{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00093_2013-02-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212655&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dc770697196363a7b277b738d8684d86"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00093"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.02.2013  VB.2011.00093"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.02.2013  VB.2011.00093"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.02.2013  VB.2011.00093"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | Quartierplan. [Vereinigte Verfahren VB.2011.00093 betreffend die Festsetzung des Quartierplans und VB.2012.00130 betreffend die teilweise verweigerte Genehmigung des Quartierplans seitens des Regierungsrats.] Soweit der Regierungsrat dem Quartierplan in den beiden durch das Baurekursgericht korrigierten Punkten die Genehmigung verweigerte, kann die Gemeinde nicht mehr dagegen vorgehen, da sie den Entscheid des Baurekursgerichts nicht angefochten hatte (E. 2.2). Keine Trennung der Verfahren (E. 3.1). Keine Sistierung des Verfahrens \u00fcber die Planfestsetzung (E. 3.2). Die Ablehnung eines beantragten Augenscheins verletzt die Untersuchungsmaxime und den Geh\u00f6rsanspruch dann, wenn die f\u00fcr den Entscheid relevante tats\u00e4chliche Situation auf andere Weise nicht zureichend ermittelt werden kann (E. 4.1). Ergibt sich bereits aus den in den Akten liegenden Pl\u00e4nen sowie den \u00fcbrigen Unterlagen, dass die von den Rekurrierenden favorisierte Erschliessungsvariante von vornherein rechtswidrig oder aus sonstigen Gr\u00fcnden unrealisierbar ist, bedarf es keines Augenscheins, um diese Variante der von der Planungsbeh\u00f6rde gew\u00e4hlten gegen\u00fcberzustellen. Schloss die Gemeinde demgegen\u00fcber grunds\u00e4tzlich realisierbare, rechtskonforme und vern\u00fcnftig erscheinende Erschliessungsvarianten ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung bzw. zureichende Begr\u00fcndung von vornherein aus, kann darin allenfalls eine zu korrigierende Ermessensunterschreitung liegen (E. 4.4). Anhand der Planunterlagen allein l\u00e4sst sich nicht beurteilen, weshalb Alternativen zur Stichstrasse nicht weiter verfolgt wurden. Anhand eines Augenscheins l\u00e4sst sich feststellen, ob die Beschwerdegegnerin eine dezentrale Erschliessung zu Recht als ungeeignet verwarf und damit ihr Ermessen rechtskonform aus\u00fcbte (E. 5.4). Indem die Vorinstanz die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins unterliess, hat sie ihre Obliegenheit zur Kl\u00e4rung des massgeblichen Sachverhalts sowie den Geh\u00f6rsanspruch der Beschwerdef\u00fchrenden verletzt. Eine Heilung desselben ist im vorliegenden Fallausgeschlossen (E. 6.1).\r\rTeiweise Gutheissung, R\u00fcckweisung der Sache an das Baurekursgericht im Sinn der Erw\u00e4gungen.\rNichteintreten auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:18:20", "Checksum": "969aa9e30cdc26d189c9242d1fbdf859"}