{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00110_2011-09-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211036&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7495d11ba655484df9f6585bc3bcc3cd"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2011.00110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.09.2011  VB.2011.00110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.09.2011  VB.2011.00110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.09.2011  VB.2011.00110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konzessionsgeb\u00fchren | Konzessionsgeb\u00fchren: Beschwerde der Stadt Z\u00fcrich gegen die von der Baudirektion f\u00fcr ein \"Provisorium\" anl\u00e4sslich der Erneuerung der Konzession verf\u00fcgte Nutzungsgeb\u00fchr. Die Frage, ob die w\u00e4hrend der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens eingetretene Ver\u00e4nderung der Rechtslage im vorliegenden Verfahren zu ber\u00fccksichtigen ist, kann offen bleiben, da der neu formulierte \u00a7 17 GebV WWG an der materiellen Rechtslage nichts ge\u00e4ndert hat (E. 2.5). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin w\u00e4hrend f\u00fcnfzig Jahren die Dachauskragung f\u00fcr die Geb\u00fchrenbemessung nicht ber\u00fccksichtigt hat, kann die Beschwerdef\u00fchrerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Nichtber\u00fccksichtigung der Dachauskragung bei der Geb\u00fchrenbemessung offensichtlich im Widerspruch zu \u00a7 16 GebV WWG stehen w\u00fcrde und somit gesetzeswidrig w\u00e4re (E. 3.4). Eine gesetzeskonforme Anwendung von \u00a7 47 Abs. 2 WWG in Verbindung mit \u00a7 17 GebV WWG gebietet, dass der gest\u00fctzt auf \u00a7 17 GebV WWG rechnerisch und in pauschaler Weise ermittelte Wert zwecks Wahrung des \u00c4quivalenzprinzips zus\u00e4tzlich nach den weiteren, in \u00a7 47 Abs. 2 WWG aufgez\u00e4hlten Bemessungskriterien \u00fcberpr\u00fcft und allenfalls angepasst wird (E. 5.4). Es war zul\u00e4ssig, dass die Beschwerdegegnerin die Erneuerung der Konzession zum Anlass nahm, ihre in der Vergangenheit auf die rechnerisch ermittelte Nutzungsgeb\u00fchr gew\u00e4hrte Reduktion zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 5.5). Die Distanz zwischen der \u00fcber die Limmat hineinragenden Bodenfl\u00e4che und der Oberfl\u00e4che der Limmat ist gering, der f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit entstehende Nachteil darf als gross bezeichnet werden. Unter Ber\u00fccksichtigung der Mietzinseinnahmen f\u00fcr die Verkaufs- und B\u00fcror\u00e4umlichkeiten erweist sich die Nutzungsgeb\u00fchr hinsichtlich des \u00fcber die Limmat ragenden Bodens mit dem \u00c4quivalenzprinzip im Einklang (E. 6.3.1). Indem die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hinsichtlich der Dachauskragung, welche den Gemeingebrauch nur beschr\u00e4nkt beeintr\u00e4chtigt, den gem\u00e4ss \u00a7 17 GebV WWG rechnerisch ermittelten Wert nicht gest\u00fctzt auf \u00a747 Abs. 2 WWG reduziert haben, haben sie das \u00c4quivalenzprinzip verletzt (E. 6.3.2). Es ist gerechtfertigt, auf eine R\u00fcckweisung zu verzichten und die Nutzungsgeb\u00fchr f\u00fcr die Dachauskragung um 50 % zu reduzieren (E. 7.2).\r\rTeilweise Gutheissung, im \u00dcbrigen Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:49:35", "Checksum": "f04944aef3a3dd36a893f239e7c4e5b1"}