{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.05.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00063_17-05-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210764&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "89b7c9e8559de7537566e9946eea424c"}, "Num": [" VB.2011.00063"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.17.0  VB.2011.00063"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.17.0  VB.2011.00063"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.17.0  VB.2011.00063"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatsbeitr\u00e4ge | Staatsbeitr\u00e4ge Prozessvoraussetzungen (E. 1). Seit dem 1. Januar 2008 sind die Finanzbestimmungen des neuen Volksschulgesetzes in Kraft (E. 2.1). Das neue Finanzierungsmodell sollte f\u00fcr den Kanton saldoneutral sein. Jedoch werden gewisse Staatsbeitr\u00e4ge, welche altrechtlich separat berechnet und im Dezember des Folgejahrs den Gemeinden ausbezahlt wurden, neu in Form einer Pauschale den Gemeinden gutgeschrieben und ihnen in der monatlichen Rechnung in Abzug gebracht (E. 2.2). Dazu besteht eine \u00dcbergangsregelung (E. 2.3). F\u00fcr das Jahr 2007 reichte die Beschwerdef\u00fchrerin die altrechtlichen Formulare ein (E. 3.1). Nach ihrer Auffassung erfolgen die neurechtlichen Beitr\u00e4ge des Kantons an die Aufwendungen des laufenden Jahrs (E. 3.2). Der Gesetzgeber \u00e4usserte sich hierzu nicht explizit; jedenfalls das Bemessungsjahr ist jeweils das Vorjahr (E. 3.3). Nach dem Sinn der (regierungsr\u00e4tlichen) Verordnung erfolgen die Beitr\u00e4ge jedoch an die Aufwendungen des Vorjahrs (E. 3.4). Dies entspricht dem alten Recht und ist eine nicht zu \u00fcberpr\u00fcfende Frage der Angemessenheit (E. 3.5). Die im Jahr 2008 durch den Kanton geleisteten Beitr\u00e4ge erfolgten demnach an die Aufwendungen des Jahrs 2007 (E. 3.6). Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, das R\u00fcckwirkungsverbot sei verletzt (E. 4.1). Auf dieses kann sich auch eine Gemeinde berufen (E. 4.2). R\u00fcckwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der bei Inkrafttreten bereits abgeschlossen war (E. 4.3). Es liegt eine echte R\u00fcckwirkung vor (E. 4.4). Voraussetzungen (E. 4.5). Es besteht keine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage f\u00fcr die R\u00fcckwirkung (E. 4.6). Die Beitr\u00e4ge an die Aufwendungen des Jahrs 2007 sind demnach nach altem Recht zu berechnen und auszurichten, unter Anrechnung der bereits geleisteten Beitr\u00e4ge (E. 4.7). Verzugszinsen (E. 4.8). Der Beschwerdegegner hat \u00fcber die H\u00f6he der einzelnen Beitr\u00e4ge zu befinden (E. 4.9). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache zur\u00fcckzuweisen (E. 4.10). Kosten (E.5); Rechtsmittel (E. 6).\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:43", "Checksum": "f0a7df92938995c4413777519d608e98"}