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VB.2011.00056
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) an, A habe sich zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung als Motorfahrzeugführer innert 10 Tagen beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IMRZ) zu einer verkehrsmedizinischen Abklärung seiner Fahreignung anzumelden; bei Nichtbefolgen der Anordnung bzw. bei Nichterscheinen zur verkehrsmedizinischen Abklärung werde unverzüglich das Verfahren zum Entzug des Führerausweises eingeleitet. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 ab. II. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2011 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A erneut die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Sicherheitsdirektion beantragte am 28. Januar 2011 Abweisung der Beschwerde, ebenso der Regierungsrat am 25. Februar 2011. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage auch nach den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 b Abs. 3 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn bezüglich § 38 b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 a Abs. 2 VRG). 1.2 Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs stellt einen solchen Nachteil dar (BGE 122 II 359, E. 1b), ebenso die verkehrsmedizinische Untersuchung (vgl. RB 2002 Nr. 16). 2. Am späten Abend des 8. Dezember 2009 kam es in dem vom Beschwerdeführer geführten Restaurant C an der D-Strasse 01 zwischen Letzterem und seiner Ehefrau E zu einer eskalierenden verbalen Auseinandersetzung. Hintergrund war nach Darstellung des Beschwerdeführers der schlechte Geschäftsgang des Restaurants bzw. Spannungen, deren Ursachen beim Sohn des Ehepaars lagen. Nach Darstellung des Beschwerdeführers glitt ihm ein Glas aus der Hand und traf seine Ehefrau im Gesicht. Diese erlitt Schnittwunden an der Unterlippe und unterhalb des rechten Auges. Eine von der herbeigerufenen Polizei beim Beschwerdeführer durchgeführte Atemluftkontrolle ergab einen Blutalkoholwert von 1,99 Gewichtspromillen; der Beschwerdeführer wurde vorläufig festgenommen. Der die Befragung durchführende Staatsanwalt, dem der Verdacht eines Alkoholproblems aufgekommen war, beschlagnahmte am 10. Dezember 2009 den Führerausweis des Beschwerdeführers zuhanden des Strassenverkehrsamts. 3. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Verfügt ein Fahrzeuglenker nicht über die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, darf der Führerausweis – auf unbestimmte Zeit – entzogen werden (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Bestehen Zweifel an der körperlichen Eignung eines Fahrzeuglenkers, ist dieser zur Untersuchung an einen von der kantonalen Behörde bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle zu weisen (Art. 11b Abs. 1 lit. a der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Die Ausweise können vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, Verdachtsmomente, um an der Fahreignung zu zweifeln, müssten konkret sein und einen engen Zusammenhang zum Führen eines Motorfahrzeuges aufweisen, wie dies z.B. beim Fahren in angetrunkenem Zustand der Fall sei. In solchen Fällen seien die Verdachtsmomente erheblich, um an der Fahreignung zu zweifeln, weshalb eine verkehrsmedizinische Untersuchung angebracht sei. Wo ein solcher Kontext fehle, dürfe nicht bereits geschlossen werden, dass die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs fraglich sei. Solche Verdachtsmomente seien vorliegend nicht gegeben. Grund für das Einschreiten der Polizei sei eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gewesen, in deren Verlauf dem Beschwerdeführer ein Glas aus der Hand geglitten und seiner Frau unglücklicherweise ins Gesicht geflogen sei. Diese Sachverhaltslage biete keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer eventuell ungeeignet sein könnte, ein Motorfahrzeug zu führen. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer angetrunken war, sei zwar die Gefahr begründet, dass er in ein Fahrzeug steigen könne. Diese Gefahr bestehe aber bei jedermann, der Alkohol zu sich genommen habe. Weiter gehende Verdachtsmomente, welche einen konkreten Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs begründen bzw. auf ein Alkoholproblem des Beschwerdeführers hinweisen könnten, würden aber nicht vorliegen. Konstruiert sei die Begründung der Beschwerdegegnerin, der Streit sei deshalb ausgebrochen, weil die Ehefrau nicht wollte, dass er angetrunken nach Hause fahre. Dies lasse sich auch den Aussagen der Ehefrau nicht entnehmen. 5. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf einen vorsorglichen Ausweisentzug verzichtet und damit dem Umstand Rechnung getragen hat, dass der Beschwerdeführer nicht in alkoholisiertem Zustand gefahren ist und auch in der Vergangenheit keine Trunkenheitsfahrten festzustellen sind. 5.1 Strittig ist einzig die Frage, ob die zuständige Behörde aufgrund der ihr im Anschluss an den Vorfall vom 8. Dezember 2009 mitgeteilten Umstände "Zweifel an der körperlichen Eignung" des Beschwerdeführers haben und demzufolge die verkehrsmedizinische Abklärung anordnen durfte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, braucht nicht spekuliert zu werden, ob der Beschwerdeführer sich an jenem Abend in alkoholisiertem Zustand ans Steuer setzen wollte. Zu klären ist lediglich, ob das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Abklärung auch ohne konkreten Vorfall im Strassenverkehr anordnen bzw. ob sie die von der Verkehrszulassungsverordnung vorausgesetzten "Zweifel" an der Fahreignung auch anderweitig begründen durfte. 5.2 Dies ist vorliegend, wo der Verdacht einer Alkoholproblematik besteht, zu bejahen. Den Strassenverkehrsämtern stehen, von Spezialbestimmungen abgesehen, keine routinemässigen Kontrollen der Fahreignung zur Verfügung. Angesichts der grossen Zahl von Fahrzeuglenkenden können sie ihre Kontrollaufgabe nur wahrnehmen, wenn sie den ihnen zukommenden Hinweisen auch mit der erforderlichen Sorgfalt nachgehen. Solche Meldungen sind beispielsweise in Art. 14 Abs. 4 SVG vorgesehen, wonach jeder Arzt Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte und der Zulassungsbehörde melden kann. Nicht anders darf vorliegend die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verstanden werden, welche immerhin den Verdacht nennt, dass der Beschwerdeführer ein "Alkoholproblem" haben könnte. Das Strassenverkehrsamt durfte daher solche Hinweise unter Prüfung verkehrsmedizinischer Abklärungen berücksichtigen. 5.3 Beim Beschwerdeführer wurde an jenem Abend eine Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille gemessen. Im Schrifttum wird vertreten, aus dem Umstand von Blutalkoholkonzentrationswerten über 1,6 Promille – namentlich bei Fehlen adäquater Ausfallerscheinungen – dürfe eine regelmässige, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich ziehende Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich über längere Zeiträume angenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 5 mit Hinweisen auf Egon Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr, AJP 1994 S. 453; sowie Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 26. April 2000, S. 4). Die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers lassen sich somit aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration rechtfertigen. 5.4 Zu dieser hohen Blutalkoholkonzentration kommen weitere Umstände, die den Fall von dem des "alkoholisierten Bürgers", der ein Glas zu viel getrunken hat, klar unterscheiden. Dazu gehören die unbestrittenen Belastungen wegen beruflicher und privater Probleme, mit welchen der Beschwerdeführer seinen übermässigen Alkoholkonsum am 8. November 2009 erklärt. Auch diese nähren Zweifel daran, ob sie nicht generell den Hintergrund einer Flucht in den Alkohol bilden. Alkohol in Zusammenhang mit beruflichen oder privaten Problemen lässt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers auf Nachhaltigkeit schliessen. Zumindest sind entsprechende Bedenken angebracht. Dafür spricht auch der Streit mit der Ehefrau, unabhängig davon, ob das Glas nun geworfen wurde oder dem Beschwerdeführer lediglich entglitten war. Wie der geltend gemachte Gedächtnisverlust einzuordnen ist, wird – soweit erheblich – Sache der verkehrsmedizinischen Untersuchung sein. 5.5 Zusammengefasst hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration und des erheblichen Kontrollverlusts ausreichend Anlass für Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, auch wenn kein konkreter Zusammenhang mit einem Vorfall im Strassenverkehr bestand. Ob diese Zweifel berechtigt sind, wird die verkehrsmedizinische Untersuchung zeigen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Demgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm keine Umtriebsentschädigung auszurichten. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |