{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-04-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00097_2011-04-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210654&W10_KEY=13823269&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "08fed64fb6ec955f2d036fa69b7b7b26"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00097"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.04.2011  VB.2011.00097"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.04.2011  VB.2011.00097"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.04.2011  VB.2011.00097"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnzahlung | Entgeltlichkeit einer im Rahmen eines Besch\u00e4ftigungsprogramms erbrachten Arbeitsleistung Die Asyl-Organisation Z\u00fcrich bietet unter anderem Besch\u00e4ftigungsprogramme f\u00fcr Sozialhilfeklienten mit Migrationshintergrund an (E. 3.2.3). Diese haben das Ziel, die soziale und berufliche Kompetenz der Asylsuchenden zu erweitern und den negativen Folgen der Erwerbs- und Besch\u00e4ftigungslosigkeit entgegenzuwirken (E. 3.3). Ein Lohn wird f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Rahmen eines Besch\u00e4ftigungsprogramms grunds\u00e4tzlich nicht bezahlt. Hingegen k\u00f6nnen sogenannte Integrationszulagen entrichtet werden (E. 3.4). Die Art und Weise, wie der Beschwerdef\u00fchrer eingesetzt wurde, geht nicht \u00fcber den \u00fcblichen Rahmen eines Besch\u00e4ftigungsprogramms hinaus (E. 4.3.2). Dass mit der Besch\u00e4ftigung des Beschwerdef\u00fchrers im Hausdienst der Beschwerdegegnerin irgendwelche sachfremden Zwecke verfolgt wurden, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat erhebliche Anstrengungen unternommen, den Beschwerdef\u00fchrer zu beraten und ihm Arbeitseins\u00e4tze im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln (E. 4.3.3). Das Vorliegen eines faktischen Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Sinn von Art. 320 Abs. 2 OR ist deshalb zu verneinen, weil eine Entl\u00f6hnung nach den Umst\u00e4nden gerade nicht zu erwarten war (E. 4.4). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:07:15", "Checksum": "a8720f090e2d0df273dfdedc74f29f04"}