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Geschäftsnummer: VB.2011.00080  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2011
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.12.2011 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug des Führerausweises


Warnungsentzug. Mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

Im vorliegenden Fall ist ein zumindest leichtes Verschulden zu bejahen und eine bloss geringe Gefahr und damit ein leichter Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu verneinen, weshalb die Vorinstanzen zutreffend auf eine mittelschwere Widerhandlung geschlossen haben (E. 4.3.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
LEICHTE WIDERHANDLUNG
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG
STRASSENVERKEHRSGESETZ
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSSICHERHEIT
VERSCHULDEN (SVG)
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16a SVG
Art. 16a Abs. I lit. a SVG
Art. 16b SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2011.00080

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 13. Juli 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug des Führerausweises,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 30. März 2010 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A wegen einer am 6. August 2009 begangenen mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Zuvor, mit Bussenverfügung vom 25. November 2009 bestrafte die Staatsanwaltschaft des Kantons C, Untersuchungsamt D, A wegen des nämlichen Vorfalls, den es als einfache Verkehrsverletzung beurteilte, mit einer Busse von Fr. 300.-. Diese Strafverfügung erwuchs im Dezember 2009 in Rechtskraft.

II.  

Den gegen die Entzugsverfügung eingelegten Rekurs vom 30. März 2010 wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 15. Dezember 2010 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2011 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragte A, den Beschluss des Regierungsrats vollumfänglich aufzuheben und von einer Massnahme abzusehen, eventuell eine Verwarnung auszusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatskanzlei des Kantons Zürich liess am 3. März 2011, unter Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid, Abweisung der Beschwerde beantragen. Den nämlichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion am 16. Februar 2011.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG durch den Einzelrichter. Wird jedoch ein Entscheid des Regierungsrats ange­fochten, ist die einzelrichterliche Beurteilung nach § 38b Abs. 3 VRG ausgeschlossen. Nachdem dies hier der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer fuhr am 6. August 2009, um ca. 16.30 Uhr, mit seinem Motorrad bei sonnigem, trockenem Wetter auf der E-Strasse von F kommend Richtung G.

Der Beschwerdeführer macht geltend, im Bereich H mit ca. 50 bis 60 km/h auf eine Rechtskurve zugefahren zu sein. Auf der rechten Strassenseite habe er etwa im Scheitelpunkt der Kurve unvermittelt einen Fuchs erblickt, welcher sogleich über die Strasse gerannt sei. Daraufhin habe er eine Vollbremsung eingeleitet, worauf das Vorderrad des Motorrads nach links weggerutscht sei. Er habe das Motorrad absichtlich auf der rechten Seite zu Fall gebracht, um es von sich wegzustossen, da er auf der Gegenfahrbahn einen Personenwagen herannahen gesehen habe.

In der Folge prallte das Motorrad gegen den von I gelenkten, mittlerweile zum Stillstand gekommenen Personenwagen, was zu geringfügigen Schäden an diesem führte. Das Motorrad wurde erheblich beschädigt. Der Beschwerdeführer konnte nach dem Unfall selbständig aufstehen. Die beiden Fahrzeuglenker nahmen gemeinsam das Europäische Unfallprotokoll auf. In der Folge ging es dem Motorradlenker schlechter, weshalb der Rettungsdienst und auch die Polizei aufgeboten wurden. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer zwei Rippenbrüche erlitten hatte, wodurch auch seine Lunge verletzt worden war.

2.2 Die Beschwerdegegnerin legt dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zur Last. Wie sich aus dem Kontext der Begründung ergibt, stellt die Beschwerdegegnerin darauf ab, dass das Motorrad des Beschwerdeführers über die Gegenfahrbahn geschlittert, mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen kollidiert und dadurch der beteiligte Lenker konkret gefährdet worden sei und sich infolge dieses Unfalls Verletzungen zugezogen habe.

2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe keine mittelschwere Widerhandlung begangen. Für die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung müsse bei geringer Gefährdung das Verschulden gross oder umgekehrt trotz geringen Verschuldens eine grosse Gefährdung gegeben sein. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der Entzugsverfügung nicht zum Verschulden geäussert. Sie sei daher von keinem oder höchstens einem leichten Verschulden ausgegangen.

Die Vorinstanz habe dagegen überraschend angenommen, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst habe. Deshalb schliesse die Vorinstanz auf ein grosses Verschulden. Dieser Vorwurf lasse sich nicht halten. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht zum Verschulden geäussert habe, wiege das Verschulden vernachlässigbar leicht, wenn überhaupt von einem Verschulden ausgegangen werden dürfe. Dass in der Bussenverfügung keine Erwägungen zum strafrechtlichen Verschulden zu finden seien, dürfe nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Die Höhe der Busse lasse keinen Schluss auf ein erhebliches Verschulden zu. Zum Vorwurf nicht angepasster Geschwindigkeit fänden sich weder im Polizeirapport noch in der Bussenverfügung Stützen. Unangepasste Geschwindigkeit werde auch von der Beschwerdegegnerin in der Entzugsverfügung nicht genannt. Das gestatte den Schluss, dass der Beschwerdeführer mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei.

Zudem sei im vorliegenden Fall eine Drittgefährdung auszuschliessen. Die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs seien unverletzt geblieben und seien demnach auch nicht gefährdet gewesen. Es sei auch erstellt, dass das beteiligte Fahrzeug nur unwesentlich beschädigt worden sei (Karosserie und ausfliessendes Scheibenwischerwasser). Der Lenker des Personenwagens habe die Fahrt nach Unterzeichnung des Unfallprotokolls fortgesetzt. Auch eine virtuelle Gefährdung, wie sie die Vorinstanz annehme, könne aufgrund der vorliegenden Situation ausgeschlossen werden.

3.  

Der Sachverhalt bedarf der Präzisierung.

Der Unfall ereignete sich auf der E-Strasse in einem bewaldeten Strassenabschnitt. Die Strasse wird dort rechterhand von einer steilen Böschung gesäumt. Diese Umstände lassen sich anhand der Fotos ohne Weiteres feststellen.

Der Beschwerdeführer sah sich gemäss seinen eigenen Angaben wegen des unvermittelten Auftauchens eines Fuchses am rechten Strassenrand, der alsdann die Strasse überquerte, zu einem brüsken Bremsmanöver gezwungen. Keiner der Beteiligten, weder die Insassen im entgegenkommenden Personenwagen noch der auf seinem eigenen Motorrad in einem Abstand von ungefähr 30 m hinter dem Beschwerdeführer herfahrende Kollege J haben dieses Tier gesehen. Allerdings hielt J gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem Unfall fest, dass der Beschwerdeführer vor der Rechtskurve sehr früh – offenbar früher als erwartet – zu bremsen begonnen habe, und der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs führt aus, das Motorrad des Beschwerdeführers erst wahrgenommen zu haben, als dieser bereits gestürzt war. Bei Berücksichtigung des Umstands, dass der entgegenkommende Fahrzeuglenker wegen der in seiner Fahrtrichtung linksseitigen Böschung keine über die Kurve hinausreichende Sicht auf die Strasse hatte, ist davon auszugehen, dass er das Vorangegangene auch nicht hätte wahrnehmen können.

Im Unterschied zu den Vorinstanzen, welche das Auftauchen des Fuchses als mögliche Ursache des Selbstunfalls entweder nicht erwähnen (Untersuchungsamt D, Beschwerdegegnerin) oder nur als Eventualität behandeln (Regierungsrat), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er sich wegen des Auftauchens des Fuchses zum brüsken Bremsmanöver veranlasst sah.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer Verletzungen zugezogen hat und nicht die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs. Insofern ist die Begründung durch die Beschwerdegegnerin irrtümlich erfolgt.

4.  

Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]).

4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) muss der Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann; dazu gehört auch eine den Umständen angepasste Geschwindigkeit (zum Verhältnis des Tatbestands des Nichtbeherrschens und nicht angepasster Geschwindigkeit, vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 31 N. 8). Der Fahrzeuglenker muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV). Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen.

Der Beschwerdeführer hat sein Motorrad in der konkreten Situation objektiv ungenügend beherrscht. Mit dem plötzlichen Auftauchen eines Tiers ist in einem bewaldeten Strassenstück stets zu rechnen, auch wenn der konkrete Fall eines Wildwechsels selten bleibt (zur Rücksichtnahme auch auf seltene Ereignisse vgl. BGE 126 IV 91, BGE 93 IV 115). Die Sicht am Unfallort ist zudem durch häufige Kurvenfolge und steile Böschungen zusätzlich beschränkt, was erst recht nach einer vorsichtigen Fahrweise ruft. Der Beschwerdeführer hat diese Vorsichtspflicht missachtet und beim brüsken Bremsen die Kontrolle über das Vorderrad verloren. Der Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG ist somit erfüllt.

4.2 Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung liegt vor, wenn jemand durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2, mit Hinweisen auch zum Folgenden). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen somit eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein.

4.3 Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob eine leichte oder eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16a bzw. 16b SVG vorliegt.

4.3.1 Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamts vom 25. November 2009 wurde der Beschwerdeführer einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen, weil er zufolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen Verkehrsunfall verursacht habe. Die Strafverfügung äussert sich weder zum Verschulden noch zum Mass der Verkehrsgefährdung.

Die Beschwerdegegnerin geht von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz aus. Sie begründet dies damit, dass das Motorrad des Beschwerdeführers über die Gegenfahrbahn geschlittert, mit einem korrekt entgegenfahrenden Personenwagen kollidiert und dadurch der beteiligte Lenker konkret gefährdet worden sei und sich Verletzungen zugezogen habe (wie erwähnt erfolgte bezüglich des letzten Punkts die Begründung der Beschwerdegegnerin irrtümlich).

4.3.2 Die Vorinstanz hat ausführlich auf die Umstände des Selbstunfalls Bezug genommen. Sie erwähnte die vom Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben innegehaltene Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h, mit welcher er auf eine Rechtskurve zugefahren sei. Unter Bezugnahme auf die fotografische Dokumentation erachtete sie die Rechtskurve wegen einer die Sicht nach rechts behindernden Böschung als unübersichtlich und die Geschwindigkeit insofern als nicht angepasst. Die befahrene Strasse führe überdies durch bewaldetes Gebiet, einem Lebensraum von Füchsen und anderen wild lebenden Tieren. Der Beschwerdeführer hätte als erfahrener Motorradfahrer auch wissen müssen, dass brüske Bremsmanöver erhöhte Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts stellten und sich darauf einstellen müssen. Dasselbe gelte auch hinsichtlich des geltend gemachten Umstands, es hätten sich aufgelöste Teerreste auf der Strasse befunden. Im Übrigen habe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine zumindest "virtuelle" Gefährdung der Insassen des kollisionsbetroffenen Fahrzeugs stattgefunden.

4.3.3 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine nur geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat.

Zwar trifft es zu, dass das (stehende) Fahrzeug des Kollisionsbeteiligten nur geringfügig beschädigt wurde und demzufolge auf eine geringe Aufprallgeschwindigkeit zu schliessen ist. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist jedoch nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, näherte sich der Beschwerdeführer einer wegen der rechtsseitigen Böschung unübersichtlichen Kurve mit einer bezogen auf diese Situation hohen Geschwindigkeit. Wegen der mangelnden Sicht konnte der Beschwerdeführer bei überraschenden Vorkommnissen jederzeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verlieren, d. h. die Unfallfolgen hätten auch für die Beteiligten je nach zeitlichem Ablauf des Selbstunfalls gravierender ausfallen können. Wäre der Beschwerdeführer beispielsweise Sekundenbruchteile später zum gleichen Bremsmanöver gezwungen worden, hätten die Unfallfolgen anders aussehen können.

Selbst wenn man diesen Aspekt abweichend beurteilen wollte, so gilt es festzuhalten, dass das Motorrad im Kurvenbereich auf die Gegenfahrbahn geschlittert ist, was für jeden auf der Gegenseite nahenden Verkehrsteilnehmer das Risiko einer Frontalkollision mit schweren Folgen birgt. Zwar unterliegt das Verkehrsaufkommen auf der Z an einem Sonntagnachmittag im August Schwankungen, es kann jedoch rasch bedeutend werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Gefahr einer Frontalkollision jederzeit hätte verwirklichen können. Bei gesamthafter Betrachtung ist somit jedenfalls von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer auszugehen.

In tatsächlicher Hinsicht ist nicht weiter zu prüfen, ob der durch den Verlust der Kontrolle verursachte Selbstunfall letztlich durch ungenügende Aufmerksamkeit oder Vorsicht, den Umständen unangepasste Geschwindigkeit oder durch eine Kombination dieser Faktoren ausgelöst wurde. Jedenfalls ist ein zumindest leichtes Verschulden zu bejahen und eine bloss geringe Gefahr und damit ein leichter Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu verneinen, weshalb die Vorinstanzen zutreffend auf eine mittelschwere Widerhandlung geschlossen haben. Anlässlich der Revision der Regelung des Warnungsentzugs (in Kraft seit 1. Januar 2005) hat der Gesetzgeber bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese von strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbständigt sowie die Sanktionen im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit verschärft (vgl. dazu Weissenberger Art. 16a N. 3).

5.  

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von mindestens einem Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der minimalen Entzugsdauer begnügt hat und die Mindestentzugsdauer nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG), erübrigen sich weitere Ausführungen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG), und es steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…