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Geschäftsnummer: VB.2010.00726  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.02.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe / Auflagen betreffend Wohnungssuche.
Streitwertberechnung (E. 1.2).
Der 70-jährige Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, dass er aufgrund seines hohen Alters Anspruch auf einen Platz im Altersheim habe bzw. dass die Fürsorge einen Teil der monatlichen Heimkosten von Fr. 3'587.20 bezahlen müsse. Er ist nicht pflegebedürftig, so dass ihm zuzumuten ist, einen eigenen Haushalt zu führen (E. 3.2). Die behördliche Auflage, eine monatlich maximal Fr. 1'100.- kostende Wohnung zu suchen, ist deshalb nicht zu beanstanden (E. 3.3).
Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALTER
ALTERSHEIM
AUFLAGE
KOSTEN
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
STREITWERT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSSUCHE
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00726

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 8. Februar 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

 

Stadt Zürich,  

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, Jahrgang 1940, übersiedelte 2006 aus gesundheitlichen Gründen von B in die Schweiz, wo er im April 2007 ein Zimmer im Altersheim C bezog. Die Heimkosten, welche auch Leistungen wie Mahlzeiten, Reinigung und Wäscheservice abdecken, betragen aktuell Fr. 3'587.20 pro Monat. Seit 2008 wird A von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt, dies mit derzeit Fr. 1’011.40 neben seiner AHV-Rente von Fr. 1'514.- sowie Zusatzleistungen zur AHV von Fr. 1'865.-.

Am 15. April 2010 verpflichtete die Einzelfallkommission A dazu, die vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 1'490.- den Sozialen Diensten zurückzuerstatten. Mit separatem Entscheid vom gleichen Tag bewilligte die Einzelfallkommission die gegenwärtigen Logiskosten bis längstens 30. September 2010. Sie forderte den Hilfeempfänger aber auf, bis zu diesem Zeitpunkt eine Unterkunft zu maximal Fr. 1'100.- monatlich zu suchen und die Suchbemühungen zu belegen. Zudem kündigte sie an, dass spätestens ab Oktober 2010 im Unterstützungsbudget nur noch monatliche Mietkosten im Einpersonenhaushalt von maximal Fr. 1'100.- berücksichtigt würden.

 

Zwei gegen diese beiden Entscheide erhobene Einsprachen vom 26. April 2010 vereinigte die Sonderfall- und Einsprachekommission und wies sie mit Entscheid vom 24. Juni 2010 im Sinne der Erwägungen 7 und 8 ab.

II.  

Gegen den Einspracheentscheid wandte sich A am 8. Juli 2010 an die Sozialbehörde, welche die Eingabe am 12. Juli 2010 zuständigkeitshalber dem Bezirksrat Zürich übermittelte. A beantragte sinngemäss, dass die Heimkosten weiterhin von den Sozialen Diensten übernommen würden. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 16. Dezember 2010 ohne Kostenfolgen ab.

 

III.  

Gegen den Rekursentscheid gelangte A am 22. Dezember 2010 an das Verwaltungsgericht und ersuchte erneut um Übernahme der Pensionskosten des Altersheims C. Der Bezirksrat Zürich überwies die Akten am 12. Januar 2011 und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 14. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21). Der Beschwerdeantrag auf weitere Übernahme der vollen Pensionskosten zielt auf weitere Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe von monatlich Fr. 1'011.40 entsprechend dem derzeitigen Budgetfehlbetrag bei weiterem Heimaufenthalt. Bei einer Reduktion der Wohnkosten auf maximal Fr. 1'100.- pro Monat würde sich das Monatsbudget des Beschwerdeführers um mindestens Fr. 1'959.20 verringern (aktuelle Pensionskosten von Fr. 3'587.20 plus reduzierter Grundbetrag von Fr. 432.- abzüglich Wohnkosten von Fr. 1'100.- abzüglich voller Grundbetrag von Fr. 960.-). Inwieweit dies aber seinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe beeinflusst, ist fraglich, da eine Reduktion der tatsächlichen Wohnkosten zur Verringerung oder gar zum Verlust der AHV-Zusatzleistungen führen könnte und daher nach wie vor ein Budgetfehlbetrag bestünde. Damit liegt im vorliegenden Verfahren jedenfalls ein Streitwert von unter Fr. 20'000.- vor, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen auch die Wohnkosten, soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3). Misslingt die Suche nach einer günstigeren Wohnung trotz Bereitschaft zum Umzug und angemessener Bemühungen, so sind auch überhöhte Wohnungskosten zu übernehmen, dies ohne zeitliche Befristung.

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).

3.  

3.1 Der Bezirksrat erachtete die Weisung an den Beschwerdeführer, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, im Ergebnis als zulässig, da der Beschwerdeführer keine Betreuung im Rahmen einer Heimplatzierung mehr benötige. Dies ergebe sich aus seinen regelmässigen Abwesenheiten vom Heim, den beiden Auslandsreisen und aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers. Weder das Arztzeugnis des Sanatoriums D aus dem Jahr 2006 noch das bestehende Krebsleiden des Beschwerdeführers würden daran etwas ändern.

3.2 Der Beschwerdeführer geht demgegenüber zu Unrecht davon aus, dass er in seinem Alter einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Platz im Altersheim habe. Nach vorstehend Ausgeführtem besteht nur Anspruch auf Wohnkosten im ortsüblichen Rahmen. Als ortsüblich gelten in der Stadt Zürich gemäss den Richtlinien der Sozialbehörde Fr. 1'100.- im Einpersonenhaushalt. Die monatlichen Logiskosten des Beschwerdeführers betragen demgegenüber auch bei einer Aufrechnung der Grundbetragsdifferenz ein Mehrfaches davon. Derartige Auslagen lassen sich nur rechtfertigen, wenn eine Notwendigkeit dafür besteht. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dass das Alter oder seine Krankheit den Beschwerdeführer tatsächlich am Führen eines eigenen Haushaltes hindern würden, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Zwar musste er sich im Jahr 2010 einem Eingriff im Spital E unterziehen, jedoch war der Aufenthalt nur ambulant und führt offenbar nicht zu einer längeren Pflegebedürftigkeit. Der Beschwerdeführer geht auch selber davon aus, dass er seine Krankheit gut meistere.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Wohnsituation für günstigen Wohnraum sei in Zürich prekär, und er reicht mehrere Belege seiner bisher erfolglosen Wohnungssuche ein. Diesbezüglich verwies der Bezirksrat darauf, dass die Heimkosten auch nach Ende September 2010 zu übernehmen wären, wenn der Beschwerdeführer bis dahin trotz nachgewiesener Bemühungen keine Wohnung fände. Gleiches hatte bereits zuvor die Sonderfall- und Einsprachekommission in ihrer Erwägung 7 ausgeführt, worauf sie in Dispositiv Ziff. 2 des Einspracheentscheids ausdrücklich Bezug genommen hatte. Diese Hinweise sind zutreffend und entsprechen auch der dargelegten Praxis des Verwaltungsgerichts.

Es liegt daher an der Einzelfallkommission zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer getätigten Suchbemühungen genügen. Falls sie in dieser Hinsicht anderes oder mehr vom Beschwerdeführer erwartet, so wird sie nötigenfalls mittels geeigneter Auflagen konkretisieren müssen, in welcher Art, in welchem Mass und in welchem geografischen Umfeld die Wohnungssuche erwartet wird. Ob sie dabei auch eine Wohnungssuche ausserhalb der Stadt erwarten darf, ist fraglich, kann hier aber offen bleiben.

Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

4.  

Im Beschwerdeverfahren fallen im Gegensatz zum Rekursverfahren auch bei Streitigkeiten über Sozialhilfe zwingend Kosten an. Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 65a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     60.--     Zustellkosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…