{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.05.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00023_04-05-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210696&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e1f736f9fa25550bcf80361dbef31b4a"}, "Num": [" VB.2011.00023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.04.0  VB.2011.00023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.04.0  VB.2011.00023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.04.0  VB.2011.00023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung der Nichtigkeit der Entlassung des Ehemanns aus dem Schweizerb\u00fcrgerrecht | Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Die Vorinstanz war nicht gehalten, ebenso detailliert zu argumentieren, wie dies die Beschwerdef\u00fchrerin tat. Die Vorinstanz kam ihrer Begr\u00fcndungspflicht ausreichend nach (E. 2.2). Die Nichtigkeit einer Verf\u00fcgung ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (E. 4). Partei ist, wer sich am Verfahren beteiligt und Parteirechte aus\u00fcben kann und \u00fcber die Rechtsmittelbefugnis verf\u00fcgt (E. 5.1). Auslegung von \u00a7 30 Abs. 1 GG. Die Ausb\u00fcrgerung des Ehemannes erstreckt sich trotz des Wortlautes von \u00a7 30 Abs. 1 GG nicht ohne Weiteres auf die Ehefrau, sofern diese die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ausb\u00fcrgerung - das Vorhandensein oder die Zusicherung einer anderen Staatsangeh\u00f6rigkeit sowie Wohnsitz im Ausland - nicht selbst erf\u00fcllt (E. 5.2.1-3). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat kein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Ab\u00e4nderung oder Aufhebung der Entlassungsverf\u00fcgung bez\u00fcglich des Ehemannes und damit keine Parteistellung in dessen Verfahren (E. 5.2.6). Sofern der Ehemann die Voraussetzungen erf\u00fcllt, hat er einen Anspruch auf Entlassung aus dem B\u00fcrgerrecht. Die Motive, aufgrund deren er um Entlassung ersucht, sind nicht massgeblich (E. 5.2.7). Die weiteren ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel verm\u00f6gen ebenfalls keine Nichtigkeit der Entlassungsverf\u00fcgung zu begr\u00fcnden (E. 5.2.8 ff.). Aufgrund fehlender Parteistellung kann die Beschwerdef\u00fchrerin keinen Widerruf der Entlassungsverf\u00fcgung verlangen (E. 5.3). Dem Akteneinsichtsgesuch betreffend Unterlagen \u00fcber die Entlassung des Ehemannes aus dem B\u00fcrgerrecht ist nicht zu entsprechen (E. 6).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:38", "Checksum": "672e604a8de161c192d091eb438d1c76"}