{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.05.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00045_05-05-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210700&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cf7131484b60570882f3a4e4ce6897a4"}, "Num": [" VB.2011.00045"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.05.0  VB.2011.00045"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.05.0  VB.2011.00045"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.05.0  VB.2011.00045"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Versetzung in den offenen Vollzug Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (E. 2).  Entgegen den Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe sich \u00fcber die Beurteilung des Gutachters hinweggesetzt (E. 3). Die Dauer der Verwahrung steht nach bundesgerichtlicher Praxis nicht in einem bestimmten Verh\u00e4ltnis zur ausgef\u00e4llten Strafe (E. 4). Die Verweigerung der bedingten Entlassung durch die Vorinstanz h\u00e4lt einer Rechtskontrolle stand. Es kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Freiheit keine Straftat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen wird (E. 5). Rechtsgrundlagen der Versetzung in den offenen Vollzug (E. 6). Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte die Verletzung des Geh\u00f6rsanspruchs bereits im Rekursverfahren geltend machen m\u00fcssen. Indem er dies nicht tat, verzichtete er implizit auf diese R\u00fcge (E. 7.2). Die Vorinstanz konnte bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahme der Fachkommission abstellen, die sich entgegen dem Daf\u00fcrhalten des Beschwerdef\u00fchrers nicht als willk\u00fcrlich erweist (E. 8). Die Verweigerung der Versetzung des Beschwerdef\u00fchrers in den offenen Vollzug durch die Vorinstanz h\u00e4lt einer Rechtskontrolle stand. Der nicht unerheblichen R\u00fcckfall- und Fluchtgefahr kann in einer offenen Vollzugsanstalt nicht gen\u00fcgend entgegengewirkt werden (E. 9). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsvertretung (E. 10). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:41", "Checksum": "dab05478c634e64d1663dd0d27f52c66"}