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Geschäftsnummer: VB.2011.00015  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.02.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Vorladung in den Strafvollzug


12-tägige Ersatzfreiheitssstrafe wegen Nichtbezahlung von Bussen.
Verneinung eines Anspruchs auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung: Die Streitigkeit betrifft ausschliesslich verwaltungsrechtliche Fragen des Strafvollzugs und fällt deshalb nicht unter Art. 6 EMRK (E. 2.2).
Die vom Stadtrichter ausgesprochene Busse bedurfte keiner gerichtlichen Umwandlung in eine Ersatzsfreiheitsstrafe: Bussen werden bei Nichtbezahlung grundsätzlich automatisch in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt, es sei denn, dass sie von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden (E. 3.1). Beim Stadtrichteramt handelt es sich um eine weisungsunabhängige Strafverfolgungsbehörde bzw. um ein Organ mit richterlichen Kompetenzen (E. 3.2).
Verfügt die Strafvollzugsbehörde den Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe, so darf sie deren Richtigkeit und Angemessenheit zwar nicht mehr überprüfen. Sie muss aber untersuchen, ob die formellen Voraussetzungen für eine automatische Bussenumwandlung gemäss Art. 35 f. StGB erfüllt sind (E. 4.2), was vorliegend der Fall ist (E. 4+5). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Verrechnung der strittigen Busse mit Entschädigungszahlungen aus früheren Verfahren, die schon vor Beginn des vorliegenden Verfahrens mit ausstehenden Prozesskosten verrechnet worden waren (E. 4.4).
Festsetzung eines neuen Strafantritttermins (E. 6).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 7).
Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BUSSE
ERSATZFREIHEITSSTRAFE
GERICHTLICHE INSTANZ
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RICHTERLICHE BEHÖRDE
SCHULDVERHAFT
STADTRICHTER
STRAFANTRITT
STRAFVOLLZUG
UMWANDLUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERRECHNUNG
Rechtsnormen:
§ 115a GemeindeG
Art. 35 Abs. I StGB
Art. 35 Abs. III StGB
Art. 36 Abs. I StGB
Art. 36 Abs. II StGB
Art. 36 Abs. III StGB
Art. 106 StGB
Art. 106 Abs. V StGB
§ 335a StPO
§ 341 StPO
§ 342 StPO
Art. 50 Abs. III GemeindeO Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00015

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Februar 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 19. November 2008 auferlegte das Stadtrichteramt Zürich A eine Busse in der Höhe von Fr. 200.- und fällte eine Ersatzfreiheitsstrafe im Umfang von zwei Tagen aus. Trotz Mahnung und Androhung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe ist keine Zahlung eingegangen. Unter Mitteilung an das Vollzugszentrum Bachtel verfügte das Stadtrichteramt am 21. April 2010, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

B. Im Rahmen eines am 3. März 2009 ergangenen Urteils bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich A unter anderem mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.- und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage fest. Nachdem keine Zahlung eingegangen war und eine Betreibung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse kein Ergebnis versprach, gelangte das Zentrale Inkasso des Obergerichts mit Schreiben vom 7. Juli 2010 an das Vollzugszentrum Bachtel mit der Anordnung, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

C. Mit Verfügung vom 30. September 2010 lud das Amt für Justizvollzug (Vollzugszentrum Bachtel) A per 10. Dezember 2010 zum Antritt von insgesamt zwölf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe wegen der nicht beglichenen Bussen in der Höhe von Fr. 500.- vor.

II.  

Dagegen erhob A am 1. November 2010 Rekurs, den die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 abwies, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Am 7. Januar 2011 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (I.) die vom Obergericht angeordnete 10-tägige Ersatzfreiheitsstrafe sei vorläufig aufzuschieben, denn (II.) zunächst sei die auferlegte Busse mit Entschädigungszahlungen aus anderen Verfahren zu verrechnen, (III.) die vom Stadtrichteramt angeordnete 2-tägige Ersatzfreiheitsstrafe sei aufzuheben, (IV.) die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. Dezember 2010 sei aufzuheben und (V.) ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es seien ein zweiter Schriftenwechsel und ein mündliches Verfahren durchzuführen und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 250.- zuzusprechen oder eine unentgeltliche Vertreterin zur Seite zu stellen.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 12. Januar 2011 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Das gleiche Begehren stellte das Amt für Justizvollzug mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2011.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, als er im Rahmen des Rekursverfahrens keine Gelegenheit erhalten habe, sich zur Stellungnahme des Amts für Justizvollzug vom 26. November 2010 zu äussern. Er verlangt allerdings lediglich, dass ihm das Verwaltungsgericht die betreffende Stellungnahme zustellt und ihm eine Frist von mindestens 10 Tagen ansetzt, sich dazu zu äussern. Diesem Anliegen kam das Verwaltungsgericht nach, indem es dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2011 die Beschwerdeantwort samt der gewünschten Stellungnahme des Beschwerdegegners zukommen liess und ihm Frist zur Stellungnahme bis am 31. Januar 2011 einräumte; der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aus einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ohnehin von einer Heilung des Verfahrensfehlers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auszugehen ist.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines mündlichen Verfahrens und verlangt damit sinngemäss eine mündliche (öffentliche) Verhandlung. Ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Verhandlung besteht indessen nur in Verfahren, die unter Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fallen (BGr, 26. Oktober 2010, 2C_370/2010, E. 2.5, www.bger.ch; BGE 136 I 279 E. 1). Dies ist hier nicht der Fall, denn die vorliegende Streitigkeit betrifft ausschliesslich verwaltungsrechtliche Fragen des Strafvollzugs, nicht aber zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGr, 9. März 2007, 1P.682/2006, E. 4.3, und BGr, 18. Mai 2005, 1P.264/2005, E. 2 [je unter www.bger.ch]; vgl. RB 2002 Nr. 34 E. 1c). Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährt ebenfalls kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal das darin verankerte Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nur im sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet ist (Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 30 N. 17). Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Anhörung der Parteien entscheidwesentlich sein könnte.

2.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel. Dem Begehren ist mit der Zustellung von Vernehmlassung und Beschwerdeantwort samt Beilagen zur Vernehmlassung bzw. Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer entsprochen worden.

3.  

3.1 Fällt der Richter eine Busse im Sinn von Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) aus, so spricht er für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB sinngemäss anwendbar (Abs. 5). Die letztgenannten Bestimmungen betreffen den Vollzug einer Geldstrafe und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Umwandlung einer Geldstrafe bzw. einer Busse erfolgt bei Nichtbezahlung in der Regel automatisch (Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 36 N. 2). Eine Ausnahme besteht dort, wo die Geldstrafe oder Busse durch eine Verwaltungsbehörde verhängt wurde; in diesem Fall entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 StGB).

3.2 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf letztere Bestimmung geltend, das Stadtrichteramt sei nicht zur Anordnung der zweitägigen Ersatzfreiheitsstrafe befugt gewesen.

3.2.1 Dem Zürcher Stadtrichteramt kommt im Bereich von Verzeigungsfällen aus dem Übertretungsstrafrecht die Befugnis zur Verhängung von Bussen in eigener Verantwortung zu. Diesen besonderen Beamtinnen und Beam­ten dürfen keine Weisungen über die materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden (Art. 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung vom 26. April 1970 [AS 101.100], Art. 28 lit. a des Beschlusses des Stadtrats Zürich vom 26. März 1997 über die Departementsgliederung und -aufgaben [StRB DGA, AS 172.110], vgl. ferner § 115a des kantonalen Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [LS 131.1], § 335a der bis Ende 2010 noch massgeblichen Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 [StPO ZH]). Das Stadtrichteramt war zum Erlass von Bussenverfügungen samt Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zuständig (§ 341 Ziff. 1 und 7 StPO ZH). Als weisungsunabhängige Strafverfolgungsbehörde ist das Stadtrichteramt als Organ mit richterlichen Kompetenzen zu qualifizieren (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010, UK090364, E. II.1, www.gerichte-zh.ch). Hinzu kommt Folgendes: Verlangt das Gesetz einen gerichtlichen Entscheid, so ist dieser Anforderung grundsätzlich Genüge getan, wenn eine Weiterzugsmöglichkeit an ein (erstinstanzliches) Gericht besteht (Mark E. Villiger, Handbuch der EMRK, 2. A., Zürich 1999, Rz. 331 Anm. 46). Dies trifft für Strafverfügungen des Stadtrichteramts zu (§ 341 Ziff. 8 in Verbindung mit § 342 StPO ZH).

3.2.2 Ein Umwandlungsentscheid im Sinn von Art. 36 Abs. 2 StGB war infolgedessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010, UK090364, E. II.3, www.gerichte-zh.ch).

3.3 Es bleibt somit für beide infrage stehenden Bussen dabei, dass die Umwandlung in Ersatzfreiheitsstrafen automatisch erfolgt. In der Tat haben denn auch weder das Stadtrichteramt noch das Obergericht anfechtbare Entscheide zur Bussenumwandlung getroffen.

4.  

4.1 Dem Schuldner steht bei Nichtbezahlung einer rechtskräftigen Busse grundsätzlich nur ein Rechtsmittel zur Verfügung, nämlich der verwaltungsverfahrensrechtliche Rekurs gegen die Strafantrittsverfügung (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010, UK090364, E. II.3, www.gerichte-zh.ch).

4.2 Die automatische Umwandlung und damit die Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners setzen allerdings voraus, dass dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist angesetzt wurde (Art. 35 Abs. 1 StGB), dass bei nicht fristgemässer Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde (Abs. 3) und schliesslich dass die Busse weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich ist (Art. 36 Abs. 1 StGB). Ausserdem muss dem Betroffenen vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt werden (Trechsel, Art. 36 N 2).

Sind nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt, so erweist sich die Strafantrittsverfügung der Vollzugsbehörde als unrechtmässig. Diesbezüglich können sich die Vollzugsbehörden nicht darauf berufen, sie hätten lediglich rechtskräftig verhängte Strafen zu vollziehen. Zutreffend ist allerdings, dass die Richtigkeit und Angemessenheit der in den beiden Strafbescheiden von Obergericht und Stadtrichteramt festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen nicht mehr überprüft werden kann; gegen diese Entscheide hatten dem Beschwerdeführer seinerzeit die strafprozessualen Rechtsmittel zur Verfügung gestanden.

4.3 Mit Bezug auf die im Vollzugsverfahren noch zu berücksichtigenden Umstände hatte der Beschwerdeführer in der Rekursschrift geltend gemacht, das Stadtrichteramt habe ihm keine Zahlungsfrist angesetzt. Diese Rüge erhebt er mit der Beschwerde nicht mehr, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist; immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Stadtrichteramt im Schreiben vom 21. April 2010 ausdrücklich erwähnt hatte, den Beschwerdeführer zur Zahlung der Busse ordnungsgemäss gemahnt zu haben.

4.4 Allerdings macht der Beschwerdeführer wie bereits im Rekursverfahren geltend, im Rahmen anderer Strafverfahren seien ihm Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen zugesprochen worden, die von den auferlegten Bussbeträgen hätten abgezogen werden müssen. Stattdessen hätten die Behörden diese Entschädigungsansprüche (teilweise) mit unbeglichenen Prozess- und Betreibungskosten verrechnet, was im Ergebnis einer Verletzung des Verbots des Schuldverhafts gleichkomme.

Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in einem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil entschieden hat, dass ein ausdrücklich zur Begleichung einer Busse einbezahlter Geldbetrag von der Behörde nicht mit Prozess- und Betreibungskosten verrechnet werden darf, wenn dies eine Umwandlung der Busse in Haft zur Folge hat (vgl. BGE 130 I 169 E. 2.3). Der vorliegende Fall ist aber insofern anders gelagert, als der Beschwerdeführer eine Verrechnung zweier Bussen mit Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen aus anderen, bereits abgeschlossenen Verfahren verlangt. Zum Verrechnungszeitpunkt waren die vorliegend strittigen, in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelten Bussen somit gar noch nicht ausgesprochen. Ein Anspruch, Verrechnungen aus früheren Verfahren später wieder rückgängig zu machen, ist zu verneinen.

4.5 Zu erwähnen ist schliesslich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung der massgebenden finanziellen Verhältnisse enthalten. Es liegt demnach kein Gesuch im Sinn von Art. 36 Abs. 3 StGB vor.

5.  

Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen im verfügten Umfang erfüllt sind. Es besteht auch kein Grund zu einem vorläufigen Aufschub der Strafe. Die Vorinstanz hat dem Rekurs des Beschwerdeführers somit im Ergebnis zu Recht nicht stattgegeben. Auf welche Anträge sich das dispositivmässige Nichteintreten im Rekursentscheid bezieht, bleibt zwar unklar. Ist die Vorinstanz auf einzelne Rechtsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten, anstatt sie abzuweisen, so vermag der Beschwerdeführer daraus aber nichts für sich abzuleiten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

Da der in der erstinstanzlichen Verfügung festgesetzte Zeitpunkt für die Strafverbüssung inzwischen verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (vgl. etwa VGr, 7. April 2010, VB.2010.00073, E. 4.4). Als angemessen erweist sich dabei, den Beschwerdeführer neu auf Freitag, 6. Mai 2011, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Vorladung des Justizvollzugs vom 30. September 2010 bleiben bestehen. Dem Beschwerdeführer steht es nach wie vor offen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch eine Bezahlung der auferlegten Bussen abzuwenden.

7.  

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdeführer stellt allerdings ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin.

7.2.1 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des Gesetzes erscheint angesichts seiner Ausführungen in der Beschwerdeschrift als glaubhaft. Zudem lässt sich der Standpunkt des Beschwerdeführers in Anbetracht der noch wenigen Präjudizien betreffend Ersatzfreiheitsstrafen im Übertretungsstrafrecht nicht als aussichtslos bezeichnen. Dem Gesuch ist zu entsprechen, weshalb die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.2.2 Hingegen besteht kein Anlass dazu, dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Mit seinen Ausführungen hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er zur Wahrung seiner Rechte durchaus selbst in der Lage ist.

7.3 Als unterliegende Partei steht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

2.    Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Freitag, 6. Mai 2011, 09.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…