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VB.2011.00099
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
Mitbeteiligte,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt, hat sich ergeben: I. A. Am 6. Juni 2002 setzte die Baudirektion des Kantons Zürich das Projekt für die Erstellung eines Rad-/Gehwegs auf der östlichen Seite der im regionalen Verkehrsplan enthaltenen C-Strasse, Teilstück D-Strasse bis E-Strasse, in der Gemeinde B fest. In der Folge wurde der Rad-/Gehweg teilweise umgesetzt, nicht aber beim Grundstück Kat.-Nr. 01, das im Eigentum von Rechtsanwalt A steht. Im Juni 2008 erfolgte hiefür ein separates Planauflageverfahren gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG). B. Gegen die Planauflage reichte A in eigener Sache Einsprache zuhanden der Baudirektion ein, welche sich hauptsächlich gegen die Landabtretung und die Beitragsleistung für den Gehweg richtete. Mit Verfügung vom 23. November 2009 hielt die Baudirektion an der Projektfestsetzung gemäss Verfügung vom 6. Juni 2002 fest und wies die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. II. Dagegen reichte A am 28. Dezember 2009 Rekurs beim Regierungsrat ein. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 ab und auferlegte A die Kosten des Verfahrens. III. Am 8. Februar 2011 ging beim Verwaltungsgericht fristgerecht eine Beschwerde von A gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats vom 15. Dezember 2010 ein. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Baudirektion, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Baudirektion beantragte am 4. März 2011 die Abweisung der Beschwerde, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichentags beantragte auch die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats unter Hinweis auf die Akten und den Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde B beantragte als Mitbeteiligte am 28. März 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ihren Gunsten und zugunsten der Baudirektion bzw. zulasten von A. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Vorliegend geht es um die Realisierung eines Rad-/Gehwegs entlang der im regionalen Richtplan enthaltenen C-Strasse in B. Die Projektfestsetzung erfolgte durch die Baudirektion, welche die nach erfolgter Auflage im Juni 2008 eingegangene Einsprache des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. November 2009 abwies (§ 17 Abs. 1 StrassG in Verbindung mit § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Am 15. Dezember 2010 wies sodann der Regierungsrat den gegen den Entscheid vom 23. November 2010 erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers vom 23. November 2009 ab (§ 329 Abs. 2 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG] in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen den Rekursentscheid vom 15. Dezember 2010 gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2011 nach § 17 Abs. 4 StrassG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Bei planungsrechtlichen Entscheiden, zu denen auch die Festsetzung eines Strassenprojekts zählt, müssen zahlreiche, oft widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle beschränkt sich die Aufgabe des Verwaltungsgerichts auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat die fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der entscheidwesentlichen Sachumstände eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das Verwaltungsgericht ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (RB 1981 Nr. 29; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 83). 2. Da der massgebliche Sachverhalt aus den Akten, insbesondere den Plänen und Fotografien zum Projekt, genügend ersichtlich ist, erübrigt sich ein Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12 E. 1, mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das in Aussicht genommene Projekt verstosse gegen § 14 StrassG, indem es die Grundsätze der Sicherheit, der Wirtschaftlichkeit und der sparsamen Landbeanspruchung nicht beachte. Durch die optische Verbreiterung der Fahrbahn am Dorfeingang durch Erstellung eines talseitigen Trottoirs werde die Reduktion der Geschwindigkeit von Autos am Dorfeingang nicht erreicht, sondern gerade das Gegenteil. Die problematische Überquerung der Strasse vom D-Weg über die C-Strasse Richtung F-Strasse werde noch problematischer. Eine bergseitige Anordnung des Trottoirs würde dem Sicherheitsaspekt besser entsprechen, indem die optische Verbreiterung der Strasse dann am Dorfausgang stattfände. Wenn die Beschwerdegegnerin darauf hinweise, dort sei eine Schutzinsel geplant, so sei dies nicht belegt. Ausserdem werde gegen das Koordinationsgebot verstossen. Die Beschwerdegegnerin halte auch ihre Untersuchungspflicht nicht ein, indem sie ein Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zufolge einer optischen Verbreiterung als durch nichts belegt abtue. An der geplanten Stelle befänden sich heute Büsche und Bäume. Würden diese entfernt, so komme es automatisch zu einer optischen Verbreiterung der C-Strasse, was vermutungsweise zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung führe. Die Sache sei daher allenfalls an den Regierungsrat zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Weiter sei die Anordnung eines Trottoirs auf der talwärts gewandten Seite keineswegs die wirtschaftlich günstigste Lösung, seien doch eigentliche Stützkonstruktionen nötig, während eine Trottoirerrichtung bergwärts mit geringerem Kostenaufwand möglich wäre. Auch befinde sich am betreffenden Ort heute ein provisorisches Trottoir. Der geplante Rad-/Gehweg verstosse zudem gegen die verfassungsrechtlich gebotene haushälterische Nutzung des Bodens, indem beabsichtigt werde, dafür Bauland in Anspruch zu nehmen, während ein bergseitig angelegtes Trottoir kein Bauland beanspruchen würde. Dafür wäre eine eigentliche Rodung nicht oder nur in geringfügigem Ausmass nötig, sodass auch nicht gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) verstossen würde. 3.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass das Projekt gegen die Projektierungsgrundsätze nach § 14 StrassG verstosse. Das Trottoir sei dorfseitig bis zum D-Weg bereits auf der Seite des Beschwerdegrundstücks erstellt, und in Richtung D-Strasse sei das Land hierfür nach dem Grundstück des Beschwerdeführers talseitig der C-Strasse gesichert. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn dieser Weg entlang des Grundstücks des Beschwerdeführers auf der gegenüberliegenden Seite angelegt würde. Ein zweimaliges Überqueren der Strasse würde die Verkehrssicherheit bedeutend stärker gefährden als die optische Strassenaufweitung. Wollte man dem Argument folgen, eine optische Aufweitung führe zu Geschwindigkeitsüberschreitungen, so könnten überhaupt keine begleitenden Rad- und Fusswege mehr erstellt werden. Der streitige Abschnitt liege ausserdem im Innerortsbereich, weshalb keine zusätzlichen geschwindigkeitsreduzierenden Massnahmen erforderlich seien. Als Kompensation für die wegfallenden Büsche sei dem Beschwerdeführer eine Sichtschutzwand als Grundstückabschluss angeboten worden. Eine solche unterbreche auf der Kurveninnenseite die Sicht auf den weiteren Strassenverlauf in den Innerortsbereich, was eine eher angepasste Geschwindigkeit nach sich ziehe. Im Übrigen wäre auf der Gegenseite ein analoger Landbedarf erforderlich, weshalb das Argument der sparsamen Landbeanspruchung nicht ins Feld geführt werden könne. Nicht stichhaltig sei sodann der Einwand der mangelnden Koordination von Bauten und Anlagen. Es gehe hier nicht um eine Koordinationspflicht, weil Verfügungen mehrerer Behörden zu treffen wären, sondern um zwei verschiedene Vorhaben auf derselben Strasse, die aber zeitlich nicht gleich weit fortgeschritten seien. Dafür bestehe aber keine Koordinationspflicht, da andernfalls keine sinnvollen Etappierungen mehr möglich wären. Die Erstellung einer allfälligen Fussgängerschutzinsel im Bereich der F-Strasse sei noch kein konkretes Projekt, sondern erst eine Absichtserklärung des Gemeinderats und damit ein Wunsch an den Kanton. Eine hypothetische Verlegung des Rad-/Gehwegs auf die Waldseite von der F-Strasse bis zur D-Strasse würde eine Waldrodung von 600 m2 erfordern, was nicht bewilligungsfähig wäre. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das bergseitige "provisorische Trottoir" sei nicht stichhaltig. Mangels talseitiger Alternative sei auf dem Fahrbahnbankett ein kaum feststellbarer Trampelpfad entstanden. 3.3 Die Mitbeteiligte schliesst sich den Argumenten der Beschwerdegegnerin an und weist unter anderem darauf hin, auf der Bergseite, direkt an die C-Strasse grenzend, liege das Gebiet G als ausgeschiedener Wald gemäss Waldgesetz, weshalb eine Bewilligung für die Erstellung eines Rad- und Gehwegs dort wohl kaum erwartet werden könne. 4. 4.1 Gemäss den in § 14 StrassG festgehaltenen Projektierungsgrundsätzen sind die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. 4.2 Grundsätzlich ist die Errichtung eines Rad-/Gehwegs entlang der C-Strasse unbestritten und entspricht klar den Sicherheitsbedürfnissen der Fussgänger und Radfahrer. Eine solche Verbindung ist auch im regionalen Richtplan vorgesehen. Dass dafür eine Breite von vier Metern in Anspruch genommen werden muss, ergibt sich zwangsläufig ebenfalls aus Sicherheitsgründen, gilt es doch, Kollisionen zwischen Fussgängern und Radfahrern zu vermeiden. Umstritten ist aber in erster Linie die talseitig angelegte (und teilweise schon umgesetzte) Fussgänger- und Veloverbindung anstelle einer bergseitigen gleichartigen Variante. Für die Beurteilung drängt sich eine gesamthafte Betrachtungsweise auf, kann doch schon aus Sicherheits- und Praktikabilitätsgründen eine Versetzung des Rad-/Gehwegs auf die gegenüberliegende Seite nur entlang des Grundstücks des Beschwerdeführers nicht infrage kommen. Der Beschwerdeführer weist denn auch selber auf die problematische Überquerung der C-Strasse auf der Höhe D-Weg Richtung F-Strasse hin. Umso mehr gilt es daher, ein zweimaliges Überqueren der C-Strasse in kurzem Abstand seitens aller Fussgänger und Radfahrer zu vermeiden. Die Errichtung des Geh-/Radwegs führt naturgemäss zu einer optischen Verbreiterung der C-Strasse. Dies wäre allerdings auch bei einer bergseitigen Anlage der Fall. Zudem wird dieser Effekt bei der geplanten talseitigen Variante durch einen zwei Meter breiten Grünstreifen mit Bäumen zwischen Fahrbahn und Geh-/Radweg vor dem Dorfeingang stark gemildert. Weshalb die talseitige Variante im Gegensatz zur bergseitigen die motorisierten Verkehrsteilnehmer auf der kurzen, relativ schmalen Strecke Richtung Dorfeingang zu Geschwindigkeitsüberschreitungen animieren soll, leuchtet nicht ein. Ebenso wenig kann dem Argument gefolgt werden, die Bäume und Sträucher entlang dem Grundstück des Beschwerdeführers würden Geschwindigkeitsüberschreitungen des motorisierten Verkehrs verhindern, könnte doch gleichermassen ins Feld geführt werden, die Sichtbeschränkung sei der Verkehrssicherheit abträglich. Unter den gegebenen Umständen brauchte die Vorinstanz keine weiteren Untersuchungen betreffend hypothetischer Geschwindigkeitsüberschreitungen durchzuführen, zumal die bergseitige Anlage des Geh-/Radwegs ab der D-Strasse Richtung B entlang dem Waldgebiet G so oder so nicht infrage kommt, worauf zurückzukommen ist. Die Sache ist daher nicht zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie dies eventualiter beantragt wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10). 4.3 Diskutiert
wird gegenwärtig die Errichtung einer Fussgängerschutzinsel mit Fussgängerstreifen
im Bereich der F-Strasse. Dabei handelt es sich aber, wie die Beschwerdegegnerin
zu Recht ausführt, um ein separates Vorhaben, das nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet. Die infrage stehende Fussgängerschutzinsel stellt zudem eine
einzelne Massnahme im Bereich der F-Strasse dar, was bezogen auf den geplanten 4.4 Eine bergseitige Anlage würde sodann wegen der erforderlichen Breite einen Eingriff ins Waldgebiet G mit entsprechenden Rodungen mit sich bringen, was aber – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und worauf zu verweisen ist – in grober Weise gegen die im Waldgesetz enthaltenen Grundsätze verstiesse. Es ist offensichtlich, dass der schmale Wiesen-/Kiesstreifen dem Waldrand entlang nicht genügend Raum für die Errichtung eines sicheren Geh-/Radwegs bietet. Die talseitige Variante stellt dagegen die bestmögliche Einordnung in die landschaftliche Umgebung dar, zumal die talseitigen Bäume auf der Höhe der Landwirtschaftszone erhalten bleiben. In diesem Zusammenhang vermögen auch nicht wirtschaftliche bzw. finanzielle Interessen eine Verlegung des Geh-/Radwegs entlang des Gebiets G anstatt talseits zu rechtfertigen (vgl. Art. 5 Abs. 3 WaG). Weiter sticht ins Auge, dass die bergseitige Variante gleichermassen Landabtretungen erfordert hätte bzw. erfordern würde, weshalb in diesem Zusammenhang der Aspekt der sparsamen Landbeanspruchung nicht spielt. 4.5 In Berücksichtigung aller dargelegten Umstände ist der angefochtene Entscheid somit zu bestätigen. Die Errichtung des vorgesehenen Rad-/Gehwegs erscheint den konkreten Verhältnissen durchaus angepasst, verletzt weder formelle noch materielle Planungsgrundsätze und genügt insbesondere den Anforderungen an die Verkehrssicherheit, aber auch dem sparsamen Umgang mit Land und der Erhaltung des Waldes. Das öffentliche Interesse an der Errichtung der Anlage überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands seinem Grundstück entlang. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine Parteientschädigung verlangt. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf ebenso zu deren angestammten amtlichen Aufgaben gezählt werden wie die Durchsetzung eigener Strassenprojekte, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Ebenso erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Verursacherprinzips eine Parteientschädigung als nicht geschuldet (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 28 f.). Dasselbe gilt bezüglich der von der Mitbeteiligten beantragten Entschädigung. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |