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Geschäftsnummer: VB.2011.00061  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.06.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Besuchsbewilligung Wiederaufnahme von VB.2010.210


Strafvollzug: Zugang zu einer Strafanstalt zur Durchführung eines Fernsehinterviews mit einem Strafgefangenen (Wiederaufnahme nach Urteil des Bundesgerichts). Das Bundesgericht erwog, die Durchführung eines Fernsehinterviews in einer Strafanstalt falle unabhängig vom konkreten Inhalt des Beitrags in den Schutzbereich der Medienfreiheit (E. 1.1). Zulässigkeit von Grundrechtseinschränkungen gemäss Art. 36 BV (E. 3.1). Das Interviewverbot kann sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen (E. 3.2.1) und liegt in einem öffentlichen Interesse (E. 3.2.2), hingegen greift es unverhältnismässig in die Medienfreiheit ein (E. 3.2.3). Die konkrete Ausgestaltung der Zulassung zum Besuch des Mitbeteiligten bzw. die konkreten Modalitäten des Interviews hat der Beschwerdegegner festzulegen (E. 3.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Mitbeteiligten (E. 4.2). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BESUCHSRECHT
FERNSEHEN
GESETZLICHE GRUNDLAGE
GRUNDRECHTSEINGRIFF
INTERVIEW
MEDIENFREIHEIT
ÖFFENTLICHES INTERESSE
STRAFVOLLZUG
STRAFVOLLZUGSRECHT
TV
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 17 BV
Art. 36 BV
§ 118 Abs. I JVV
Art. 84 Abs. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00061

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 9. Juni 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Markus Heer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft,
SRG SSR idée suisse,
vertreten durch SF Schweizer Fernsehen,

 

beide vertreten durch RA B,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

und

C, vertreten durch RA D,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Besuchsbewilligung
(Wiederaufnahme von VB.2010.00210),

hat sich ergeben:

I.  

A, Redaktor beim SF Schweizer Fernsehen, fragte das Amt für Justizvollzug am 9. Oktober 2009 per E-Mail an, ob er C, der gegenwärtig eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt E verbüsst, interviewen dürfe. Am 12. Oktober 2009 beschied ihm das Amt für Justizvollzug ebenfalls mittels E-Mail, dass ein Interview mit C nicht bewilligt werden könne. Am 23. Oktober 2009 ersuchte A um eine rekursfähige Verfügung. Mit E-Mail vom 28. Oktober 2009 forderte ihn das Amt für Justizvollzug auf, ein unterschriebenes Gesuch mit Drehkonzept, Ausführungen zum Inhalt und zur Stossrichtung sowie zur geplanten Umsetzung einzureichen. Dieser Aufforderung kam A am 30. Oktober 2009 nach. Aus seinem Schreiben an das Amt für Justizvollzug ging insbesondere hervor, dass er für die Sendung „Reporter“ ein klassisches, differenziertes und kritisches Porträt über C erstellen und ihn in verschiedenen Situationen zeigen wolle. Mit Verfügung vom 30. November 2009 verweigerte das Amt für Justizvollzug A die anbegehrte Bewilligung zum Besuch von C.

II.  

Dagegen rekurrierten A und die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG SSR idée suisse (nachfolgend: SRG), am 6. Januar 2010 bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion). Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung des Amts für Justizvollzug. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 25. März 2010 ab.

III.  

In der Folge gelangten A und die SRG am 29. April 2010 an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids der Justizdirektion. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 15. Juli 2010 ab (VB.2010.00210).

IV.  

Eine dagegen von A und der SRG erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht am 23. Dezember 2010 gut. Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück.

V.  

Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2011 nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren VB.2010.00210 unter der Geschäftsnummer VB.2011.00061 wieder auf und setzte gleichzeitig dem Amt für Justizvollzug Frist zur Stellungnahme an.

Das Amt für Justizvollzug beantragte am 18. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht habe die Vollzugsakten (inkl. Therapieberichte und Gutachten) betreffend C beizuziehen und der Gegenpartei unter Strafandrohung zu untersagen, aus diesem Verfahren erlangte Kenntnisse der (höchst)persönlichen Daten von C zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen. Sollte das Verwaltungsgericht die Reportage über C erlauben, sei die Gewährung des Interviews mit folgenden Auflagen zu verbinden: „ a) Das Interview findet unter Aufsicht durch eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter des Amtes für Justizvollzug im Anwaltszimmer der JVA E statt. b) Das Erstellen von auditiven und/oder visionellen Aufnahmen ist ausschliesslich im Anwaltszimmer der JVA E zu gestatten. c) Die erstellten Aufnahmen werden vor der Veröffentlichung dem Amt für Justizvollzug zur Vorvisionierung vorgelegt. Dem Amt wird das Recht zur Einsprache bei Persönlichkeitsverletzungen von Insassen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Opfern, Verletzungen des Datenschutzes und bezüglich der betrieblichen Sicherheit und Ordnung vorbehalten. d) Es dürfen keine Aufnahmen von anderen Insassen und deren Angehörigen oder von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der JVA E erstellt werden. e) Im Übrigen gelten die normalen Besuchsregeln der JVA E.“

A und die SRG beantragten am 15. März 2011 die Gutheissung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2011 setzte das Verwaltungsgericht C Frist zur Stellungnahme dazu an, ob er mit dem Beizug der Vollzugsakten im vorliegenden Beschwerdeverfahren einverstanden sei. Am 24. März 2011 liess C vollständige Akteneinsicht beantragen, zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2011 wurde C als Mitbeteiligter ins Rubrum des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgenommen. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur ergänzenden Stellungnahme betreffend den Beizug der Vollzugsakten angesetzt. Am 4. April 2011 beantragte C, dass die Vollzugsakten nicht beizuziehen seien. Eventualiter seien nur relevante Auszüge aus noch zu bestimmenden Vollzugsakten bzw. noch zu bestimmende relevante Vollzugsakten beizuziehen. Daneben wiederholte er sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; alles unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 18. April 2011 hielt das Amt für Justizvollzug an seinem Antrag um Beizug der Vollzugsakten fest.

Am 26. bzw. 27. April reichten C sowie A und die SRG dem Verwaltungsgericht als Novum einen Aushang der Justizvollzugsanstalt E ein, wonach vom 19.–29. April 2011 in der Justizvollzugsanstalt Filmaufnahmen für einen Dokumentarfilm „Strafvollzugsanstalt heute“ gemacht würden. Am 2. Mai 2011 teilte das Amt für Justizvollzug dem Verwaltungsgericht mit, es habe gegen die Zulassung dieses Novums nichts einzuwenden. Im Übrigen hielt es am Antrag, die gesamten Vollzugsakten betreffend C beizuziehen, fest.

Am 13. Mai 2011 nahmen A und die SRG zu den Eingaben des Amts für Justizvollzug vom 18. April 2011 und 2. Mai 2011 Stellung und hielten an ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest.

Am 16. Mai 2011 teilte das Amt für Justizvollzug dem Verwaltungsgericht mit, dass das Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 10. Mai 2011 die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme gegen C abgelehnt habe. Die Staatsanwaltschaft werde das begründete Urteil abwarten und dann über einen allfälligen Weiterzug entscheiden. Sollte die Staatsanwaltschaft auf die Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich verzichten, werde die Argumentation des Justizvollzugs im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Hauptantrag hinfällig. Am Eventualantrag (Interview im Anwaltszimmer etc.) werde aber festgehalten.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2011 zog das Verwaltungsgericht die C betreffenden Strafvollzugsakten bei und stellte in Aussicht, dass es darüber entscheiden werde, ob und allenfalls welche Aktenstücke im vorliegenden Verfahren definitiv beigezogen würden. Am 26. Mai 2011 teilte C mit, er sei ausdrücklich mit einem vorbehaltlosen Beizug seiner Strafvollzugsakten durch das Verwaltungsgericht einverstanden und gewähre A und der SRG Einsicht in die Akten. A und die SRG teilten am 27. Mai 2011 mit, dass sie auf Akteneinsicht, soweit Akten im vorliegenden Verfahren beigezogen würden, verzichteten. Das Amt für Justizvollzug nahm am 30. Mai 2011 erneut zum beantragten Verfahrensausgang Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid vom 23. Dezember 2010, die Durchführung eines Fernsehinterviews in einer Strafanstalt falle unabhängig vom konkreten Inhalt des Beitrags in den Schutzbereich der durch Art. 17 der Bundesverfassung (BV) geschützten Medienfreiheit. Das Verwaltungsgericht habe den Schutzbereich der Medienfreiheit zu Unrecht als nicht tangiert erachtet und daher fälschlicherweise von einer Prüfung der Voraussetzungen von Art. 36 BV abgesehen. Diese Überprüfung habe das Verwaltungsgericht nachzuholen, mithin insbesondere zu klären und zu begründen, ob – und falls ja, weshalb – der Eingriff in die Medienfreiheit durch ein überwiegendes öffentliches Interesse bzw. den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sei und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz wahre. Ob das Gesuch um Durchführung eines Fernsehinterviews auch in den Schutzbereich der durch Art. 16 BV garantierten Informationsfreiheit fällt, liess das Bundesgericht offen (BGE 137 I 8 E. 2.5 ff.).

1.2 Das Verwaltungsgericht stellte in seiner Präsidialverfügung vom 20. Mai 2011 in Aussicht, dass es darüber entscheiden werde, ob und allenfalls welche Aktenstücke der Strafvollzugsakten im vorliegenden Verfahren definitiv beigezogen würden. Da sich der Mitbeteiligte mit dem Beizug sämtlicher Strafvollzugsakten einverstanden erklärt hat, muss keine Aussonderung einzelner Aktenstücke erfolgen.

2.  

2.1 Der Beschwerdegegner führt aus, seine ablehnende Haltung betreffend die Interviewgewährung liege in der Persönlichkeit des Mitbeteiligten begründet. Eine mediale Begleitung des Insassen mit Interview würde dessen Persönlichkeit und Charakterstruktur, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit seiner Delinquenz stünden, negativ beeinflussen. Eine Reportage über ihn stehe seinen Vollzugs- und Massnahmezielen diametral entgegen. Sodann seien durch schlechte Resonanzen der Zuschauer (zu denen auch die Mitinsassen gehören würden) Reaktionen des Mitbeteiligten zu befürchten, welche die Sicherheit von Mitarbeitern und Mitinsassen gefährden würden. Das von der Gegenpartei angeführte Projekt eines NZZ-Dokumentarfilms sei anders zu beurteilen als die geplante Reportage. Dem Einblick in den Strafvollzug und dem Leben in einer Strafanstalt sei ein stärkeres öffentliches Interesse als einem Interview mit einem einzelnen Strafgefangenen beizumessen. Sollte das Verwaltungsgericht dennoch die Reportage über den Mitbeteiligten erlauben, sei die Gewährung des Interviews mit verschiedenen Auflagen betreffend dessen Durchführung zu verbinden. Sollte die Staatsanwaltschaft auf eine Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2011 verzichten, werde die Argumentation des Beschwerdegegners zum Hauptantrag hinfällig.

2.2 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Interview für den Mitbeteiligten schädlich sein soll. Die behaupteten grundsätzlich schlechten Resonanzen der Zuschauer vermöchten nicht zu begründen, dass die Sicherheit von Mitinsassen und Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt gefährdet wäre. Die durch den Beschwerdegegner im Verfahren VB.2010.00210 stets geltend gemachten Sicherheitsbedenken würden nicht mehr vorgebracht und schon gar nicht konkretisiert. Aus dem in der Justizvollzugsanstalt geplanten NZZ-Dokumentarfilm lasse sich zudem ableiten, dass die Behauptungen des Beschwerdegegners unzutreffend seien, wonach Interviews mit Gefangenen deren Resozialisierung gefährdeten und eine Ungleichbehandlung von anderen Insassen darstellten, welche zu Begehrlichkeiten führe. Schliesslich erwiesen sich die Ausführungen des Beschwerdegegners in Bezug auf die von ihm beantragten Auflagen betreffend die Durchführung des Interviews als teilweise überflüssig, weil sie von den Beschwerdeführenden bereits seit Verfahrensbeginn und aus eigenem Antrieb so vorgeschlagen worden seien.

2.3 Der Mitbeteiligte führt aus, er wolle ausdrücklich einen Film mit den Beschwerdeführenden drehen und befürworte auch die Ausstrahlung einer solchen Dokumentation. Durch das Verbot werde ohne sachliche Begründung in seine Meinungsfreiheit eingegriffen. Die Behauptung, dass das Filmmaterial Mitarbeitende oder Mitinsassen der Justizvollzugsanstalt gefährden könnte, sei schlichtweg absurd, zumal das Porträt erst mehrere Monate nach seiner Entlassung gesendet werde.

3.  

3.1 Einschränkungen von Grundrechten sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3).

3.2  

3.2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 S. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann der Kontakt zwischen dem Gefangenen mit Personen ausserhalb der Anstalt kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Nach § 118 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Personen, deren Kontakt mit der verurteilten Person den Vollzugszweck erheblich gefährdet, zum Besuch in der Strafanstalt nicht zugelassen. Die Nichtzulassung des Beschwerdeführers 1 zum Besuch des Mitbeteiligten für die Durchführung eines Fernsehinterviews stützt sich demnach auf eine genügende gesetzliche Grundlage.

3.2.2 Der Beschwerdegegner begründet die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers 1 in erster Linie damit, dass ein Fernsehinterview für den Mitbeteiligten schädlich sei und seinen Vollzugszielen zuwiderlaufe. Daneben sieht er durch die Durchführung des Fernsehinterviews die Sicherheit von Mitinsassen und Mitarbeitenden gefährdet. Sowohl des Erreichen der Vollzugsziele eines Strafgefangenen als auch die Gewährung der öffentlichen Sicherheit in einer Strafanstalt liegen in einem öffentlichen Interesse.

Es gilt jedoch zu beachten, dass das Bezirksgericht Zürich mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Entscheid vom 10. Mai 2011 von der Anordnung einer stationären Massnahme gegen den Beschwerdeführer abgesehen hat. Damit ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte am 4. Juli 2011 aus dem Strafvollzug entlassen wird. Aufgrund dieser zeitlichen Komponente erscheint es zumindest fraglich, ob ein Fernsehinterview noch entscheidenden Einfluss auf das Erreichen der Vollzugsziele des Mitbeteiligten haben kann. Für den wahrscheinlichen Fall, dass der Mitbeteiligte am 4. Juli 2011 tatsächlich aus dem Strafvollzug entlassen wird, geht auch der Beschwerdegegner davon aus, dass seine diesbezügliche Argumentation hinfällig wird. Daneben lässt sich auch aus den Strafvollzugsakten, insbesondere den verschiedenen Vollzugsberichten, dem Abschlussbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 28. September 2010 und dem durch Dr.med. F erstellten psychiatrischen Gutachten vom 3. März 2009 nicht der Schluss ziehen, ein Fernsehinterview hätte negative Folgen für das Erreichen der Vollzugsziele. Jedenfalls dürfte das Fernsehinterview keinen entscheidenden Einfluss darauf haben, ob die Resozialisierung des Mitbeteiligten gelingt oder nicht. Sodann erscheint die Argumentation des Beschwerdegegners, dass durch schlechte Resonanzen der Zuschauer Reaktionen des Insassen zu befürchten seien, als weit hergeholt. Einerseits kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob überhaupt und allenfalls welche Reaktionen auf das Interview folgen werden. Anderseits wäre es dem Personal der Justizvollzugsanstalt ohne Weiteres zuzutrauen, mit allfälligen Reaktionen des Beschwerdeführers auf die befürchteten negativen Resonanzen der Zuschauer umzugehen und für die Sicherheit von Mitarbeitenden und Insassen zu sorgen.

Hingegen ist nicht zu verkennen, dass die Durchführung eines Interviews mit dem Mitbeteiligten Einfluss auf den Tagesablauf der übrigen Strafgefangenen haben kann. Wollen diese nicht gefilmt werden, müssen sie in ihre Zellen zurückkehren oder könnten zumindest das Besuchszimmer für die Dauer des Interviews, falls es dort stattfinden sollte, nicht betreten. Dass die Strafgefangenen in ihrem Tagesablauf nicht im dargelegten Sinn gestört werden, liegt nicht nur in einem öffentlichen Interesse, sondern dient auch ihrem Schutz vor einem im Vergleich zum normalen Strafvollzug stärkeren Grundrechtseingriff.

3.2.3 Wie die Beschwerdeführenden zutreffend darlegen, ist es möglich, das Interview in einer Randstunde ausserhalb der Besuchszeit oder in einem leeren Raum durchzuführen. Damit ist ein Verbot des Fernsehinterviews nicht erforderlich, um die übrigen Insassen vor einem Eingriff in ihren geordneten Tagesablauf bzw. vor zusätzlichen Grundrechtseingriffen zu schützen. Dass die Durchführung von Filmaufnahmen in der Justizvollzugsanstalt unter Wahrung der berechtigten Anliegen der Strafgefangen möglich ist, zeigt sich im Übrigen auch dadurch, dass die Justizvollzugsanstalt Filmaufnahmen für den NZZ-Dokumentarfilm „Strafvollzug heute“ erlaubt hat.

Will man mit dem Beschwerdegegner davon ausgehen, dass die Durchführung des Fern­sehinterviews negative Auswirkungen auf das Erreichen der Vollzugsziele des Mitbeteiligten hat, so sind diese nach dem Dargelegten jedenfalls nicht wesentlich. Die Beschwerdeführenden begründen ihr Interesse an der Porträtierung des Mitbeteiligten damit, dass er „eine spezielle Biographie“ habe und eine „aussergewöhnliche Persönlichkeit“ sei. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass sie deswegen gerade den Mitbeteiligten porträtieren wollen. Ihr Interesse an der Durchführung des strittigen Interviews ist nicht unerheblich und überwiegt das eher schwache öffentliche Interesse am Besuchs- bzw. Interviewverbot. Damit erweist sich dieses als nicht verhältnismässiger Eingriff in die durch Art. 17 BV garantierte Medienfreiheit.

3.3 In seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdegegner, dass die Gewährung des Interviews mit verschiedenen Auflagen verknüpft werde. Im vorliegenden Verfahren ist jedoch einzig über die Rechtmässigkeit des Besuchs- bzw. Interviewverbots zu entscheiden. Die konkrete Ausgestaltung der Zulassung zum Besuch des Mitbeteiligten bzw. die konkreten Modalitäten des Interviews hat hingegen der Beschwerdegegner festzulegen. Immerhin ist er darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich bereits in ihrer Beschwerde vom 29. April 2010 damit einverstanden erklärt hatten, das Interview unter Überwachung im Besucherzimmer der Justizvollzugsanstalt durchzuführen und dem Beschwerdegegner ein Recht zur Vorvisionierung einzuräumen.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. November 2009 und der Rekursentscheid der Justizdirektion vom 25. März 2010 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, dem Beschwerdeführer 1 im Sinn der Erwägungen eine Besuchsbewilligung zwecks Durchführung eines Interviews mit dem Mitbeteiligten in der Justizvollzugsanstalt E zu erteilen. Die Kosten des Rekursverfahrens vor der Justizdirektion im Betrag von Fr. 715.- sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

4.  

4.1 Das Gesuch des Mitbeteiligten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. E. 5).

4.2 Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

4.2.1 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.2 Die Mittellosigkeit des Mitbeteiligten ist aktenkundig. Da sich im vorliegenden Verfahren komplexe Rechtsfragen stellten, ist zudem die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ausgewiesen. Damit ist das Gesuch des Mitbeteiligten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist überdies zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren und dem Vertreter des Mitbeteiligten für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch des Mitbeteiligten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch des Mitbeteiligten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Dem Vertreter des Mitbeteiligten läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. November 2009 und der Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. März 2010 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, dem Beschwerdeführer 1 im Sinn der Erwägungen eine Besuchsbewilligung zwecks Durchführung eines Interviews mit dem Mitbeteiligten in der Justizvollzugsanstalt E zu erteilen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens vor der Direktion der Justiz und des Innern im Betrag von Fr. 715.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    530.--     Zustellkosten,
Fr. 3'530.--     Total der Kosten.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (insgesamt Fr. 3'000.-) zu bezahlen.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Mitbeteiligten innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Diese wird angerechnet an die Entschädigung, welche dem Vertreter des Mitbeteiligten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszurichten ist.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…