{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.01.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00094_26-01-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211465&W10_KEY=4467117&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2aae0930fd3188718c58e07ee7549a66"}, "Num": [" VB.2011.00094"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.26.0  VB.2011.00094"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.26.0  VB.2011.00094"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.26.0  VB.2011.00094"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang | Informationszugang [Frage des Einsichtsrechts der Beschwerdef\u00fchrerin in ein von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes Gutachten und dessen Beilagen im Rahmen eines nach dem Akteneinsichtsgesuch eingestellten Strafverfahrens.] Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E 1.1). Die Vorinstanz beurteilte das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin lediglich nach strafprozessualen Gesichtspunkten und wies dieses im Wesentlichen mit der Begr\u00fcndung ab, die Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nne sich nach dem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr auf \u00a7 10 Abs. 3 StPO ZH berufen. Da es sich bei der Vorinstanz aber um ein \u00f6ffentliches Organ im Sinn von \u00a7 3 IDG handelt und sich die Streitsache durch die bereits im Zeitpunkt der F\u00e4llung des Rekursentscheids bestehende Rechtskraft des Strafverfahrens gleichsam zu einem \"gew\u00f6hnlichen\" Fall betreffend Informationszugangsrecht gewandelt hatte, h\u00e4tte es der Vorinstanz oblegen, ein verwaltungsrechtliches Verfahren zu er\u00f6ffnen bzw. das Akteneinsichtsgesuch auch nach den Bestimmungen des IDG zu beurteilen (E. 2.1). Die Nichtanwendung eines im konkreten Fall massgebenden Rechtssatzes ist als Rechtsverletzung zu qualifizieren (E. 2.2). Einem Neuentscheid des Verwaltungsgerichts steht vorliegend entgegen, dass die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs gem\u00e4ss \u00a7 23 IDG einer Interessenabw\u00e4gung bedarf und sich das fragliche Gutachten und dessen Beilagen nicht in den Akten des Beschwerdeverfahrens befinden (E. 3.2). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:53", "Checksum": "5fc5be5351e1b751b38a85c1a1b99b8a"}