{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.08.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00022_24-08-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211003&W10_KEY=4467118&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1c4463ac64e7fc425fb2fb3fa71b6c2e"}, "Num": [" VB.2011.00022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.24.0  VB.2011.00022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.24.0  VB.2011.00022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.24.0  VB.2011.00022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / vorl\u00e4ufige Aufnahme Das eheliche Zusammenleben des Bf mit einer Schweizerin hat weniger als drei Jahre gedauert und die Ehe ist kinderlos geblieben, somit hat er keinen Anspruch gem\u00e4ss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bzw. Art. 8 EMRK auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Bf leidet jedoch an einer HIV-Infektion im Stadium CDC-C3, was bedeutet, dass AIDS bereits ausgebrochen ist. Die Erkrankung stellt keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar. Der Schutzbereich der Regelung erfasst nur solche wichtigen pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnde, die im Zusammenhang mit einer in der Schweiz gelebten Ehe bzw. mit deren Aufl\u00f6sung stehen. Der Bf war bereits bei seiner Einreise in die Schweiz HIV-positiv. Ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist zu verneinen. Aus humanit\u00e4ren Gr\u00fcnden ist auf den Vollzug einer Wegweisung zu verzichten, wenn die R\u00fcckkehr in den Heimatstaat f\u00fcr den Betroffenen eine konkrete Gef\u00e4hrdung darstellt. Dies kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Zudem wurde ihm bereits bei seiner Einreise die vorl\u00e4ufige Aufnahme gew\u00e4hrt.  Es ist fraglich, ob sich die medizinischen Verh\u00e4ltnisse in seinem Heimatland derart verbessert h\u00e4tten, als dass ihm eine vorl\u00e4ufige Aufnahme heute verwehrt werden m\u00fcsste. Da somit unklare Verh\u00e4ltnisse vorliegen, rechtfertigt es sich hier, die vorl\u00e4ufige Aufnahme beim Bundesamt f\u00fcr Migration zu beantragen. teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:07:54", "Checksum": "1c26d24b23aca67d9c462a9c3ab42d34"}