrolle am 4. November 2010 zu den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 12. bzw. 26. Oktober 2010 geäussert hatte. Der Gesundheitsdirektion kann demnach weder Rechtsverweigerung noch eine unzulässige Rechtsverzögerung vorgeworfen werden.

3.  

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…