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Geschäftsnummer: VB.2011.00093  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.02.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Quartierplan


Quartierplan. [Vereinigte Verfahren VB.2011.00093 betreffend die Festsetzung des Quartierplans und VB.2012.00130 betreffend die teilweise verweigerte Genehmigung des Quartierplans seitens des Regierungsrats.] Soweit der Regierungsrat dem Quartierplan in den beiden durch das Baurekursgericht korrigierten Punkten die Genehmigung verweigerte, kann die Gemeinde nicht mehr dagegen vorgehen, da sie den Entscheid des Baurekursgerichts nicht angefochten hatte (E. 2.2). Keine Trennung der Verfahren (E. 3.1). Keine Sistierung des Verfahrens über die Planfestsetzung (E. 3.2). Die Ablehnung eines beantragten Augenscheins verletzt die Untersuchungsmaxime und den Gehörsanspruch dann, wenn die für den Entscheid relevante tatsächliche Situation auf andere Weise nicht zureichend ermittelt werden kann (E. 4.1). Ergibt sich bereits aus den in den Akten liegenden Plänen sowie den übrigen Unterlagen, dass die von den Rekurrierenden favorisierte Erschliessungsvariante von vornherein rechtswidrig oder aus sonstigen Gründen unrealisierbar ist, bedarf es keines Augenscheins, um diese Variante der von der Planungsbehörde gewählten gegenüberzustellen. Schloss die Gemeinde demgegenüber grundsätzlich realisierbare, rechtskonforme und vernünftig erscheinende Erschliessungsvarianten ohne nähere Prüfung bzw. zureichende Begründung von vornherein aus, kann darin allenfalls eine zu korrigierende Ermessensunterschreitung liegen (E. 4.4). Anhand der Planunterlagen allein lässt sich nicht beurteilen, weshalb Alternativen zur Stichstrasse nicht weiter verfolgt wurden. Anhand eines Augenscheins lässt sich feststellen, ob die Beschwerdegegnerin eine dezentrale Erschliessung zu Recht als ungeeignet verwarf und damit ihr Ermessen rechtskonform ausübte (E. 5.4). Indem die Vorinstanz die Durchführung eines Augenscheins unterliess, hat sie ihre Obliegenheit zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts sowie den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt. Eine Heilung desselben ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen (E. 6.1). Teiweise Gutheissung, Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht im Sinn der Erwägungen. Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
QUARTIERPLAN
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SISTIERUNG
STICHSTRASSE
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
VEREINIGUNG VON VERFAHREN
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. I VRG
§ 20 Abs. I VRG
§ 125 lit. b ZPO CH
§ 126 ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00093
VB.2012.00130

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 28. Februar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

I.1.  A,

 

  2.  B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

(VB.2011.00093) und

Mitbeteiligte
(VB.2012.00130),

 

II.   Gemeinde D,

       vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch RA E,

Beschwerdeführerin,

(VB.2011.00130)

gegen

 

I.     Gemeinde D,
vertreten durch den Gemeinderat,

dieser vertreten durch RA E,

 

II.   Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

und

 

1.    F,

 

2.    G,

vertreten durch H,

Mitbeteiligte,

(VB.2011.00093 und

VB.2012.00130)

 

 

 

betreffend Quartierplan,

hat sich ergeben:

I.  

Am 2. März 2010 setzte der Gemeinderat D den amtlichen Quartierplan „I“ fest. Nach diesem sollen unter anderen die Neuzuteilungsgrundstücke (NZT) Nummern 8.1 von U (Kat.-Nr. 01) sowie 21.1 von A (Kat.-Nr. 02) durch eine Stichstrasse erschlossen werden.

II.  

Mit Rekurs vom 8. April 2010 beanstandeten A und B, dass es der Gemeinderat unterlassen habe, Alternativen zu der geplanten Stichstrasse zu prüfen. Der Betrieb ihrer am Ausgangspunkt der geplanten Strasse gelegenen Betriebs J werde beeinträchtigt. Der Rekurs verlangte unter anderem den Verzicht auf die Stichstrasse, die Rückweisung an den Gemeinderat zur Überarbeitung sowie verschiedene Berichtigungen bei der Kostenverteilung. U ersuchte mit einem am darauf folgenden Tag erhobenen Rekurs um Verschiebung des Wendehammers der Stichstrasse, die Verlegung einer Grundstücksgrenze sowie die Erweiterung eines Beitragsperimeters.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2010 vereinigte die Baurekurskommission die beiden Rekursverfahren und hiess denjenigen von A und B teilweise gut, indem sie ihr Neuzuteilungsgrundstück Nr. 21.2 (Kat.-Nr. 03) teilweise aus dem Beitragsperimeter entliess, die auf das Neuzuteilungsgrundstück Nr. 22.1 (Kat.-Nr. 04) erhobene Administrativkostenpauschale aufhob und das A und B für die durch den Strassenbau notwendig werdenden Anpassungen des Neuzuteilungsgrundstücks Nr. 21.2 (Kat.-Nr. 03) entschädigte. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab, ebenso jenen von U. Sowohl A und B als auch U wurden zur Zahlung einer Umtriebsentschädigung zugunsten der Quartierplanrechnung sowie von insgesamt fünf Sechsteln der Rekurskosten verpflichtet. Zudem wurde der Gemeinderat D eingeladen, den Rekursentscheid den übrigen Quartierplangenossen zu eröffnen.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 3. Februar 2011 verlangten A und B neben der Aufhebung des ihren Rekurs abweisenden Entscheids auch die Aufhebung des gemeinderätlichen Festsetzungsbeschlusses vom 2. März 2010 sowie die Rückweisung an den Gemeinderat D mit der Auflage, auf die geplante Stichstrasse zu verzichten und stattdessen eine dezentrale Erschliessungsvariante zu planen. Im Weiteren erneuerten A und B ihre bereits im Rekursverfahren gestellten Anträge, so die Befreiung ihrer Grundstücke von den Erschliessungskosten, die Entlassung eines Grossteils ihrer Grundstücke aus dem Quartierplanperimeter sowie die Neuverteilung der aus ihrer Sicht falsch berechneten Administrativkosten. Sodann beantragten A und B wie bereits im Rekursverfahren, dass ihnen für den Fall des Schutzes der geplanten Stichstrasse eine Landentschädigung sowie eine Minderwertentschädigung für ihren J-Betrieb zuzusprechen sei. Schliesslich beantragten sie die Verpflichtung der Gemeinde zur Leistung einer Parteientschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten A und B die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins. Dieses die Festsetzung des Quartierplans betreffende Verfahren wurde unter der Nummer VB.2011.00093 angelegt.

B. Aufgrund einer Einladung des Abteilungsvorsitzenden vom 10. Februar 2011 fällte der Regierungsrat am 25. Januar 2012 seinen Entscheid über die Genehmigung des Quartierplans. Darin lehnte er die Genehmigung des Kostenverlegers für den Strassenbau und für die Administrativkosten ab.

Mit Beschwerde vom 1. März 2012 ersuchte die Gemeinde D das Verwaltungsgericht im Hauptpunkt um die Aufhebung der Genehmigungsverweigerung sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Quartierplanrechnung. Dieses durch die Anfechtung der teilweise verweigerten Genehmigung ausgelöste Verfahren (VB.2012.00130) wurde daraufhin mit dem bereits erwähnten Verfahren betreffend die Festsetzung des Quartierplans (VB.2011.00093) vereinigt.

C. A und B beantragten mit Eingabe vom 23. April 2012, die beiden soeben genannten Verfahren wieder zu trennen und das Verfahren über die Quartierplanfestsetzung zu sistieren. Die Gemeinde D beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. April 2012 die Abweisung der Beschwerde gegen die Quartierplanfestsetzung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Am 11. Mai 2012 bekräftigte die Gemeinde ihre materiellen Anträge und ersuchte das Verwaltungsgericht gleichzeitig, den Antrag auf Verfahrenstrennung abzulehnen. Am 14. August 2012 erneuerten A und B ihren Antrag auf Durchführung eines Augenscheins. Die Gemeinde D verzichtete am 22. August 2012 auf Stellungnahme. Baurekursgericht und Baudirektion sahen von der Einreichung einer Vernehmlassung ab.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

1.2 Die beschwerdeführenden Eheleute im Verfahren über die Festsetzung des Quartierplans (VB.2011.00093) sind Eigentümer verschiedener im Quartierplanperimeter gelegener Grundstücke. Durch den Rekursentscheid sind sie unmittelbar beschwert. Da in dem genannten Verfahren auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 U, der vom Verwaltungsgericht als Mitbeteiligter 3 ins Beschwerdeverfahren einbezogen worden war, erklärte wegen eines Verkaufs der im Quartierplangebiet liegenden Liegenschaft sein Desinteresse am Verfahren. In der Folge verstarb er. Sein Name ist folglich aus dem Rubrum zu entfernen und seinem damaligen Rechtsvertreter ein Exemplar des vorliegenden Urteils zuzustellen.

1.4 Nachdem das Verwaltungsgericht darüber informiert wurde, dass das Grundstück des Mitbeteiligten 3 von K und L gekauft wurde, wurde diesen Frist zur Mitteilung an das Gericht angesetzt, ob sie ins Verfahren einbezogen werden wollen. Nach Einsicht in die Akten liess sich das Ehepaar nicht mehr vernehmen, weshalb die Eheleute in der Folge wie angedroht nicht ins Verfahren aufgenommen wurden. Die entsprechende Verfügung wurde am 14. Juni 2012 versandt. Von weiteren verfahrensrechtlichen Schritten, insbesondere einer Mitteilung des vorliegenden Urteils an K und L, kann deshalb abgesehen werden.

2.  

2.1 Im Verfahren Nr. 2012.00130 focht die Gemeinde den Beschluss des Regierungsrats vom 25. Januar 2012 insoweit an, als dieser den Kostenverleger für den Strassenbau und die Administrativkosten nicht genehmigte. Die Gemeinde verfügt bei der Umsetzung dieser durch das kantonale Recht geregelten Punkte über einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. VGr, 30. Juni 2011, VB.2010.00492, E. 2.3 [nicht publiziert]). Hinsichtlich ihrer Legitimation kann sie sich demzufolge grundsätzlich auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG berufen. Im vorliegenden Fall gilt Letzteres auch deshalb, da die Gemeinde in gleichsam treuhänderischer Funktion den in den Verhandlungen der Grundeigentümer herbeigeführten Interessenausgleich verteidigt (vgl. VGr, 10. Mai 2012, VB.2011.0052, E. 1.3 mit Hinweisen). Von daher sind Gemeinden grundsätzlich legitimiert, sich gegen die verweigerte Genehmigung von Kostenverlegern zur Wehr zu setzen.

2.2 Im hier zu beurteilenden Fall ist freilich zu berücksichtigen, dass es die Gemeinde unterliess, ihrerseits gegen das Urteil der Baurekurskommission vorzugehen. Sie fand sich damit ab, dass die Baurekurskommission die Belastung des Neuzuteilungsgrundstücks Nr. 22.1 mit einer Administrativkostenpauschale aufhob und das Neuzuteilungsgrundstück Nr. 21.2 aus dem Beitragsperimeter „Strassen“ entliess, ebenso mit der Entschädigung für die Anpassung des Neuzuteilungsgrundstücks Nr. 21.2. Soweit der Regierungsrat dem Quartierplan in diesen beiden durch die Baurekurskommission korrigierten Punkten die Genehmigung verweigerte, kann die Gemeinde nicht mehr dagegen vorgehen.

2.3 Nun macht die Gemeinde geltend, dass Dispositiv-Ziffer II des Regierungsratsentscheids vom 25. Januar 2012 dahingehend verstanden werden könnte, dass die Regierung den Kostenverleger für den Strassenbau und die Administrativkosten generell, das heisst nicht nur bezüglich der vom Rekursentscheid betroffenen Punkte infrage stelle. Ob sie zur Anfechtung des Regierungsratsentscheids legitimiert wäre, falls dies zuträfe, kann offengelassen werden, da ihre Befürchtung unbegründet ist. Der Regierungsrat hob in seinen Erwägungen hervor, die Baurekurskommission habe in ihrem Rekursentscheid den Kostenverleger für die Neuzuteilungsgrundstücke Nr. 21.2 und 22.1 angepasst. Sodann hielt der Regierungsrat explizit fest, dass er (bzw. die ihm unterstellte und gleichzeitig antragsstellende Baudirektion) dieser Argumentation der Baurekurskommission beipflichte. Dispositiv-Ziffer II des Regierungsratsentscheids vom 25. Januar 2012 ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen folglich dahingehend zu verstehen, dass der Kostenverleger ausschliesslich hinsichtlich der Neuzuteilungsgrundstücke Nr. 21.2 und 22.1 nicht genehmigt wurde, dies freilich mit den sich daraus zwangsläufig ergebenden Folgen für die anderen Quartierplangrundstücke. Dem Entscheid lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass die Regierung über die Rechtswirkungen des in diesem Punkt unangefochten gebliebenen Rekursurteils hinausreichende Rechtsfolgen bewirken wollte. Aus diesem Grund ist auch auf die eventualiter beantragte Ersetzung der eingangs erwähnten Dispositiv-Ziffer II durch eine präzisierende Formulierung nicht einzutreten.

2.4 Der Einfachheit halber werden die beschwerdeführenden Ehepartner im Verfahren über die Quartierplanfestsetzung (VB.2011.00093) im Folgenden als „Beschwerdeführende“ bezeichnet, die Gemeinde demgegenüber als Beschwerdegegnerin. Die Terminologie folgt mithin dem Verfahren über die Quartierplanfestsetzung.

3.  

Die Beschwerdeführenden ersuchen neben der Sistierung des Verfahrens über die Planfestsetzung (E. 3.2) vorab um Trennung dieses Verfahrens von jenem über die teilweise Genehmigungsverweigerung durch den Regierungsrat (dazu sogleich).

3.1 Über die Trennung von Verfahren findet sich im Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Einschlägig ist aufgrund des Verweises von § 71 VRG die Vorschrift von Art. 125 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO). Danach kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses gleichzeitig eingereichte bzw. bereits vereinigte Beschwerdeverfahren trennen, wenn dies der Vereinfachung des Prozesses dient. Dass eine Verfahrenstrennung letztlich im Dienst der Prozessökonomie stehen soll, kommt auch in Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP) zum Ausdruck, wonach das Gericht verbundene Klageverfahren trennen kann, wenn es dies für zweckmässig hält. Eine Verfahrenstrennung kann aus prozessökonomischer Sicht zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn zu erwarten ist, dass die Beurteilung der Begehren der einen Beschwerdeführer unverhältnismässig lange verzögert würde (vgl. Remo Bornatico, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2010, Art. 125 N. 16).

Aus der Eingabe der Beschwerdeführenden lassen sich keine Gründe entnehmen, die für eine Trennung der beiden eingangs erwähnten Verfahren sprächen. Es sind auch sonst keine ersichtlich. Die beiden Verfahren betreffen vielmehr ähnliche Begehren, die denselben Lebenssachverhalt betreffen und miteinander zusammenhängende Rechtsfragen aufwerfen. Dies war denn auch der Grund, wieso die beiden Verfahren im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Prozesses miteinander vereinigt wurden (vgl. dazu etwa VGr, 18. April 2012, VB.2012.00082, E. 9.3; 25. Januar 2012, VB.2010.00500, E. 4.4.1). Der Antrag auf Verfahrenstrennung ist deshalb abzulehnen.

3.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen sodann um die Sistierung des Verfahrens über die Planfestsetzung „bis zum Vorliegen eines neuen Kostenverlegers und dessen allfälliger Genehmigung durch den Regierungsrat“. Allerdings sind auch für eine Sistierung des Verfahrens keine Gründe erkennbar. Zwar kann gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 ZPO das Verfahren aus Zweckmässigkeitsüberlegungen sistiert werden. Solche drängen sich hier jedoch nicht auf. Denn auf die Beschwerde gegen die teilweise verweigerte Plangenehmigung wird nicht eingetreten, und die Beschwerde gegen die Planfestsetzung erfüllt alle Sachurteilsvoraussetzungen (vorn E. 1.2 und 2). Von daher ist im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführenden auch nicht erkennbar, inwiefern erst ein neuer Genehmigungsentscheid es ermöglichen sollte, sich zur Beschwerde gegen die Planfestsetzung zu äussern. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern der Entscheid über die Planfestsetzung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig sein sollte (vgl. § 71 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Antrag auf Sistierung des Planfestsetzungsverfahrens ist deshalb abzulehnen.

4.  

4.1 Die Baurekurskommission lehnte die Durchführung des von den Beschwerdeführenden beantragten Augenscheins mit der Begründung ab, dass sich die örtlichen entscheidrelevanten Verhältnisse mit der notwendigen Klarheit aus den Akten ergeben. Die Beschwerdeführenden vertreten demgegenüber den Standpunkt, dass die tatsächliche Situation allein anhand der Akten nicht zureichend beurteilt werden konnte. Damit werfen sie der Vorinstanz in der Sache vor, den Antrag auf eine Begehung des Quartierplangebiets zu Unrecht verworfen zu haben.

Die Ablehnung eines beantragten Augenscheins verletzt die Untersuchungsmaxime und den Gehörsanspruch dann, wenn die für den Entscheid relevante tatsächliche Situation auf andere Weise nicht zureichend ermittelt werden kann (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; vgl. auch BGr, 6. September 2012, 1C_257/2012, E. 3.5). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur und führt im Fall einer ungerechtfertigten Verweigerung eines Augenscheins grundsätzlich zur Rückweisung an die Vorinstanz (VGr, 9. Juni 2011, VB.2010.00536, E. 2.1 am Ende).

4.2 Betrachtet man die vom Verwaltungsgericht entschiedenen Auseinandersetzungen rund um Quartierpläne, fällt auf, dass das Baurekursgericht bzw. die Baurekurskommission in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle einen Augenschein durchführte. Zum Teil ordnete das Verwaltungsgericht einen zusätzlichen Augenschein an. Die Häufigkeit der Augenscheine geht unter anderem darauf zurück, dass Quartierplänen in der Regel eine eher komplexe tatsächliche Situation zugrunde liegt, bei der die einzelnen Sachverhaltselemente in vernetzter Art und Weise zusammenspielen. Dies heisst nun jedoch nicht, dass bei Quartierplänen in jedem Fall ein Augenschein zwingend notwendig ist. Eine Begehung des Plangebiets kann insbesondere dann unterbleiben, wenn das Verfahren ausschliesslich Rechtsfragen betrifft (BGr, 6. Juli 2012, 1C_76/2012, E. 2.4), eine Tatsache von vornherein nicht rechtserheblich ist, ein Fall zulässiger antizipierter Beweiswürdigung vorliegt oder allgemein feststeht, dass die tatsächlichen Verhältnisse klar sind und nicht anzunehmen ist, dass die Parteien anlässlich der Begehung zur Erhellung der sachlichen Grundlagen nichts Wesentliches beitragen können (zu Letzterem etwa VGr, 25. Januar 2012, VB.2011.00548, E. 2.1). So erachtete das Verwaltungsgericht den Verzicht auf einen Augenschein in einem Fall für zulässig, in dem bereits aufgrund der Akten feststand, dass die bereits vorhandenen Flur- und Wanderwege für die Quartierplanerschliessung nicht unbesehen übernommen werden können (VGr, 20. Januar 2005, VB.2004.00427, E. 1.3). In einem anderen Verfahren durfte auf eine Begehung verzichtet werden, da bereits ein Gutachten zur Verkehrssituation vorlag und dieses nicht ergänzungsbedürftig erschien (VGr, 20. August 2009, VB.2008.00546, E. 1.2.2.). Im letzteren Fall war auch ausschlaggebend, dass ein Augenschein zur Abklärung des vom privaten Grundeigent¿er Vorgebrachten nicht zwecktauglich gewesen wäre. Eine Begehung des Quartierplangebiets wurde schliesslich auch in einem Verfahren für entbehrlich erachtet, in dem es ausschliesslich darum ging, ob überhaupt ein Planungsverfahren eingeleitet werden soll und im Übrigen bereits entsprechende Fotografien vorlagen (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 2). Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Notwendigkeit eines Augenscheins vor allem davon abhängt, ob zum Entscheid über rechtserhebliche Tatsachen weitere Abklärungen notwendig sind, für die der Augenschein ein geeignetes Mittel darstellt. Letzteres wiederum hängt davon ab, worum es in der Hauptsache geht. Dies ist im Folgenden zu erörtern.

4.3 Die Auseinandersetzung drehte sich vor der Baurekurskommission in der Hauptsache darum, in welchem Ausmass die Beschwerdegegnerin im Laufe des Quartierplanverfahrens verpflichtet gewesen wäre, alternative Erschliessungsvarianten zu der von ihr ins Auge gefassten Stichstrasse zu überprüfen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, verfügt die Quartierplanbehörde bei der Planfestsetzung über erhebliches prospektives Ermessen (dazu etwa VGr, 30. Juni 2011, VB.2010.00492, E. 2.2 [nicht publiziert], mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Rekursbehörden dürfen bei der Prüfung des festgesetzten Plans demgemäss ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Gemeindeorgane setzen. Hinsichtlich der Erschliessung hat dies zur Folge, dass das Baurekursgericht einen auf einer vertretbaren Erschliessung basierenden Plan nicht einfach deshalb aufheben kann, weil es einer anderen, als ebenfalls vertretbar erscheinenden Erschliessungsvariante den Vorzug geben will (vgl. VGr, 8. Februar 2012, VB.2011.00104, E. 6.6 am Anfang). Die von der Gemeinde getroffene Lösung kann im Rekursverfahren vielmehr erst dann abgeändert werden, wenn sich bei Abwägung aller Vor- und Nachteile der Schluss aufdrängt, dass die von den Rekurrierenden verfochtene (Erschliessungs-)Variante jener des festgesetzten Quartierplans klar überlegen ist (vgl. VGr, 30. Juni 2011, VB.2010.00492, E. 2.2 [nicht publiziert]). Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht nicht weiter auf Vorbringen eingegangen, die eine von den heutigen Beschwerdeführenden favorisierte Erschliessungslösung als ebenso vertretbar darstellten wie die von der Beschwerdegegnerin schliesslich gewählte Lösung. Eine Angemessenheitsprüfung wäre dem Baurekursgericht insoweit denn auch verwehrt.

4.4 Eine andere Frage ist dagegen, auf welche Weise der Einwand der Beschwerdeführenden zu behandeln war, wonach die Gemeinde alternative Erschliessungsvarianten von vornherein ausschloss bzw. nicht mit der notwendigen Sorgfalt überprüfte. Denn das Baurekursgericht ist unabhängig des den Gemeinden bei der Quartierplanfestsetzung zustehenden Ermessens zu einer Prüfung verpflichtet, ob die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausübte (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Dazu gehört insbesondere auch die Überprüfung, ob die Behörde ihr Ermessen unterschritt, mithin von vornherein auf die Ermessensausübung verzichtete, obwohl ihr die einschlägigen Erlasse ein solches einräumten. Ergibt sich bereits aus den in den Akten liegenden Plänen sowie den übrigen Unterlagen, dass die von den Rekurrierenden favorisierte Erschliessungsvariante von vornherein rechtswidrig oder aus sonstigen Gründen unrealisierbar ist, bedarf es keinen Augenscheins, um diese Variante der von der Planungsbehörde gewählten gegenüberzustellen. Schloss die Gemeinde demgegenüber grundsätzlich realisierbare, rechtskonforme und vernünftig erscheinende Erschliessungsvarianten ohne nähere Prüfung bzw. zureichende Begründung von vornherein aus, kann darin allenfalls eine zu korrigierende Ermessensunterschreitung liegen. Ein Augenschein ist mithin dann anzuordnen, wenn aufgrund der Pläne nicht zureichend festgestellt werden kann, ob die von vornherein abgelehnte Lösung aus gegebenenfalls sachfremden Motiven verworfen wurde. Denn im letzteren Fall kann dies eine Tatsache darstellen, deren Bestand bzw. Nichtbestand für die Frage der Gutheissung oder Abweisung des Rechtsmittels relevant werden kann und damit rechtserheblich ist (vgl. BGr, 11. Mai 2009, 9C_214/2009, E. 3.2). Um diese Frage zu klären, ist es sinnvoll, zunächst die planerische Situation kurz zu erläutern.

5.  

5.1 Das Quartierplangebiet gleicht in seiner Form einem grossen D. Die Beschwerdegegnerin möchte das Gebiet von der M-Strasse her erschliessen, die als gerade Linie dieses D die westliche Grenze des Gebiets markiert. Der geschwungene Teil des D wird durch die N-Strasse im Nordwesten, die O-Strasse im (Nord-) Osten und die P-Strasse (Staatsstrasse) im Südosten gebildet. Die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Stichstrasse soll vom südlichen Teil der M-Strasse her erreicht werden, zunächst parallel zur P-Strasse verlaufen und dabei zwischen den Gebäude Q (Kat.-Nr. 03) und der Baute R (Kat.-Nr. 02) der Beschwerdeführenden hindurch führen. Alsdann beschreibt die geplante Stichstrasse einen Bogen und stösst sodann in nördlicher Richtung ins Zentrum des Quartierplangebiets vor. In den Quartierplanunterlagen ist demgemäss von einer „zentralen“ Erschliessung die Rede.

5.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Beschwerdegegnerin die Erschliessung über bereits bestehende, durch das Quartierplangebiet hindurch bzw. diesem entlang führende Strassen nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit geprüft. Im Rahmen einer solchen „dezentralen“ Erschliessung war von der P-Strasse die Rede, die das Quartierplangebiet von Südosten her umfasst. Zentraler Bestandteil einer dezentralen Erschliessung wäre sodann die S-Strasse, die ungefähr von der Mitte der westlich gelegenen geraden Linie des D-förmigen Quartierplangebiets in nordöstlicher Richtung zum oberen Teil des bogenförmigen Abschlusses im nordöstlichen Teil des Gebiets führt. Zu erwähnen ist schliesslich auch die T-Strasse, die aus der Mitte des runden Teils des D hinaus, mithin von Osten her, in die S-Strasse mündet.

5.3 Eine solche dezentrale Erschliessung erscheint anders, als es die Beschwerdegegnerin zuweilen darstellte, als nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. unzulässig. Mit dem Quartierplan sollen insbesondere unüberbaute bzw. unternutzte Grundstücke erschlossen werden, so die Kat.-Nr. 05, 01 und 06, und eine rückwärtige Erschliessung für die Grundstücke Kat.-Nr. 02 und 07 geschaffen werden. Die Grundstücke Kat.-Nr. 01 und 06 befinden sich im Zentrum des südlichen Teils des Quartierplangebiets. Sie könnten unter anderen über die S- und die T-Strasse erschlossen werden. Es erscheint zumindest denkbar, den über die M-  und anschliessend die S-Strasse kommenden Verkehr über das Neuzuteilungsgrundstück Nr. 6.1 zu den Grundstücken Kat.-Nr. 01 und 06 zu leiten. Dadurch könnte auch der von der Beschwerdegegnerin befürchtete Flaschenhals bei der Einmündung von der T- in die S-Strasse vermieden werden.

5.4 Nun fällt auf, dass eine solche Erschliessung über bestehende Anschlusspunkte von der Beschwerdegegnerin nicht weiter verfolgt wurde. Die Gründe dafür erschliessen sich aus den Quartierplanakten nicht mit der notwendigen Klarheit. Immerhin legte die Beschwerdegegnerin in dem an das Planungsverfahren anschliessenden Rekursverfahren dar, dass die zentrale im Vergleich zur dezentralen Erschliessungsvariante hinsichtlich folgender Kriterien besser abgeschnitten habe: Gesamtkosten, Verkehrssicherheit und Ausfahrten in übergeordnete Strassen, Vermeidung von Zusatzverkehr im Dorfkern, Landverbrauch, Zugang zum Leitungsunterhalt, Zweckmässigkeit der Grundstückszufahrten und Feuerwehrzufahrt. Hinsichtlich der Bebaubarkeit der Parzellen, der Zweckmässigkeit der Wasser- und Abwasseranlagen sowie der Fusswege seien die Varianten demgegenüber gleichwertig. Den Quartierplanakten selbst ist dagegen wenig zu entnehmen. So existiert zwar ein Protokoll über ein Gespräch vom 19. September 2007, in dem offenbar Alternativen zur Stichstrasse diskutiert wurden. Von diesem Protokoll findet sich in den Akten jedoch nur die erste Seite.

Ansonsten bleiben die Gründe, weshalb Alternativen zur Stichstrasse nicht weiter geprüft wurden, im Ungefähren. Den Quartierplanakten lässt sich dazu entnehmen, dass aus Sicht der Beschwerdegegnerin die Vorteile der zentralen Erschliessung gegenüber einer dezentralen Erschliessung „insgesamt überwiegen“. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Gemeinderat Mehrverkehr im Bereich der S- und der T-Strasse vermeiden möchte und sich dabei auf das kommunale Verkehrsleitbild aus dem Jahr 2004 beruft, nach dem Neubaugebiete generell nicht durch den Dorfkern erschlossen werden sollen. Nun könnten aber Fahrzeuge, wie gezeigt, den südlichen Kern des Quartierplangebiets durchaus auch über eine Einfahrt zu Beginn der S-Strasse erreichen (NZT-Nr. 6.1). Von der anderen Seite wäre eine Zufahrt über die O-Strasse, die T-Strasse und die bereits erwogene Strasse zwischen den Neuzuteilungsgrundstücken Nr. 15.2 und 15.3 denkbar. Ein Flaschenhals bei der Einmündung der T- in die S-Strasse wäre so an sich vermeidbar. Weshalb eine solche Lösung nicht weiterverfolgt wurde, lässt sich anhand der Planunterlagen allein nicht beurteilen. Anhand eines Augenscheins lässt sich demgegenüber feststellen, ob die Beschwerdegegnerin eine solche dezentrale Erschliessung zu Recht als ungeeignet verwarf und damit ihr Ermessen rechtskonform ausübte. Ein Augenschein kann insbesondere aufzeigen, ob die genannten Einmündungen über die S- und die T-Strasse tatsächlich untauglich sind.

6.  

6.1 Indem die Vorinstanz die Durchführung eines Augenscheins unterliess, hat sie ihre Obliegenheit zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts in § 7 Abs. 1 VRG sowie den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt. Im Fall einer unzulänglichen Sachverhaltsabklärung ist die Angelegenheit aufgrund von § 64 Abs. 1 VRG in der Regel an die Vorinstanz zurückzuweisen. Betrifft die ungenügende Sachverhaltsermittlung nur einzelne, untergeordnete Punkte, kann sie vom Verwaltungsgericht nachgeholt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 64 N. 3). Letzteres ist allerdings nur dann möglich, wenn gleichzeitig die festgestellte Gehörsverletzung geheilt werden kann. Dies wiederum käme nur dann infrage, wenn das Verwaltungsgericht über denselben Beurteilungsspielraum verfügte wie das Baurekursgericht (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zunächst ist die Kognition des Verwaltungsgerichts begrenzter als jene des Baurekursgerichts (vgl. § 50 VRG einerseits und § 20 Abs. 1 VRG andererseits). Sodann handelt es sich beim Baurekursgericht um ein Fachgericht, das Pläne bereits aufgrund seiner Zusammensetzung einer anderen Überprüfung unterziehen kann als das Verwaltungsgericht, das ausschliesslich mit Juristinnen und Juristen besetzt ist. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist im vorliegenden Fall demnach ausgeschlossen (vgl. VGr, 9. Juni 2011, VB.2010.00536, E. 2.2). Der beantragte Augenschein durch das Verwaltungsgericht ist demnach abzulehnen. Da das Verfahren somit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, erübrigt sich die Prüfung der übrigen von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügen.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist das Verfahren an das Baurekursgericht zurückzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben, als er den Rekurs der heutigen Beschwerdeführenden abwies. Die Vorinstanz wird bei ihrem neuen Entscheid über eine allfällige Neuverlegung der Rekurskosten zu befinden haben.

7.2 Die Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine der beiden Parteien überwiegend obsiegt, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

7.3 Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Der Antrag auf Trennung der Verfahren über die Festsetzung (VB.2011.00093) und die Genehmigung des Quartierplans (VB.2012.00130) wird abgelehnt.

2.    Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens VB.2011.00093 wird abgelehnt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission vom 17. Dezember 2010 wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des genannten Entscheids wird insoweit aufgehoben, als damit der Rekurs im Verfahren Nr. R1L.2010.00027 abgewiesen wurde. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.    Dispositiv-Ziffer III des Entscheids der Baurekurskommission vom 17. Dezember 2010 wird insoweit aufgehoben, als er die Rekurskosten zu je einem Sechstel den Rekurrierenden 1 und 2 auferlegte. Über die Verlegung der Rekurskosten hat das Baurekursgericht in seinem Neuentscheid zu befinden.

3.    Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 25. Januar 2012 wird nicht eingetreten.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    790.--     Zustellkosten,
Fr. 3'290.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden I/1 und I/2 einerseits und der Beschwerdegegnerin I andererseits je zur Hälfte auferlegt. Die Beschwerdeführenden I/1 und I/2 haften für die Gerichtskosten solidarisch.

6.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

8.    Mitteilung an…