{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.02.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00104_08-02-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211521&W10_KEY=4467117&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1e8778b33f2fc616b20f47980e79ddea"}, "Num": [" VB.2011.00104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.08.0  VB.2011.00104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.08.0  VB.2011.00104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.08.0  VB.2011.00104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | Quartierplan: Beanstandete Festsetzung des Beizugsgebiets eines Quartierplans. Verzicht auf Durchf\u00fchrung eines Augenscheins (E. 2). Rechtliche Grundlagen betreffend Quartierplan (E. 3). Inhalt des infrage stehenden Quartierplans (E. 4). Das von der Vorinstanz gew\u00e4hlte Vorgehen, den Quartierplaneinleitungsbeschluss mit Bezug auf den gew\u00e4hlten Perimeter nicht als a priori bindend anzusehen, ist nicht zu beanstanden (E. 5.3). Die Abweichungen zu den technischen Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse k\u00f6nnen sich auf \u00a7 11 Zugangsnormalien st\u00fctzen. Es ist nicht ersichtlich, dass die \u00f6rtliche Baubeh\u00f6rde das ihr zustehende qualifizierte Ermessen bei der Beurteilung, ob nach Massgabe von \u00a7 360 Abs. 3 PBG von den Zugangsnormalien aus wichtigen Gr\u00fcnden abgewichen werden darf, in pflichtwidriger Weise ausge\u00fcbt h\u00e4tte, zumal die Erleichterungen die Verkehrssicherheit nicht beeintr\u00e4chtigen. Die Mehrbelastung des voll erschlossenen gegen\u00fcberliegenden Grundst\u00fccks erwiese sich als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.2). Der Verlauf der Verkehrsbaulinien ist nicht zu beanstanden und entspricht vielmehr gerade auf dem Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrenden der Empfehlung der kantonalen Denkmalpflege (E. 6.3). Die privaten Erschliessungsanlagen haben die Eigent\u00fcmer \u00fcberbauter Grundst\u00fccke auf eigene Kosten dem Quartierplan anzupassen (E. 6.4). Die formelle Schutzanordnung wird durch den strittigen Ausbau der Zufahrtsstrasse nicht ber\u00fchrt, weshalb eine f\u00f6rmliche Anpassung der Schutzanordnung obsolet ist (E. 6.5.1). Beim beanspruchten Land handelt es sich nicht um einen formell gesch\u00fctzten Aussenbereich. Das Gutachten der Kantonalen Denkmalpflege-Kommission ortete eine Beeintr\u00e4chtigung des Schutzobjekts weniger bei dessen wahrnehmbaren Qualit\u00e4ten als vor allem bez\u00fcglich der Wohnattraktivit\u00e4t der Liegenschaft infolge Mehrverkehrs. Im Ergebnis wurden lediglich verschiedene Anpassungen, nicht aber ein Verzicht auf den Strassenausbau verlangt (E. 6.5.2). Bei allen m\u00f6glichen Varianten einer Erschliessung vonOsten her w\u00fcrde eine Zufahrt wesentlich mehr Land beanspruchen, als dies bei der getroffenen Quartierplanl\u00f6sung der Fall ist (E. 6.6). F\u00fcr die Auferlegung von Administrativkosten des Quartierplanverfahrens ist ausschlaggebend, dass die bestehende Zufahrt bereits heute \u00fcber das Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrenden f\u00fchrt und diese daher auch eine gewisse Mitverantwortung f\u00fcr das Ungen\u00fcgen der heutigen Situation tragen (E. 7.1). Auch soweit die Beschwerdef\u00fchrenden Ersatz f\u00fcr die anzupassenden Hecken und Einfriedungen verlangen, ist ihr Eventualantrag unbegr\u00fcndet (E. 7.2). Parteientsch\u00e4digung zugunsten der Quartierplanrechnung (E. 8).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:59", "Checksum": "d4efc0209ab6ba0d9d93064b78cbc926"}