{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.05.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00052_10-05-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211811&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bc34e75e257a7043c7d39e988395bdec"}, "Num": [" VB.2011.00052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.10.0  VB.2011.00052"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.10.0  VB.2011.00052"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.10.0  VB.2011.00052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | Quartierplan. Der R\u00fcckweisungsentscheid des Baurekursgerichts ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der aufgrund des Vorliegens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils sowie der m\u00f6glichen Vermeidung von Zeit- und Kostenaufwand vor Verwaltungsgericht anfechtbar ist (E. 1.2). Geht es um die Auslegung kantonalen Rechts, sind die Gemeinden dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie in gleichsam treuh\u00e4nderischer Funktion den in den Verhandlungen der Grundeigent\u00fcmer herbeigef\u00fchrten Interessenausgleich verteidigen, was vorliegend gegeben ist (E. 1.3). Ein Augenschein er\u00fcbrigt sich beim vorliegenden Aktenstand (E. 2). Bei Laienbeschwerden verf\u00fcgt die Vorinstanz \u00fcber einen gewissen Beurteilungsspielraum, der es ihr erlaubt, Antr\u00e4ge und Begr\u00fcndung relativ grossz\u00fcgig auszulegen  (E. 3.1-3.3). Diesem Spielraum stehen jedoch verfahrensrechtliche Anspr\u00fcche der \u00fcbrigen Prozessparteien gegen\u00fcber. Der Geh\u00f6rsanspruch der Beschwerdef\u00fchrerin wurde verletzt, da die Vorinstanz es unterliess, sie \u00fcber ihre Auslegung des Antrags des Laien zu unterrichten und dazu Stellung nehmen zu lassen. R\u00fcckweisung ans Baurekursgericht (E. 4.1-4.4). Rechtsgrundlagen der Genehmigung von Quartierpl\u00e4nen (E. 5.1). Verletzung des Geh\u00f6rsanspruchs der Beschwerdef\u00fchrerin, indem der Regierungsrat darauf verzichtete, diese vor seinem Entscheid zu den Gr\u00fcnden f\u00fcr die beabsichtigte Genehmigungsverweigerung anzuh\u00f6ren. R\u00fcckweisung infolge schwerer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 5.2-5.4). Gutheissung der Beschwerden und R\u00fcckweisung an Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:24", "Checksum": "a76a463d06a01416836f36077bd722cd"}