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VB.2011.00094
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
In Sachen
A-Holding in Nachlassliquidation, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
1. C AG, vertreten durch RA D
4. I, vertreten durch RA K Mitbeteiligte,
betreffend Informationszugang. Auszugsweise Anonymisierung VB.2011.00094 Zusammenfassung des Sachverhalts: I. A. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen drei ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrats der A-Holding wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Bevorzugung eines Gläubigers. Am 29. Januar 2008 verfügte sie die Einstellung der Untersuchung Nr. 00, gestützt auf ein von ihr in einem anderen Verfahren in Auftrag gegebenes und formell zu den Untersuchungsakten 00 genommenes Gutachten. Am 3. März 2008 ersuchte der Rechtsvertreter der A-Holding – mittlerweile in Nachlassliquidation – um Akteneinsicht in das Gutachten mit der Begründung, die A-Holding in Nachlassliquidation sei die Geschädigte im Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft sistierte dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. März 2008. II. A. Gegen die Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2008 rekurrierte die A-Holding in Nachlassliquidation beim Obergericht des Kantons Zürich und verlangte, ihr als Geschädigter sei die vollständige Akteneinsicht in das Gutachten und dessen Beilagen zu gewähren. Am 20. Februar 2009 hob das Obergericht die Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2009 wegen Verletzung des Gehörsanspruchs der A-Holding in Nachlassliquidation auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zu neuer Entscheidung zurück. Mit Verfügung vom 17. September 2009 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung Nr. 00 erneut ein, ohne nunmehr auf das zu den Akten gezogene Gutachten abzustellen. Diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten. Das Gutachten wurde aus den Untersuchungsakten Nr. 00 ohne Wissen der A-Holding in Nachlassliquidation entfernt. III. A. Am 30. September 2009 beantragte die A-Holding in Nachlassliquidation bei der Staatsanwaltschaft die Gutheissung des am 13. März 2008 sistierten Akteneinsichtsbegehrens. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 8. Oktober 2009 ab. Dagegen rekurrierte die A-Holding in Nachlassliquidation am 2. November 2009 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und verlangte, das inzwischen ohne ihr Wissen aus den Untersuchungsakten Nr. 00 entfernte Gutachten sei wieder zu den Akten zu nehmen und ihr darin Einsicht zu gewähren, ebenso in die zugehörigen Beilagen. Die Oberstaatsanwaltschaft wies den Rekurs am 30. Dezember 2010 ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juni 2011 mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht ein. Das gleichzeitig angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich setzte nach Eingang des Bundesgerichtsentscheides das Verfahren fort. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Infrage steht das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin in ein von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes Gutachten und dessen Beilagen im Rahmen eines eingestellten Strafverfahrens. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 15. Juni 2011 (vorn III.), mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens seien sämtliche den Verfahrensbeteiligten bis dahin zustehenden Verfahrensrechte, wie beispielsweise das Akteneinsichtsrecht, untergegangen. Dass das Einsichtsgesuch noch während des laufenden Verfahrens gestellt worden sei, ändere am Eintritt dieser Rechtsfolge nichts. Der angefochtene Rekursentscheid stelle einen Justizverwaltungsakt dar, der mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anzufechten sei. Bezugnehmend auf einen Entscheid vom 14. Januar 2010, der eine Akteneinsicht in eine rechtskräftige Einstellungsverfügung betraf (vgl. BGE 136 I 80 E. 2.3 und E. 3), erklärte das Bundesgericht, im Kanton Zürich sei das Verwaltungsgericht letztinstanzlich zur Beurteilung von Akteneinsichtsgesuchen in abgeschlossene Strafverfahren zuständig. 1.2 Die Beschwerde ist in Dreierbesetzung zu erledigen, da sie eines Streitwerts entbehrt und auch kein Anwendungsfall von § 38b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) vorliegt. 2. 2.1 Die Vorinstanz beurteilte das Gesuch der Beschwerdeführerin lediglich nach strafprozessualen Gesichtspunkten und wies dieses im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin könne sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens Nr. 00 nicht mehr auf § 10 Abs. 3 der bis Ende 2010 noch massgeblichen Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO ZH) berufen. Angesichts der Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 15. Juni 2011 (vorn E. 1.1) ist dies im Grundsatz nicht zu beanstanden. Da es sich bei der Vorinstanz (wie bei der Beschwerdegegnerin) aber um ein öffentliches Organ im Sinn von § 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) handelt (vgl. BGE 136 I 80 E. 2.2) und sich die Streitsache durch die bereits im Zeitpunkt der Fällung des Rekursentscheids bestehende Rechtskraft des Strafverfahrens gleichsam zu einem „gewöhnlichen“ Fall betreffend Informationszugangsrecht gewandelt hatte, hätte es der Vorinstanz oblegen, ein verwaltungsrechtliches Verfahren zu eröffnen bzw. das Akteneinsichtsgesuch auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen (§ 20 Abs. 3 IDG e contrario). 2.2 Da die Nichtanwendung eines im konkreten Fall massgebenden Rechtssatzes als Rechtsverletzung im Sinn von § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG zu qualifizieren ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 41), ist der angefochtene Rekursentscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben. 3. 3.1 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es in der Regel selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Es kann die Angelegenheit aber auch zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). 3.2 Einem Neuentscheid steht vorliegend entgegen, dass die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs gemäss § 23 IDG einer Interessenabwägung bedarf. Eine solche stellt eine Ermessensfrage dar, über die das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht als erste Instanz zu befinden hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5). Überdies befinden sich das fragliche Gutachten und dessen Beilagen nicht in den Akten des Beschwerdeverfahrens, weshalb eine Interessenabwägung seitens des Verwaltungsgerichts gar nicht möglich wäre. 3.3 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit der Rekursentscheid vom 30. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung des Akteneinsichtsgesuchs nach IDG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird sich insbesondere mit den Fragen auseinanderzusetzen haben, ob der Bekanntgabe des Inhalts des Gutachtens und der Beilagen überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen und ob diesen allenfalls auch durch Anonymisierungen oder Kürzungen der Dokumente Rechnung getragen werden könnte (vgl. § 23 IDG sowie BGr, 20. November 2008, 1C_258/2008, E. 4.2; BGE 134 I 286 E. 6.3; BGE 124 IV 234 E. 3c). 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Eine Parteientschädigung steht mangels Obsiegens vor Verwaltungsgericht keiner Partei zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). 5. Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Oberstaatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |