{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.03.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00046_03-03-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210505&W10_KEY=4467120&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f18b7fc078bd128f09c798a4c2e185de"}, "Num": [" VB.2011.00046"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.03.0  VB.2011.00046"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.03.0  VB.2011.00046"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.03.0  VB.2011.00046"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spitaltaxen | Einforderung von Spitaltaxen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu, weshalb sich der entsprechende Antrag als gegenstandslos erweist (E. 2). Der Einspracheentscheid wurde vom hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Stadtrat getroffen und die Mitteilungsform entspricht den Anforderungen von \u00a7 10 VRG (E. 3.2). Bez\u00fcglich der Zustellung der Spitalrechnung liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r vor (E. 3.3). Rechtsgrundlagen betreffend das Verfahren zur Einforderung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen geldwerten Anspruchs (E. 3.4.1). Die Kosten f\u00fcr ambulante Behandlungen im Spital stellen eine Benutzungsgeb\u00fchr f\u00fcr die Beanspruchung von Dienstleistungen einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Anstalt dar. Es handelt sich um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Geldforderung (E. 3.4.2). Die erste Geb\u00fchrenverf\u00fcgung war wegen eines formellen Mangels aufgehoben worden, was zur Folge hatte, dass der Beschwerdef\u00fchrer erneut betrieben werden konnte. Der  Beschwerde- gegnerin war es sodann nach Massgabe der erw\u00e4hnten Praxis m\u00f6glich, im Rahmen der neu erlassenen Geb\u00fchrenverf\u00fcgung den Beschwerdef\u00fchrer wiederum zur Bezahlung des noch ausstehenden Betrags zu verpflichten und gleichzeitig den Rechtsvorschlag aufzuheben (E. 3.4.3). Ob es sich bei der Geb\u00fchrenforderung um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, kann offen bleiben. Jedenfalls verletzt die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch die in der Sache entscheidende Verwaltungsbeh\u00f6rde den Anspruch auf ein unabh\u00e4ngiges und unparteiisches Gericht gem\u00e4ss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV schon deshalb nicht, weil der Schuldner gegen den Verwaltungsentscheid und damit auch gegen die Beseitigung des Rechtsvorschlags die entsprechenden Rechtsmittel ergreifen kann (E. 3.4.4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:25", "Checksum": "3cfe2c030dfb848cd41a8e81351d006e"}