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Geschäftsnummer: VB.2010.00725  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.01.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 30.05.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Zustellung/Ausstandsbegehren


Fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts / Weiterleitung an das Bundesgericht.
Das vorliegende Verfahren betrifft eine Ausstandsstreitigkeit im Rahmen eines übertretungsstrafrechtlichen Verfahrens. Für solche Angelegenheiten ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1).
Für die Ermittlung der zuständigen Instanz sind aufgrund übergangsrechtlicher Bestimmungen die bis Ende 2010 geltenden Vorschriften massgebend (E. 2.3). Der vorliegend angefochtene Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion ist entgegen kantonalem Recht nicht endgültig, sondern kann gestützt auf die Rechtsweggarantie mit Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (E. 2.4).
Die Sache ist an das zuständige Bundesgericht weiterzuleiten, zumal dem Beschwerdeführer mangels Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nicht vorgeworfen werden kann, er habe sein Begehren wissentlich bei einer unzuständigen Instanz eingereicht (E. 3.3).
Die Verfahrenskosten sind aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4).
Nichteintreten / Überweisung an das Bundesgericht.
 
Stichworte:
AUSSTANDSBEGEHREN
BUNDESGERICHT
ENDGÜLTIGKEIT
RECHTSMITTELBELEHRUNG
SICHERHEITSDIREKTION
STADTRICHTER
STATTHALTER
ÜBERGANGSRECHT
ÜBERTRETUNG
VERFAHRENSKOSTEN
WEITERLEITUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 48 Abs. III BGG
Art. 49 GOG
§ 409 Abs. I StPO
§ 453 Abs. I StPO CH
§ 5 Abs. I VRG
§ 5 Abs. II VRG
§ 44 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00725

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 27. Januar 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rot­ach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,  

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Stadtrichteramt Zürich,  

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Zustellung/Ausstandsbegehren,

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung des Stadtrichters vom 19. Juni 2008 wurde A wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft und zur Bezahlung der Entscheidkosten von insgesamt Fr. 390.- verpflichtet. In der Folge verlangte er die gerichtliche Beurteilung des stadtrichterlichen Entscheids. Der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen kam aus prozessualen Gründen zum Schluss, das Verfahren sei nicht spruchreif, und wies die Akten an das Stadtrichteramt zurück. Am 21. September 2009 reichte A gegen die zuständige Stadtrichterin B ein Ausstandsgesuch ein. Mit Schreiben vom 11. November 2009 teilte ihm der Statthalter mit, das Ausstandsgesuch sei unbegründet.

II.  

Gegen den abweisenden Ausstandsbescheid des Statthalters erhob A am 1. März 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses trat auf die Beschwerde mit Be­schluss VB.2010.00101 vom 20. Mai 2010 nicht ein und leitete die Sache zuständigkeits­halber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich weiter. Mit Verfügung vom 11. November 2010 wies die Sicherheitsdirektion die gegen den Ausstandsbescheid vom 11. November 2009 gerichtete Eingabe von A ab (Disp.-Ziff. II).

III.  

Am 20. Dezember 2010 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 11. November 2010. Er beantragte, Disp.-Ziff. II der Verfügung sei aufzuheben und sein Ausstandsbegehren gegen die Stadtrichterin B sei gutzuheissen. Das Verwaltungsgericht zog die Vorakten bei und verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Die vom Beschwerdegegner eingereichten Akten leitete das Verwaltungsgericht am 18. Januar 2011 aufgrund des laufenden Strafverfahrens an das Obergericht weiter.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gemäss § 1 Satz 1 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht öffentlich-rechtliche Angelegenheiten. Im Bereich des Strafrechts ist das Verwaltungsgericht lediglich für Verfahren betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug sowie für steuerstrafrechtliche Verfahren zuständig (vgl. RB 2006 Nr. 20 E. 2.2). Ist die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es gemäss § 44 Abs. 3 VRG auch gegen Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sowie gegen Anordnungen über Verfahrenskosten und über Entschädigungen. § 5a Abs. 2 VRG sowie § 101 Abs. 1 des bis am 31. Dezember 2010 geltenden Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) sehen vor, dass der Entscheid über Ausstandsbegehren in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde fällt.

1.2 Das vorliegende Verfahren betrifft ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines übertretungsstrafrechtlichen Verfahrens und somit eine Angelegenheit ausserhalb des sachlichen Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts. Da das Verwaltungsgericht ferner auch nicht Aufsichtsbehörde über die Sicherheitsdirektion ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 34), ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

2.  

2.1 Damit stellt sich die Frage, welche Entscheidinstanz zur Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2010 zuständig ist.

2.2 Angefochten ist eine Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 11. November 2010, die ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug auf die Stadtrichterin B betrifft. Diese Verfügung stellt einen Rekursentscheid gegen eine Anordnung des Statthalteramts im Sinn von § 402 Ziff. 10 der bis am 31. Dezember 2010 geltenden Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO ZH) dar.

2.3 Am 1. Januar 2011 ist die am 5. Oktober 2007 verabschiedete Schweizerische Strafprozessordnung (StPO CH) in Kraft getreten. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO CH fällt die Beurteilung von Ausstandsbegehren betreffend die Übertretungsstrafbehörden in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, im Kanton Zürich also des Obergerichts (vgl. § 49 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]). Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung – d.h. vor dem 1. Januar 2011 – gefällt worden sind, werden allerdings nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO CH). Da die vorliegend angefochtene Verfügung am 11. November 2010 und somit noch vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessrechtsbestimmungen erging, ist sie nach den bis Ende 2010 geltenden Vorschriften bzw. durch die damals zuständigen Behörden zu überprüfen.

2.4 Der bis am 31. Dezember 2010 geltende und im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO CH anwendbare § 409 Abs. 1 StPO ZH hält zwar fest, Rekursentscheide seien endgültig. Doch die Endgültigkeit bezieht sich nur auf den innerkantonalen Rechtsmittelweg. Bundesrechtlich sind solche Entscheide indessen gestützt auf Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) mit Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbar (BGr, 24. August 2009, 1B_108/2009, E. 1.2.3). Gegen die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 11. November 2010 kann demnach beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden, zumal es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren handelt (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG).

3.  

3.1 Zu beantworten bleibt die Frage, ob das Verwaltungsgericht die vorliegende Sache an das zuständige Bundesgericht weiterzuleiten hat.

3.2 Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Überweisungspflicht kann gemäss der Rechtsprechung ausnahmsweise dann entfallen, wenn es sich um eine nicht fristgebundene Eingabe handelt (vgl. VGr, 6. August 2010, PK.2010.00001, E. 3.1), wenn die Eingabe wissentlich bei der unzuständigen Instanz erfolgte (vgl. BGr, 17. August 2004, 1P.143/2004, E. 3.3.3) oder wenn die Eruierung der zuständigen Instanz für die angerufene Behörde mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre (vgl. Markus Boog, Basler Kommentar, 2008, Art. 30 BGG N. 8). Im Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts schreibt Art. 48 Abs. 3 BGG ferner vor, dass eine Eingabe unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln ist, wenn sie rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Eine Weiterleitungspflicht an das Bundesgericht besteht gemäss der Lehre etwa dann, wenn ein Rechtsmittel aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung bei einer unzuständigen kantonalen oder Bundesbehörde eingereicht wird (Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar, 2008, Art. 49 BGG N. 12; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 49 N. 5).

3.3 Die Sicherheitsdirektion bezeichnete die vorliegend angefochtene Verfügung zwar als „endgültig“ und versah sie nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung. Die Verfügung kann jedoch mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. E. 2.4) und hätte deshalb mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Angesichts der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kann dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe sein Begehren vom 20. Dezember 2010 wissentlich beim unzuständigen Verwaltungsgericht eingereicht, zumal Anordnungen der Sicherheitsdirektion – soweit es sich um verwaltungsrechtliche Verfahren handelt – durchaus beim Verwaltungsgericht anfechtbar sein können (vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 ff. VRG). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zu übermitteln.

4.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2010 an das Bundesgericht weiterzuleiten ist. Die Akten der Vorinstanz sind ebenfalls dem Bundesgericht zu übermitteln; jene des Beschwerdegegners wird das Bundesgericht beim Obergericht einverlangen können (vgl. oben, Sachverhalt III.).

5.  

Die Verfahrenskosten werden in der Regel entsprechend dem Unterliegen der Verfahrensbeteiligten verteilt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). In einem Rechtsmittelverfahren können bei der Kostenverlegung allerdings auch Billigkeitserwägungen zum Zug kommen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14, 16 und 27). Solche sind vorliegend darin zu sehen, dass die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 11. November 2009 keine Rechtsmittelbelehrung und damit keinen Hinweis auf die nächsthöhere Instanz enthielt (vgl. E. 3.3). Die Eruierung der zuständigen Rechtsmittelinstanz erwies sich sodann als nicht ganz einfach (vgl. E. 2) und ging über das hinaus, was von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei in aller Regel erwartet werden darf. Unter diesen Umständen sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.  

Der vorliegende Überweisungsentscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischen­entscheid über die sachliche Zuständigkeit dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen erhoben werden (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2; BGE 132 III 178 E. 1.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92 BGG N. 8).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2010 sowie die Akten der Vorinstanz werden an das Bundesgericht weitergeleitet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…