{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.02.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00015_23-02-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210490&W10_KEY=4467120&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6173d042e3f2008118940ae3869b140f"}, "Num": [" VB.2011.00015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.23.0  VB.2011.00015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.23.0  VB.2011.00015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.23.0  VB.2011.00015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorladung in den Strafvollzug | 12-t\u00e4gige Ersatzfreiheitssstrafe wegen Nichtbezahlung von Bussen. Verneinung eines Anspruchs auf Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen \u00f6ffentlichen Verhandlung: Die Streitigkeit betrifft ausschliesslich verwaltungsrechtliche Fragen des Strafvollzugs und f\u00e4llt deshalb nicht unter Art. 6 EMRK (E. 2.2). Die vom Stadtrichter ausgesprochene Busse bedurfte keiner gerichtlichen Umwandlung in eine Ersatzsfreiheitsstrafe: Bussen werden bei Nichtbezahlung grunds\u00e4tzlich automatisch in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt, es sei denn, dass sie von einer Verwaltungsbeh\u00f6rde verh\u00e4ngt werden (E. 3.1). Beim Stadtrichteramt handelt es sich um eine weisungsunabh\u00e4ngige Strafverfolgungsbeh\u00f6rde bzw. um ein Organ mit richterlichen Kompetenzen (E. 3.2). Verf\u00fcgt die Strafvollzugsbeh\u00f6rde den Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe, so darf sie deren Richtigkeit und Angemessenheit zwar nicht mehr \u00fcberpr\u00fcfen. Sie muss aber untersuchen, ob die formellen Voraussetzungen f\u00fcr eine automatische Bussenumwandlung gem\u00e4ss Art. 35 f. StGB erf\u00fcllt sind (E. 4.2), was vorliegend der Fall ist (E. 4+5). Der Beschwerdef\u00fchrer hat keinen Anspruch auf eine Verrechnung der strittigen Busse mit Entsch\u00e4digungszahlungen aus fr\u00fcheren Verfahren, die schon vor Beginn des vorliegenden Verfahrens mit ausstehenden Prozesskosten verrechnet worden waren (E. 4.4).  Festsetzung eines neuen Strafantritttermins (E. 6). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:23", "Checksum": "602d249bf10a8c886fc74ce7165fc4b3"}