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Geschäftsnummer: VB.2011.00053  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2011
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

verkehrsmedizinische Auflagen


Verkehrsmedizinische Auflagen. Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung inklusive Haaranalyse; Verhältnismässigkeit. Bei nachgewiesenem Kokainkonsum erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung auch ohne Vorliegen eines Bezugs zum Strassenverkehr als notwendig (E. 3.3 und 3.4). Die angeordnete Kontrolluntersuchung bezweckt die Vervollständigung der notwendigen Sachverhaltsermittlung, indem eine Haaranalyse nachgeholt werden soll, die wegen des kurzen Haarwuchses des Beschwerdeführers bei einer ersten Untersuchung nicht möglich war. (E. 3.6). Der Eingriff erweist sich als verhältnismässig. Er ist insbesondere nicht mit der Anordnung eines Sicherungsentzugs vergleichbar (E. 3.7). Abweisung.
 
Stichworte:
FAHREIGNUNG
HAARANALYSE
KOKAIN
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERKEHRSMEDIZINISCHE ABKLÄRUNG
VERKEHRSMEDIZINISCHE UNTERSUCHUNG
VERKEHRSMEDIZINISCHES GUTACHTEN
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. II SVG
Art. 31 Abs. II SVG
Art. 104 Abs. I SVG
Art. 2 Abs. I VRV
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2011.00053

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 6. April 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend verkehrsmedizinische Auflagen,

hat sich ergeben:

I.  

Nachdem A am Morgen des 6. Oktober 2008 in nach übermässigem Alkohol- und Kokainkonsum stark verwirrtem Zustand im Gebiet des Zürcher Güterbahnhofs aufgegriffen worden war, verfügte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) am 19. Januar 2009, A habe sich zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung als Motorfahrzeugführer einer verkehrsmedizinischen Abklärung im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zu unterziehen. A kam dieser Aufforderung nach und wurde am 15. April 2009 verkehrsmedizinisch untersucht. Das IRM bejahte in seinem Gutachten vom 10. Juli 2009 die Fahreignung von A unter Auflagen.

Nach mehrmaligem Schriftenwechsel zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ordnete die Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 5. November 2009 an, A werde der Führerausweis belassen. Gleichzeitig verfügte sie folgende Auflagen:

"a)   Einhaltung einer strikten Drogenabstinenz gemäss Merkblatt.

 

 b)   A hat sich nach sechs Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse (Kopfhaarlänge 5 cm) zu unterziehen. Zu gegebener Zeit wird ein entsprechendes Erinnerungsschreiben bzw. das Aufgebot zum Begutachtungstermin zugestellt. Über das weitere Vorgehen wird nach der Untersuchung entschieden."

 

Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss entzog der Regierungsrat die aufschiebende Wirkung.

III.  

Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 liess A gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 15. Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen und beantragen, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben. Ihm sei der Führerausweis ohne Auflagen zu belassen, und von weiteren verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen sei abzusehen. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion beantragte 7. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz schloss am 25. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2011 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Am 22. März 2011 reichte der Beschwerdeführer eine freigestellte Vernehmlassung ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 b Abs. 3 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn bezüglich § 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19 a Abs. 2 VRG). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung stellt einen solchen Nachteil dar (vgl. RB 2002 Nr. 16).

2.  

Der Beschwerdeführer rügt, die erteilten Auflagen stellten einen schwerwiegenden Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar und seien angesichts der konkreten Umstände unverhältnismässig. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung müsse auf genauen Abklärungen der Umstände im Einzelfall beruhen. Der Verweis auf einen "Leitfaden für die Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26. April 2000" genüge daher nicht. Es müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der fragliche Fahrzeuglenker mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleiste. Der Beschwerdeführer sei anlässlich des Vorfalls, welcher dieses Verfahren ausgelöst habe, bewusst zu Fuss unterwegs gewesen, weil für ihn absehbar gewesen sei, dass er nach dem "Ertränken" seines Liebeskummers nicht mehr fahrfähig sein würde. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer Sucht- bzw. Gesundheitsproblematik beim Beschwerdeführer vor. So habe die Untersuchung des Beschwerdeführers durch das IRM keinerlei Alkohol- oder Drogenabusus zutage gebracht. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich denn auch ein völlig unbeschriebenes Blatt. Die Ausführungen des IRM-Gutachtens seien für das Strassenverkehrsamt nicht verbindlich, soweit lediglich Empfehlungen abgegeben würden. Der Entscheid über zu treffende Massnahmen sei durch das Strassenverkehrsamt zu treffen und müsse die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, beachten.

3.  

3.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist es nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen stets zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn diese der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist zudem, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 6; BGr, 13. April 2006, 6A.11/2006, E. 2).

3.2 Wer nicht fahrtüchtig ist, darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Fahruntüchtigkeit kann neben Alkohol und Medikamenten auch auf Drogen zurückzuführen sein (Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Ist die Fahruntüchtigkeit dauernder Natur, ist die medizinische Eignung des Fahrzeugführers infrage gestellt, sei es, weil eine Krankheit vorliegt oder eine Sucht (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG). Beides zieht zwingend den Sicherungsentzug des Führerausweises aus medizinischen Gründen nach sich (Art. 16 Abs. 1 SVG). Erhält die Verwaltungsbehörde – etwa durch eine Meldung der Polizei nach Art. 104 Abs. 1 SVG – einen Hinweis, der auf einen Entzugsgrund hindeutet, hat sie den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, namentlich durch die Einholung eines spezialärztlichen Gutachtens (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 2653). Eine Person ist zur Untersuchung an einen Vertrauensarzt oder eine von der kantonalen Behörde bestimmte Spezialuntersuchungsstelle zu weisen, wenn Zweifel über die körperliche oder psychische Eignung bestehen. Solche Zweifel können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die ärztliche Untersuchung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (vgl. Rudolf Hauri-Bionda, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, AJP 1994, S. 457 ff., 458 f.). Die Schwelle zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung liegt somit niedriger als jene zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]. Dort müssen im Gegensatz zu hier ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (BGE 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a). Ziel der Abklärung muss dabei die Beurteilung der langfristigen Fahreignung sein; die Beschränkung auf eine Momentaufnahme kann ein verzerrtes Bild zugunsten oder zuungunsten der betroffenen Person ergeben (Hauri-Bionda, S. 462 f.).

3.3 Die Behörde verfügt bei der Frage, ob eine Untersuchung anzuordnen sei oder nicht, naturgemäss über einen gewissen Ermessensspielraum. Die Handhabung desselben kann vom Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft werden (§ 50 VRG).

Nach der Rechtsprechung ist eine Abklärung der Fahreignung bereits dann anzuordnen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass eine Person regelmässig Cannabis konsumiert (BGE 127 II 122 E. 4b). Im Gegensatz zu Cannabis verfügt Kokain über ein ausserordentlich hohes Suchtpotenzial. Die enthemmende Wirkung von Kokain macht die Droge im Strassenverkehr sogar noch gefährlicher als Heroin. Dies wird vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich anerkannt. Damit besteht bereits dann ein Abklärungsbedarf, wenn die Behörde vom einmaligen Kokainkonsum erfährt, wobei die Einnahme der Droge nicht notwendigerweise einen Bezug zum Strassenverkehr haben muss (VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 3b; Munira Haag-Dawoud, Fahreignungsbegutachtung: Indikation und Fragestellung aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 23 ff., 32 und 34). Der Einwand des Beschwerdeführers, es bestünden keine Hinweise auf eine Kokainabhängigkeit, verfängt nicht. Bestünde ein solcher Verdacht, wäre sogar der vorsorgliche Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV gerechtfertigt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht daher in der Regel eine Pflicht der Behörden, ein ärztliches Gutachten zur Frage einer Drogensucht einzuholen (BGE 120 Ib 305 E. 4b).

3.4 Angesichts der beträchtlichen Risiken, die mit dem Führen eines Motorfahrzeugs verbunden sind, erweist sich die Anordnung einer medizinischen Untersuchung bereits bei einem einmaligen Kokainkonsum als erforderlich, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten.

3.5 Wenn der Beschwerdeführer anführt, als die Sicherheitsdirektion am 5. November 2009 verfügte, hätten keine konkreten Anlasspunkte vorgelegen, dass der Beschwerdeführer mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste, blendet er zu Unrecht aus, dass er immerhin in einem total verwirrten Zustand, der sogar seine vorübergehende Hospitalisierung in der psychiatrischen Universitätsklinik notwendig machte, aufgegriffen wurde, wobei er Kokain auf sich trug und solches unbestrittenermassen auch konsumiert hatte. Dass die Behörden unbesehen auf seine Darstellung abstellen, mit welcher er diese Umstände zu rechtfertigen sucht, kann er nicht erwarten. Die Einstellung des Strafverfahrens ändert daran nichts. In jenem Verfahren hätte dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten bewiesen werden müssen. Die Aufgabe der Sicherheitsdirektion besteht dagegen darin, im Interesse der Verkehrssicherheit die Fahreignung des Beschwerdeführers zu beurteilen.

3.6 Die erwähnten Anhaltspunkte führten zur mit Verfügung vom 19. Januar 2009 angeordneten verkehrsmedizinischen Abklärung. Der Beschwerdeführer führt selber aus, dass angesichts des Zustands, in welchem er am 6. Oktober 2008 aufgefunden worden war, nichts gegen diese Verfügung auszusetzen war.

Die mit Verfügung vom 5. November 2009 angeordnete Kontrolluntersuchung stellt aber bei richtiger Betrachtung nicht eine Wiederholung der bereits erfolgten oder eine zusätzliche verkehrsmedizinische Abklärung dar. Vielmehr geht es darum, eine Beurteilung vorzunehmen, die bereits mit der am 19. Januar 2009 angeordneten verkehrsmedizinischen Abklärung hätte vorgenommen werden sollen, was jedoch aufgrund der kurzen Haare des Beschwerdeführers nicht möglich war. Die Verfügung vom 5. November 2009 stellt daher eine notwendige Konsequenz aus der ursprünglichen, auch vom Beschwerdeführer akzeptierten Anordnung dar. Da das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM keine verlässliche Angabe zur langfristigen Fahreignung des Beschwerdeführers machen konnte, musste die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Anordnung erlassen, da der Sachverhalt für einen definitiven Entscheid im Sinn der obigen Ausführungen noch nicht hinreichend abgeklärt war (vgl. E. 3.2). Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher unbegründet.

3.7 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Aussage, bei der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung handle es sich um einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit, auf BGE 129 II 82 E. 2.2 und den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2007 (SGGVP 2007 Nr. 22) verweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich die dortigen Ausführungen auf die Beurteilung eines Sicherungsentzugs bezogen. Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer der Führerausweis jedoch belassen. Die Untersuchung stellt für den Beschwerdeführer keinen derart schweren Eingriff dar. So ist es auch für eine Person, die ihr Haar gerne kurz trägt, ohne Weiteres zumutbar, dieses während einer absehbaren Zeitdauer auf eine Länge von 5 cm wachsen zu lassen. Der Schutz der Bevölkerung vor Fahrzeugführern, die den Verkehr potenziell gefährden, beansprucht bei festgestelltem Kokainkonsum den Vorrang. Von einem unverhältnismässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers kann keine Rede sein.

3.8 Die mit Verfügung vom 5. November 2009 ebenfalls erteilte Auflage, der Beschwerdeführer habe eine strikte Drogenabstinenz gemäss Merkblatt einzuhalten, ist notwendige Voraussetzung für die angeordnete Kontrolluntersuchung. Der Beschwerdeführer bringt dagegen denn auch nichts vor.

4.  

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…