{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.04.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00027_06-04-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210602&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9351550447fd4b86333b84f1679ac476"}, "Num": [" VB.2011.00027"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.06.0  VB.2011.00027"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.06.0  VB.2011.00027"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.06.0  VB.2011.00027"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorentscheid zu Fragen der Baureife | Selbsterschliessung einer gestaltungsplanpflichtigen Landfl\u00e4che. Solange f\u00fcr das gestaltungsplanpflichtige Gebiet kein Gestaltungsplan festgesetzt ist, w\u00fcrde das vom Grundeigent\u00fcmer geplante private Strassenprojekt diesen im Sinn von \u00a7 234 PBG nachteilig pr\u00e4judizieren (E. 5.5): Da sich die Erschliessungsanlagen den prim\u00e4ren Zwecken des Gestaltungsplans unterzuordnen haben, ist in ihrer Erstellung eine Einschr\u00e4nkung des Planungsspielraums zu sehen. Dies gilt auch dann, wenn sie bei Unzweckm\u00e4ssigkeit auf Kosten des Grundeigent\u00fcmers wieder entfernt werden k\u00f6nnen (E. 5.2 f.). Bei Zufahrten kommt hinzu, dass ihre Dimensionierung von der Anzahl der zu erschliessenden Wohneinheiten abh\u00e4ngt, deren Zahl sich wiederum aus dem - inhaltlich noch v\u00f6llig offenen - Gestaltungsplan ergibt (E. 5.4). Von der Baubeh\u00f6rde kann nicht erwartet werden, s\u00e4mtliche in Betracht kommenden Gestaltungspl\u00e4ne durchzuspielen, um eine Erschliessungsl\u00f6sung auf ihre Vertr\u00e4glichkeit bez\u00fcglich s\u00e4mtlicher Planvarianten \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen (E. 5.5). Vorliegend sprechen neben dem Gestaltungsplan weitere fehlende planungsrechtliche Festlegungen (Quartierplan) gegen das Bauvorhaben (E. 5.6): Abgesehen davon, dass Gestaltungs- und Quartierpl\u00e4ne grunds\u00e4tzlich in einem koordinierten Verfahren festzusetzen sind (E. 5.6.1), greift die vom Beschwerdef\u00fchrer geplante Erschliessungsl\u00f6sung zu kurz, um eine hinreichende sowie raumplanerisch sinn- und zweckm\u00e4ssige Erschliessung des ganzen erschliessungsbed\u00fcrftigen Gebiets sicherzustellen (E. 5.6.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:07:58", "Checksum": "16557d7389a4057f241362eea0be4e45"}