{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00086_2011-09-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211079&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "254c4d84d0f8aa65f1136479cb5b2f39"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00086"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.09.2011  VB.2011.00086"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.09.2011  VB.2011.00086"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.09.2011  VB.2011.00086"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abfindung | Abfindung Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1) und der Kammer (E. 1.2); Legitimation der Gemeinde (E. 1.3) bei einem R\u00fcckweisungsentscheid (E. 1.4). Es ist einzutreten (E. 1.5). Der Rekursinstanz kommt nur eine beschr\u00e4nkte \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis zu, wenn die Gemeindeautonomie betroffen ist (E. 2.1). Dies ist vorliegend der Fall (E. 2.2). Zu pr\u00fcfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht darauf schloss, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihr kommunales Ermessen in rechtsverletzender Weise ausge\u00fcbt hat (E. 2.3).  Anwendbares Recht (E. 3.1). Es gibt keinen Anspruch auf Abfindung, wenn nebst anderem kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht (E. 3.2); ein solcher wird nicht geltend gemacht (E. 3.3). Umstritten ist die H\u00f6he der Abfindung und insbesondere, ob nach kommunalem Recht mit dem Kriterium der Dienstzeit die ununterbrochene Dienstzeit gemeint ist (E. 3.4). Als Vorlage diente die kantonale Regelung der Abfindung, deren Zweck damit grunds\u00e4tzlich ins kommunale Recht \u00fcbernommen wurde (E. 3.5). Aus der Gesetzgebungsgeschichte der Beschwerdef\u00fchrerin geht jedoch hervor, dass die Dienstzeit als ununterbrochene verstanden werden kann (E. 3.6). Die Interpretation des Begriffs Dienstzeit durch die Gemeinde ist demnach vertretbar (E. 3.7).  Die Beschwerdef\u00fchrerin und der Beschwerdegegner st\u00fctzen ihre Interpretation jeweils auf das Gleichbehandlungsgebot (E. 4.1-3). Die Festsetzung der Abfindung hat nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu erfolgen. Die Aufz\u00e4hlung der Kriterien f\u00fcr die H\u00f6he der Abfindung ist nicht abschliessend. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner vor dem Unterbruch gut 23 Jahre im Dienst der Beschwerdef\u00fchrerin stand, muss abfindungserh\u00f6hend wirken. Da die Beschwerdef\u00fchrerin bloss das gesetzliche Minimum zusprach, unterschritt oder missbrauchte sie ihr Ermessen (E. 4.4). Der Beschwerdegegner macht dar\u00fcber hinaus geltend, eine Zusicherung erhalten zu haben. Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (E. 5.1) inbesondere bei Ausk\u00fcnften und Zusicherungen (E. 5.2).Vorbringen (E. 5.3 f.). Eine Rechts\u00e4nderung trat seit der angeblichen Zusicherung nicht ein. Jedoch kann der Beschwerdegegner das Vorliegen einer Zusicherung hinsichtlich der Auswirkung der K\u00fcndigung auf die Abfindung nicht beweisen (E. 5.5).\rEs k\u00f6nnte ebenfalls abfindungserh\u00f6hend sein, wenn der einj\u00e4hrige Unterbruch (als Fortbildung) im Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin gestanden h\u00e4tte; dies wird jedoch ebenfalls nicht bewiesen (E. 6). Kosten (E. 7). Rechtsmittel (E. 8).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:09:10", "Checksum": "f26e31a09c44cce16c9c9fd477047697"}