{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.12.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00030_21-12-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211353&W10_KEY=4467117&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5ca019e1c43dbc49928f5814089afcbb"}, "Num": [" VB.2011.00030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.21.1  VB.2011.00030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.21.1  VB.2011.00030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.21.1  VB.2011.00030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung Mobilfunk-Antennenanlage: Elektromagnetische Vertr\u00e4glichkeit. Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden beim Verwaltungsgericht (E. 1.1). Auch wenn die Vorinstanz im angefochtenen R\u00fcckweisungsentscheid nicht alle R\u00fcgen gepr\u00fcft hat, ist es nicht ausgeschlossen, in Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuf\u00fchren und einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand zu vermeiden (E. 1.1.2). Die massgeblichen Bestimmungen sehen keine vorg\u00e4ngige Pr\u00fcfung ortsfester Anlagen vor, um zu gew\u00e4hrleisten, dass diese in ihrer Umgebung keine St\u00f6rungen anderer Ger\u00e4te verursachen (E. 4.1). Eine solche ist nur vorzunehmen, wenn ein St\u00f6rpotential im Voraus erkennbar ist und die Gefahr von schwerwiegenden Sch\u00e4den besteht (E. 4.2).  Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die strittige Mobilfunkanlage auf dem Areal der Beschwerdegegnerin 1 zu elektromagnetischen Einwirkungen f\u00fchren k\u00f6nnte, welche die Anforderungen an die St\u00f6rfestigkeit von Ger\u00e4ten im Industriebereich \u00fcbersteigen bzw. nicht mit einfachen Mitteln auf den entsprechenden Wert reduzierbar sind (E. 6). Es wurde nicht konkret dargelegt, dass eine Strahlenbelastung unterhalb der St\u00f6rfestigkeits-Grenzen zu erheblichen St\u00f6rungen des Betriebs f\u00fchren w\u00fcrde (E. 7). Unbegr\u00fcndet blieb auch die Bef\u00fcrchtung, dass eine allf\u00e4llige Beeintr\u00e4chtigung des Produktionsprozesses nicht rechtzeitig entdeckt w\u00fcrde (E. 8). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:39", "Checksum": "4f8913adb0e5e45581b90eab03a831b1"}