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VB.2011.00076
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. März 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A, der mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammenlebt, beantragte am 3. Dezember 2009 wirtschaftliche Hilfe bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich. Im Dezember 2009 und Januar 2010 wurde er entsprechend der Hälfte des sozialhilferechtlichen Existenzminimums des Dreipersonenhaushalts unterstützt. Da seine Lebenspartnerin weder für sich noch für das Kind wirtschaftliche Hilfe beanspruchen wollte, gewährte das Sozialzentrum B die Unterstützung ab Februar 2010 nur noch für Fr. 1'511.20 pro Monat, entsprechend einem Drittel des Grundbedarfs des Dreipersonenhaushalts und der Miete zuzüglich Krankenkassenprämien von A (Leistungsentscheid vom 26. Februar 2010). Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGKP) am 1. Juni 2010 ab. II. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A am 12. Juli 2010 Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte, das Unterstützungsbudget sei entsprechend den Leistungen im Dezember und Januar um Fr. 553.85 monatlich zu erhöhen; zudem sei festzustellen, dass weder seine Tochter noch seine Partnerin ihn unterstützen müssten. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 13. Januar 2011 ohne Kostenfolgen ab. III. Am 29. Januar 2011 erhob A Beschwerde gegen den Rekursentscheid und erneuerte dabei seine Rekursanträge. Gleichzeitig beantragte er eine vorfrageweise Überprüfung der SKOS-Richtlinien auf ihre Rechtmässigkeit, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Der Bezirksrat Zürich übermittelte die Akten am 9. Februar 2011 und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde Zürich beantragte am 10. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu am 3. März 2011 vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Streitig ist wirtschaftliche Hilfe im Umfang von monatlich Fr. 553.85. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer eines Jahres gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21). Demnach liegt vorliegend ein Streitwert von unter Fr. 20'000.- vor, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.2 Der Beschwerdeführer verlangt neben der Erhöhung der wirtschaftlichen Hilfe auch die Feststellung, wonach seine Tochter und seine Partnerin ihn nicht unterstützen müssten. Dieser Antrag liegt, soweit er nicht bereits im Begehren um Erhöhung der wirtschaftlichen Hilfe enthalten ist, ausserhalb des durch den angefochtenen Leistungsentscheid vorgegebenen Streitgegenstands. Insoweit kann nicht darauf eingetreten werden. 2. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Die SKOS-Richtlinien regeln unter dem Titel Wohn- und Lebensgemeinschaften die Berechnung der Unterstützungsleistung für eine in einem Mehrpersonenhaushalt lebende Person. Hiernach dürfen die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Für jede unterstützte Person ist ein individuelles Unterstützungskonto zu führen. Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den Grundbedarf, die Wohnkosten und die situationsbedingten Leistungen. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (Kap. f.5.1). 3. 3.1 Die Sozialbehörde und der Bezirksrat bemassen die wirtschaftliche Hilfe für den Beschwerdeführer entsprechend einem Drittel der Kosten des Grundbetrags und der Wohnungsmiete des Dreipersonenhaushalts. Dabei gingen sie davon aus, dass sich der Beschwerdeführer explizit gegen einen Einbezug der Lebenspartnerin sowie der Tochter in den Unterstützungsantrag gestellt habe. Wenn Partnerin und Tochter nicht als Hilfeempfängerinnen in Erscheinung treten wollten, so könne die Unterstützung für sie nicht gewährt werden und müsse die Berechnung für den Beschwerdeführer nur aufgrund seines Anteils erfolgen. Diese Auffassung erweist sich im Lichte der vorstehend zitierten SKOS-Richtlinien als zutreffend. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der SKOS-Richtlinien generell infrage stellt, ist sein Einwand unbegründet. Da die Sozialhilfeverordnung eine Vollziehungsverordnung des Regierungsrats darstellt, benötigt sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Delegationsnorm im Sozialhilfegesetz. Durch den in § 17 SHV enthaltenen Verweis werden die SKOS-Richtlinien zum Inhalt der Vollziehungsverordnung. In diesem Sinn bilden die Richtlinien gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres eine genügende Grundlage für die konkrete Bemessung der Unterstützung im Einzelfall. 3.3 Aus dem Umstand, dass die wirtschaftliche Hilfe in den Monaten Dezember 2009 und Januar 2010 vorerst für die Hälfte des Grundbedarfs und der Miete des Dreipersonenhaushalts gewährt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem er die wirtschaftliche Hilfe anfänglich nur für sich selber, am 18. Dezember 2009 zusätzlich auch für seine Tochter verlangt hatte, stellte er erst am 23. Dezember 2009 klar, dass er die Hilfe doch nur für sich beanspruchen wolle. Selbst ein zu Anfang fälschlicherweise überhöhtes Unterstützungsbudget könnte mangels einer relevanten Vermögensdisposition des Beschwerdeführers kein schützenswertes Vertrauen und damit keinen Anspruch auf einen gesetzeswidrigen Leistungsentscheid begründen. 3.4 Der Beschwerdeführer sieht in der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zu Unrecht einen Eingriff in sein soziales Existenzminimum. Dieses umfasst nur gerade die Kosten seines eigenen Lebensunterhalts und nicht diejenigen seiner Tochter. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bisher im behaupteten Umfang am Unterhalt der Tochter beteiligt hat, so beeinflusst dies sein persönliches Existenzminimum nicht, denn Alimentenverpflichtungen dienen nicht der Existenzsicherung des Unterstützten und gehören daher nicht ins Unterstützungsbudget (SKOS-Richtlinien Kap. f.3.1). Wird das soziale Existenzminimum durch den fehlenden Einbezug von Unterhaltsleistungen nicht berührt, so ist dadurch das von Art. 12 der Bundesverfassung (BV) garantierte Recht auf Nothilfe erst recht nicht betroffen. 3.5 Soweit sich der Beschwerdeführer daran stösst, dass von seiner mittellosen Tochter eine Beteiligung von einem Drittel an den Kosten des Dreipersonenhaushalts erwartet werde, geht sein Vorwurf ins Leere. Er hat es selber in der Hand, sein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe auf seine Tochter auszudehnen, wodurch auch deren soziales Existenzminimum gesichert werden könnte. Da der Einbezug der Auslagen für die Tochter im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers letztlich nur die tatsächliche Unterstützungsbedürftigkeit der Tochter verschleiern soll, rechtfertigt sich auch kein Abweichen von der Bemessungsmethode gemäss den SKOS-Richtlinien im Sinn von § 17 Abs. 1 letzter Satz SHV. 3.6 Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass seine Tochter und seine Partnerin ihn nicht unterstützen müssen. Da sein Unterstützungsbudget jedoch auf der Ertragsseite ohnehin keine Unterstützungsleistungen vonseiten der Tochter oder der Partnerin aufweist, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Im Beschwerdeverfahren fallen im Gegensatz zum Rekursverfahren zwingend Kosten an. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an… |