{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00031_2011-06-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210797&W10_KEY=13823268&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a42dfeb50a5359e4dd393746822477a4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00031"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.06.2011  VB.2011.00031"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.06.2011  VB.2011.00031"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.06.2011  VB.2011.00031"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage: Strassenm\u00e4ssige Erschliessung, Notzufahrt, Begr\u00fcndungspflicht. Das geplante Mehrfamilienhaus soll durch ein bestehendes Flarzhaus hindurch mittels einer Garagenrampe und einem Fussg\u00e4ngerkorridor erschlossen werden (E. 2). Die Zugangsnormalien sind auf parzelleninterne Verbindungen hilfsweise heranzuziehen, wobei die vorgeschriebenen Breiten f\u00fcr Fuss- und Radwege auf geb\u00e4udeinterne Durchg\u00e4nge nicht anwendbar sind (E. 5.1.2). Da das Baugrundst\u00fcck an einen befestigen Vorplatz angrenzt, ist es als solches strassenm\u00e4ssig erschlossen und auch f\u00fcr die Kehrrichtabfuhr zug\u00e4nglich (E. 5.2.1). \u00dcber die Garagenrampe ist die Erschliessung des geplanten Geb\u00e4udes f\u00fcr Bewohner und Besucher ausreichend (E. 5.2.2). Dasselbe gilt f\u00fcr Rollstuhlfahrer, die neben der Garagenzufahrt auch den behindertengerecht ausgebauten Durchgangskorridor ben\u00fctzen k\u00f6nnen (E. 5.2.4). Auf die Befahrbarkeit der Garagenrampe durch Last- und Lieferwagen der privaten Zubringer kommt es vorliegend nicht an, weil es dank dem Vorplatz zu keinen erheblichen Verkehrsbehinderungen kommen wird (E. 5.2.5). Schliesslich verf\u00fcgt das geplante Mehrfamilienhaus auch \u00fcber eine gen\u00fcgende Notzufahrt (E. 6). Das urspr\u00fcnglich f\u00fcr ein Bauernhaus und eine Scheune errichtete Wegrecht diente schon bisher als Notzufahrt (insb. f\u00fcr die Feuerwehr), weshalb keine unzul\u00e4ssige Zweck\u00e4nderung der Dienstbarkeit vorliegt. Ausserdem stellen die erfahrungsgem\u00e4ss seltenen Notfalleins\u00e4tze keine erhebliche Mehrbelastung dar (E. 6.3.2). Im \u00dcbrigen sind Eingriffe in das Grundeigentum Dritter zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr zivilrechtlich erlaubt (E. 6.5). Schliesslich liegt das Geb\u00e4ude gerade noch in der maximalen Abwicklungsdistanz zu einer \u00f6ffentlichen Strasse, sodass bereits von dort aus ein wirksamer Einsatz der Notfalldienste gew\u00e4hrleistet ist (E. 6.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:07:54", "Checksum": "1c3e86652f9af7d451300d3ca95a703e"}