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VB.2010.00724
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Januar 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 31. August 2006 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks B A mit einer Busse von Fr. 160.- wegen Benutzens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt sowie wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer. Diese Busse wurde letztinstanzlich durch das Obergericht bestätigt, dessen Urteil vom 28. Januar 2008 in Rechtskraft erwuchs. In der Folge wurde A für den geschuldeten Bussbetrag erfolglos gemahnt und betrieben; das Betreibungsamt C stellte am 11. Februar 2010 einen Verlustschein aus. Aufgrund der Uneinbringlichkeit der Busse ordnete das Statthalteramt des Bezirks B am 29. März 2010 den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen Haft an. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 lud das Amt für Justizvollzug A in den Strafvollzug vor und bot ihn dazu auf, den Vollzug der 2-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe am 2. August 2010 um 9.30 Uhr im Vollzugszentrum D in E anzutreten. Gegen diese Anordnung erhob A am 12. Juli 2010 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte unter anderem, die Vorladung sei wegen Hafterstehungsunfähigkeit aufzuheben. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 trat die Direktion auf den Rekurs nicht ein und leitete die Rekurseingabe samt Beilagen – soweit diese die Vorladung vom 4. Juni 2010 betrafen – zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug zur Behandlung weiter, wobei keine Verfahrenskosten erhoben wurden. Zur Begründung führte die Direktion aus, die Frage der Hafterstehungsfähigkeit As sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen, weshalb das Amt für Justizvollzug noch nicht über einen allfälligen Strafaufschub habe entscheiden können. Gegen diese Verfügung erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das diese abwies, soweit es darauf eintrat (VGr, 16. September 2010, VB.2010.00428, www.vgrzh.ch). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (BGr, 9. November 2009, 6B_916/2010, www.bger.ch). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 lud das Amt für Justizvollzug A erneut zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen im Vollzugszentrum D in E vor, diesmal auf den 29. November 2010 um 9.30 Uhr. II. Gegen diese Verfügung erhob A erneut Rekurs. Die Direktion der Justiz und des Innern wies diesen am 1. Dezember 2010 ab, soweit sie darauf eintrat, und lud A neu auf den Montag, 17. Januar 2011, 9.30 Uhr, in den Strafvollzug im Vollzugszentrum D in E vor. Aufgrund der drohenden Vollstreckungsverjährung verkürzte sie die Rechtsmittelfrist auf 7 Tage und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung. III. Am 18. Dezember 2010 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte zahlreiche Begehren; unter anderem verlangte er die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. Dezember 2010, die Wiederherstellung der aufschiebenden Beschwerdewirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Verwaltungsgericht zog bei der Vorinstanz die Akten bei und verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Am 8. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht ein beschwerdeergänzendes Schreiben ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu behandeln. Weil im vorliegenden Fall sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Thematik der Haftvorladung des Beschwerdeführers im Rahmen der Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. November 2010 bzw. der Vorinstanz vom 1. Dezember 2010. Soweit der Beschwerdeführer Sach- und Verfahrensanträge ausserhalb dieses Prozessgegenstandes stellt und insbesondere Kritik am rechtskräftigen obergerichtlichen Urteil vom 28. Januar 2008 übt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In diesem Zusammenhang sei nebenbei angemerkt, dass die Verwaltungsrechtspflegebehörden an rechtskräftige Strafurteile grundsätzlich gebunden sind (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb). Nicht näher einzugehen ist sodann auch auf die geltend gemachten Nichtigkeitsrügen des Beschwerdeführers, soweit diese – namentlich in Bezug auf Zuständigkeits- und Verjährungsfragen – bereits im Rahmen des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2010 beurteilt wurden (vgl. VGr, 16. September 2010, VB.2010.00428, E. 1.4, www.vgrzh.ch). Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren betreffend Massnahmen der UNO und des Europarats nicht Streitgegenstand. Dies gilt auch für alle anderen, den Strafvollzug nicht betreffenden in der Beschwerde erwähnten Verfahren. 1.3 Da mit dem vorliegenden Urteil ein Entscheid in der Sache ergeht, erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. 1.4 Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2011 wurde nach Ablauf der 7-tägigen Beschwerdefrist (dazu unten, E. 3.3) eingereicht und erweist sich somit als verspätet. Zwar wird die Obliegenheit des Beschwerdeführers, seine Sachdarstellungen und Behauptungen innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen, durch die Untersuchungspflicht des Gerichts relativiert, die es rechtfertigen kann, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8; RB 1994, Nr. 16). Im vorliegenden Fall enthält jedoch die verspätet eingereichte Eingabe vom 8. Januar 2011 keine neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die im Rahmen von § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG von Amtes wegen berücksichtigt werden müssten. 2. 2.1 Nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) legt das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt (§ 48 Abs. 2 JVV). Es kann auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und b) weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (§ 48 Abs. 3 JVV). 2.2 Gemäss der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage. Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. VGr, 24. September 2009, VB.2009.00452, E. 5.1, www.vgrzh.ch). Zurückhaltung beim Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur dann geboten, wenn dieser mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007, 1P.682/2006, E. 3.2, www.bger.ch). Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen (BGr, 26. Juli 2010, 6B_580/2010, E. 2.5.2, www.bger.ch). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig, da er im Rahmen zweier früherer Haftaufenthalte – vom 19. März bis 28. April 1998 im Gefängnis F und vom 31. Mai bis 28. Juli 2005 in G – schwerste Folterungen mit dramatischen Gesundheitsschädigungen erlitten habe, insbesondere aufgrund von Lärm und Helligkeit in der Nacht sowie wegen zu kühlen Temperaturen. Die Schäden und Traumata durch die insgesamt 5 Monate dauernde „Gefängnisfolter“ seien von Spezialärzten in 30 Arztzeugnissen bestätigt worden. Daraus gehe hervor, dass er hafterstehungsunfähig sei aufgrund von erhöhtem Hirnschlagrisiko, Bluthochdruck, Herzinfarktgefährdung und Nervenerkrankungen. Am 2. September 2010 habe er beim Beschwerdegegner 10 Arztzeugnisse eingereicht, die dieser aber seither unterschlagen habe; weitere Arztzeugnisse müssten von Amtes wegen beigezogen werden. 3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Vorerst ist festzuhalten, dass das Vollzugszentrum D eine auf den offenen Vollzug von Freiheitsstrafen spezialisierte Institution ist. Gestützt auf Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) durfte der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall ohne Weiteres den Vollzug der rechtskräftigen Ersatzfreiheitsstrafe anordnen. Der Beschwerdeführer wird zwar in zwei bei den Akten liegenden Arztzeugnissen als „dauerhaft haftunfähig“ bzw. als „bis auf weiteres haftunfähig“ bezeichnet. Doch zur Begründung der Haftunfähigkeit führen die Ärzte lediglich aus, der Haftantritt würde den psychischen Zustand des Beschwerdeführers unter Umständen beträchtlich verschlimmern bzw. zu gesundheitlichen Einbussen führen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Antritt einer bloss zwei Tage dauernden Ersatzfreiheitsstrafe mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit des Beschwerdeführers zur Folge hätte (vgl. oben, E. 2.2). Auch die drei weiteren bei den Akten liegenden Arztzeugnisse aus dem Jahr 2005 enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, denen im Strafvollzug im Vollzugszentrum D nicht mittels geeigneter Massnahmen begegnet werden könnte; die erforderlichen Massnahmen werden aufgrund der medizinischen Eintrittsuntersuchung anlässlich des Strafantritts (§ 96 Abs. 1 JVV) anzuordnen sein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe neben den fünf bei den Akten liegenden Arztzeugnissen noch weitere Zeugnisse eingereicht, die vom Beschwerdegegner aber nicht akturiert worden seien, erscheint schon deshalb unglaubhaft, weil es dem Beschwerdeführer frei gestanden hätte, diese angeblich existierenden Zeugnisse erneut einzuverlangen und bei der Vorinstanz bzw. beim Verwaltungsgericht einzureichen; der Beschwerdeführer trägt diesbezüglich die Beweislast (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Die blosse Behauptung, die Zeugnisse eingelegt zu haben, ersetzt den Beweis nicht. Vor dem Hintergrund der Beweislage und angesichts des Beurteilungsspielraums des Verwaltungsgerichts (vgl. § 50 VRG) ist nicht zu beanstanden, dass die Strafbehörden den Beschwerdeführer als hafterstehungsfähig einstuften. Ferner lag es im Ermessen der Vorinstanz, das Interesse am Vollzug der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe höher zu gewichten als jenes an einer weiteren Verschiebung der Strafe, wobei sie berücksichtigen durfte, dass aufgrund von Art. 109 StGB demnächst – am 28. Januar 2011 (VGr, 16. September 2010, VB.2010.00428, E. 1.4, www.vgrzh.ch) – die Vollstreckungsverjährung einzutreten droht (vgl. VGr, 20. April 2010, VB.2010.00081, E. 4.3, www.vgrzh.ch). 3.3 Schliesslich sind auch keine Verfahrensfehler ersichtlich, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen könnten. Zu Recht ging die Vorinstanz von einer besonderen Dringlichkeit des vorliegenden Verfahrens aus, da demnächst die Vollstreckungsverjährung einzutreten droht (vgl. E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechtsmittelfrist gegen den Rekursbeschluss auf sieben Tage verkürzte und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (vgl. § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 VRG). Ferner kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, dass sie das Verfahren nicht an den Beschwerdegegner zurückwies, obwohl dieser die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Verfügung vom 20. Oktober 2010 erneut nicht überprüft und den Sachverhalt somit nicht hinreichend abgeklärt hatte (vgl. § 7 Abs. 1 VRG). Da die Kognition der Vorinstanz gegenüber jener des Beschwerdegegners nicht eingeschränkt ist (vgl. § 20 VRG) und weil die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen bzw. zur Gefahr des Eintritts der Vollzugsverjährung geführt hätte, durfte die Vorinstanz die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers selber überprüfen und damit den Verfahrensfehler des Beschwerdegegners im Rahmen des Rekursverfahrens „heilen“ (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). 4.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |