{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.05.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00017_02-05-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210687&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7c3ece5d978e91e56096404e0da6be5b"}, "Num": [" VB.2011.00017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.02.0  VB.2011.00017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.02.0  VB.2011.00017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.02.0  VB.2011.00017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilferecht: K\u00fcrzung und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. (Bezirksrat stellte die Nichtigkeit der K\u00fcrzung und der Einstellung fest, da dar\u00fcber nicht eine separate Verf\u00fcgung getroffen worden war. Dagegen wehrt sich die Beschwerde f\u00fchrende Stadt.) Soweit sich die Beschwerde gegen das Nichteintreten des Bezirksrats auf den Rekurs richtet, mangelt es der Beschwerdef\u00fchrerin an einem schutzw\u00fcrdigen Interesse an der Aufhebung des Rekursentscheids (E. 1.2.1). Bei der Feststellung der Nichtigkeit der K\u00fcrzung und der Verpflichtung zur R\u00fcckzahlung des K\u00fcrzungsbetrags handelt es sich um eine aufsichtsrechtliche Anordnung des Bezirksrats. Diese ist mit aufsichtsrechtlichem Rekurs beim Regierungsrat anzufechten (E. 1.2.2). Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe war Gegenstand des vorinstanzlichen Rekursverfahrens. Indem der Bezirksrat diese aufhob und die Stadt Z\u00fcrich zur R\u00fcckzahlung bzw. weiteren Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtete, hiess er den Rekurs sinngem\u00e4ss gut. Diesbez\u00fcglich ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.2.3). Die K\u00fcrzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe muss durch eine anfechtbare Verf\u00fcgung erfolgen (E. 4.2). Vorliegend mangelt es an einer Verf\u00fcgung, die Grundlage f\u00fcr die vorgenommene K\u00fcrzung bilden konnte. Es war unzul\u00e4ssig, nicht mehr den vollen Grundbedarf auszurichten (E. 4.3). Mangels einer vorg\u00e4ngigen rechtm\u00e4ssigen K\u00fcrzung der wirtschaftlichen Hilfe war auch deren Einstellung unzul\u00e4ssig (E. 4.4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung mangels Notwendigkeit (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. \u00dcberweisung der Akten an den Regierungsrat, soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung der Nichtigkeit der K\u00fcrzung und die diesbez\u00fcgliche Nachzahlungsverpflichtung der Beschwerdef\u00fchrerin richtet."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:38", "Checksum": "b44e7ecb0ccc7c1e050f974c8bd51a1b"}