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Geschäftsnummer: VB.2011.00046  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.09.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Spitaltaxen


Einforderung von Spitaltaxen.

Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu, weshalb sich der entsprechende Antrag als gegenstandslos erweist (E. 2). Der Einspracheentscheid wurde vom hierfür zuständigen Stadtrat getroffen und die Mitteilungsform entspricht den Anforderungen von § 10 VRG (E. 3.2). Bezüglich der Zustellung der Spitalrechnung liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (E. 3.3). Rechtsgrundlagen betreffend das Verfahren zur Einforderung eines öffentlich-rechtlichen geldwerten Anspruchs (E. 3.4.1). Die Kosten für ambulante Behandlungen im Spital stellen eine Benutzungsgebühr für die Beanspruchung von Dienstleistungen einer öffentlich-rechtlichen Anstalt dar. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Geldforderung (E. 3.4.2). Die erste Gebührenverfügung war wegen eines formellen Mangels aufgehoben worden, was zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer erneut betrieben werden konnte. Der Beschwerde- gegnerin war es sodann nach Massgabe der erwähnten Praxis möglich, im Rahmen der neu erlassenen Gebührenverfügung den Beschwerdeführer wiederum zur Bezahlung des noch ausstehenden Betrags zu verpflichten und gleichzeitig den Rechtsvorschlag aufzuheben (E. 3.4.3). Ob es sich bei der Gebührenforderung um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, kann offen bleiben. Jedenfalls verletzt die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch die in der Sache entscheidende Verwaltungsbehörde den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV schon deshalb nicht, weil der Schuldner gegen den Verwaltungsentscheid und damit auch gegen die Beseitigung des Rechtsvorschlags die entsprechenden Rechtsmittel ergreifen kann (E. 3.4.4).


Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
BETREIBUNG
GEBÜHREN
GEBÜHRENAUFLAGE
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSÖFFNUNG
RECHTSVORSCHLAG
SPITALTAXE
ZAHLUNGSBEFEHL
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 80 Abs. II Ziff. 2 SchKG
Art. 80 Abs. II Ziff. 3 SchKG
§ 10 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00046

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 3. März 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,  

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Spitaltaxen,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde vom Stadtspital Triemli Zürich (nachfolgend Stadtspital Triemli) am 7. Januar 2008 eine Schlussrechnung in Höhe von Fr. 690.35 für ambulante Behandlungen seines Sohnes vom 5. und 6. November 2007 zugestellt. Nach erfolgter Mahnung am 20. Februar 2008 sowie 26. März 2008 leitete das Stadtspital Triemli am 28. Mai 2008 eine Betreibung über den Betrag von Fr. 690.35 nebst Zins zu 5 % seit 18. Februar 2008 ein (Betreibung Nr. 01). Am 3. Juni 2008 erhob A im Rahmen dieses Betreibungsverfahrens Rechtsvorschlag. Das Stadtspital Triemli gelangte am 8. Juni 2009 an das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich (nachfolgend GUD), dessen Vorsteher den Rechtsvorschlag am 9. Juni 2011 gestützt auf Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) aufhob und A verpflichtete, den Betrag von Fr. 690.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Februar 2008, die Verwaltungs- und Schreibgebühren sowie die Betreibungskosten zu bezahlen.

B. Dagegen erhob A am 23. Juni 2009 beim Stadtrat von Zürich (nachfolgend Stadtrat) Einsprache und stellte den Antrag, die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei aufzuheben und die Betreibung Nr. 01 sei zu löschen, da er mit Zustellung des Zahlungsbefehls am 3. Juni 2008 sogleich Rechtsvorschlag erhoben habe, das Recht auf Fortsetzung der Betreibung gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nach einem Jahr erlösche und die Verfügung Nr. 02 nach Ablauf dieser einjährigen Frist erstellt worden sei. Im Sinn einer Wiedererwägung hob der Vorsteher des GUD die besagte Verfügung am 17. August 2009 auf und wies das Stadtspital Triemli an, die Betreibung Nr. 01 zurückzuziehen. Ausserdem hielt er in den Erwägungen fest, dass aus materieller Sicht der Anspruch auf Zahlung der ambulanten Behandlung weiterbestehe. Der Stadtschreiber der Stadt Zürich schrieb die Einsprache am 23. Oktober 2009 infolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückzug der Betreibung Nr. 01 als gegenstandslos ab.

 

C. Mit Betreibung Nr. 03 erging erneut ein Zahlungsbefehl des Stadtspitals Triemli gegen A, wogegen dieser am 21. September 2009 Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom 6. November 2009 verpflichtete der Vorsteher des GUD A zur Bezahlung des Forderungsbetrags in Höhe von Fr. 690.35 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Februar 2008 und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf. Die Verwaltungs- und die Schreibgebühr sowie die Betreibungskosten wurden A auferlegt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat am 14. April 2010 unter Kostenfolgen für A ab.

II.  

Gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2010 rekurrierte A am 27. Mai 2010 beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) und beantrage die Aufhebung des Entscheids und der Beseitigung des Rechtsvorschlags, die Löschung der Betreibung Nr. 03, eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 240.- sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 16. Dezember 2010 ab.

III.  

Am 17. Januar 2011 erhob A gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und wiederholte die anlässlich des Rekursverfahrens gestellten Anträge.

Der Bezirksrat verzichtete am 24. Januar 2011 auf eine Vernehmlassung. Am 9. Februar 2011 reichte die Vorsteherin des GUD im Auftrag des Stadtrats die Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Am 28. Februar 2011 reichte A eine freigestellte Vernehmlassung ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwertes von unter Fr. 20'000.- und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.  

Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers erweist sich folglich als gegenstandslos. Darauf ist nicht einzutreten. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nicht die Rechnung Nr. 04 Anfechtungsobjekt bildet, sondern die erstinstanzliche Gebührenverfügung vom 6. November 2009 (Nr. 05) bzw. der vorinstanzliche Einspracheentscheid (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 2000 (BV; Willkürverbot) sowie Art. 29 BV, worin insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren (Abs. 1) sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2) festgehalten werden. Die vorgebrachten Verletzungen gilt es im Folgenden zu prüfen, soweit sie vom Beschwerdeführer substanziiert dargelegt wurden.

3.2 Der Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer mittels eines vom Stadtschreiber unterzeichneten Protokollauszugs der Stadtratssitzung vom 14. April 2010 mitgeteilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde demnach der Entscheid vom hierfür zuständigen Stadtrat und nicht etwa vom Stadtschreiber getroffen. Die Mitteilungsform entspricht den Anforderungen von § 10 VRG.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor, die Rechnung über Fr. 660.35 (recte: Fr. 690.35; im Entscheid vom 14. April 2010 liegt offensichtlich ein Schreibfehler der Einspracheinstanz vor) als Grundlage für die Betreibung Nr. 03 erhalten zu haben und macht damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Gemäss Zahlungsbefehl vom 18. September 2009 handelt es sich um die Rechnung Nr. 04 vom 7. Januar 2008. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ergeben sich aus den Akten genügend Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer diese zu einem früheren Zeitpunkt bereits zugestellt bekam. Insbesondere wurde er in der gleichen Angelegenheit bereits wiederholt gemahnt und auch betrieben. Im Rahmen seiner Einsprache gegen die Gebührenverfügung vom 9. Juni 2009 behauptete er denn auch nicht, die streitbetroffene Rechnung nicht erhalten zu haben. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnte, war es nicht notwendig, dass das Stadtspital nach dem Rückzug der Betreibung Nr. 01 und vor der Einleitung der zweiten Betreibung (Nr. 03) dem Beschwerdeführer die Rechnung abermals zustellte. Der Beschwerdeführer hatte somit Kenntnis über Höhe und Art der gegen ihn erhobenen Forderung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt diesbezüglich somit nicht vor.

3.4 Auch ist weiterhin strittig, in welchem Verfahren die Verwaltungsbehörde den Anspruch auf Zahlung des Betrags in Höhe von Fr. 690.35 für die geleisteten ambulanten Behandlungen durch Mitarbeitende des Stadtspitals geltend zu machen hat. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen dazu vor, dass die mit dem Einzug betraute Verwaltungsbehörde das Rechtsöffnungsverfahren einleiten müsse, wenn bereits vor Einleitung des Betreibungsverfahrens eine rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung erlassen worden wäre und der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hätte. Müsse das Rechtsöffnungsverfahren durchlaufen werden, so sei es der Verwaltungsbehörde verwehrt, den Rechtsvorschlag in einer Verfügung zu beseitigen. Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass nicht bereits vor Einleitung des Betreibungsverfahrens eine Verfügung erlassen worden sei, womit er zur Bezahlung des Betrags von Fr. 690.35 verpflichtet gewesen wäre, wenn die Behörden die Frist nicht verpasst hätten.

3.4.1 Gemäss aArt. 79 SchKG hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im ordentlichen Verfahren oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Unterliegt der in Betreibung gesetzte Anspruch dem öffentlichen Recht, so ist zu seiner Beurteilung die Verwaltungsbehörde zuständig. Das ordentliche Verfahren ist hierbei nicht der Zivilprozess, sondern das Verwaltungsverfahren. Der Verwaltungsbehörde ist es somit erlaubt, zusammen mit ihrer materiellen Verfügung den Rechtsvorschlag zu beseitigen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen, sofern das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt (BGE 119 V 329 E. 2b, mit Hinweisen; BGE 109 V 46 E. 3b; VGr, 11. Februar 1999, VB.98.00393, E. 4a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 30 N. 16). Dies gilt auch nach Inkrafttreten der Eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011, womit insbesondere Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs revidiert wurden (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin etc. [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, Art. 1–158 SchKG, 2. A., 2010, Art. 79 N. 14 [Basler Kommentar SchKG, 2010]). Es ist indessen zu beachten, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen werden kann (Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin etc. [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG I, Art. 1–87, 1998, Art. 79 N. 16 [Basler Kommentar SchKG I, 1998]; idem, Basler Kommentar SchKG, 2010, Art. 79 N. 16). Die besagte Verfügung erlaubt schliesslich bei Vollstreckbarkeit die definitive Rechtsöffnung, da sie einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinn von aArt. 80 Abs. 1 SchKG bzw. Art. 80 Abs. 1 SchKG gleichgestellt ist (vgl. aArt. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG und § 214 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 bzw. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

3.4.2 Vorliegend geht es um die Einforderung von Kosten für ambulante Behandlungen in einem Spital, das von der öffentlichen Hand betrieben wird. Diese Kosten basieren auf der Aufnahme- und Taxordnung für die Stadtspitäler Waid und Triemli vom 17. Dezember 2003 (vgl. insbesondere Art. 12 der Aufnahme- und Taxordnung) und stellen Benutzungsgebühren für die Beanspruchung von Dienstleistungen einer öffentlich-rechtlichen Anstalt dar (vgl. VGr, 5. Februar 2003, VB.2002.00308, E. 3a; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 2626). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Geldforderung. Die Forderung an sich und die Höhe des eingeforderten Betrags bleiben im vorliegenden Verfahren unbestritten.

3.4.3 Die Vorinstanzen erwogen in zutreffender Weise, dass vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens Nr. 03 keine Verfügung über den materiellen Anspruch auf Zahlung der Fr. 690.35 mehr bestand: Die erste Gebührenverfügung vom 9. Juni 2009 war vom Vorsteher des GUD wegen eines formellen Mangels (abgelaufene Frist für Fortsetzung der Betreibung) mit Entscheid vom 17. August 2009 aufgehoben worden. Dies bewirkte nur, dass der Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2008 seine Gültigkeit verlor und die Betreibung Nr. 01 nach deren Rückzug dahin fiel (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., Bern 2003, § 22 N. 11). Die Einspracheinstanz hielt überdies korrekt fest, dass die Erwägungen der Verfügung vom 17. August 2009 – und insbesondere die Erwägung, dass die Zahlungspflicht aus materieller Sicht weiterhin bestehe – keine Rechtswirkung entfalteten, sondern der Erläuterung der Rechtslage dienten (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 5). Wie in der Beschwerdeantwort vorgebracht, hatte der Rückzug der Betreibung Nr. 01 auch keine Auswirkung auf den Bestand der Geldforderung über Fr. 690.35 für die geleisteten ambulanten Behandlungen durch Mitarbeitende des Stadtspitals. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer zur Einforderung des besagten Betrags erneut betrieben werden (vgl. Amonn/Walther, § 11 N. 10 f.), was in der Folge mittels Zustellung des Zahlungsbefehls vom 18. September 2009 auch erfolgte. Überdies durfte die Beschwerdegegnerin nach Massgabe der erwähnten Praxis im Rahmen der neu erlassenen Gebührenverfügung vom 6. November 2009 den Beschwerdeführer wiederum zur Bezahlung des noch ausstehenden Betrags von Fr. 690.35 verpflichten und gleichzeitig den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 03 aufheben. Angesichts der aufgehobenen Gebührenverfügung vom 9. Juni 2009 hatte sie mit der Verfügung vom 6. November 2009 auch nicht nochmals in der gleichen Sache entschieden. Weitere Nichtigkeitsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Da die Verfügung vom 6. November 2009 schliesslich im Dispositiv mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Nr. 03 Bezug nahm und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärte (vgl. Disp.-Ziffn. 1–2), war die Beschwerdegegnerin nach Massgabe der erwähnten Praxis (vgl. E. 3.3.1) nicht dazu verpflichtet, das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung im Rahmen eines Zivilprozesses einzuleiten.

3.4.4 Ob es sich bei der Gebührenforderung um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, ist fraglich, kann hier aber offen bleiben. Jedenfalls verletzt die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch die in der Sache entscheidende Verwaltungsbehörde den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV schon deshalb nicht, weil der Schuldner gegen den Verwaltungsentscheid und damit auch gegen die Beseitigung des Rechtsvorschlags die entsprechenden Rechtsmittel ergreifen kann (BGE 121 V 109 E. 3b; Daniel Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, 1998, Art. 79 N. 14; idem, Basler Kommentar SchKG, 2010, Art. 79 N. 14). Dies hat der Beschwerdeführer mit Erhebung des vorinstanzlichen Rekurses sowie der vorliegenden Beschwerde denn auch gemacht.

3.5 Unter diesen Umständen ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin – insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, teilweise nicht weiter substanziierten Rechtsverletzungen – nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…