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Geschäftsnummer: VB.2011.00113  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2011
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Kostengutsprache für ausserkantonale Schule


[Die Tochter der im Kanton Zürich wohnhafte Beschwerdeführerin geht im Kanton Aargau in den Kindergarten, wofürdieser Rechnung gestellt wurde. Die Wohngemeinde lehnte die Kostenübernahme ab.] Die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- wird überschritten, weshalb in Dreierbesetzung zu entscheiden ist (E. 1). Zum durch Art. 19 BV gewährleisteten unentgeltlichen Grundschulunterricht zählt ausser etwa der Primarschule insbesondere angesichts der Art. 5 f. des HarmoS-Konkordats, welchem der Kanton Zürich beigetreten ist, nunmehr zusätzlich der Kindergarten; Letzteres trifft indes für den Kanton Aargau so lange nicht zu, als derselbe diesem Konkordat nicht beitritt. Ein Kind hat den genannten Verfassungsanspruch prinzipiell dort, wo es sich mit Zustimmung seiner Eltern gewöhnlich aufhält und ausreichenden Unterricht angeboten bekommt. Weilt es tagsüber nicht an seinem Wohn- bzw. Schlafort, indem es beispielsweise von einem Elternteil am Arbeitsort betreut wird, kann daselbst dann ein Anspruch bestehen, wenn sonst die Betroffenen in ihrem Recht auf Familienleben eine unverhältnismässige Beeinträchtigung erführen. Das eigenössische Recht verpflichtet keinen Kanton mit genügendem Angebot, für ein Kind, das sich auf dem Gebiet dieses Kantons aufhält, finanziell an den in einem anderen Kanton besuchten Grundschulunterricht beizusteuern (E. 2.1). Aufgrund des Regionalen Schlabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) fällt ein Beitrag des Kantons Zürich für den Besuch von Kindergarten oder Primarschule schon deshalb ausser Betracht, weil die betroffenen Bildungsinstitute nicht auf der Kantonalaargauer Liste beitragsberechtigter Schulen stehen (E. 2.2). Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 2.3).
 
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GRUNDSCHULUNTERRICHT
KINDERGARTEN
KOSTENÜBERNAHME
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 62 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2011.00113

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 6. April 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Janine Waser.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Primarschulgemeinde X,
vertreten durch die Primarschulpflege X,
 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Kostengutsprache für ausserkantonale Schule,

hat sich ergeben:

I.  

Als A in D, Kanton Aargau, eine Erwerbstätigkeit aufnahm, brachte sie dort ihre 2005 geborene Tochter in einem Kinderhort unter. Spätestens seit Anfang 2009 wohnt sie zwar in X, Kanton Zürich; sie schickte die Tochter ab August gleichen Jahres aber an ihrem Arbeitsort in den Kindergarten, welchen diese nun im zweiten Jahr besucht.

Weil die Gemeinde D für das Schuljahr 2009/2010 A Fr. 4'500.- fakturiert hatte, wandte sich Letztere Mitte August 2010 mit der Frage an die Primarschule X: "Kann dies nicht zwischen den beiden Gemeinden direkt abgerechnet werden". Die Primarschule lehnte es in ihrer Antwort ab, die Rechnung zu begleichen. Unterm 7. September 2010 ersuchte A nochmals um Erstatten bzw. Übernahme des Schulgeldes.

Mit Beschluss vom 27. September 2010 weigerte sich die Schulpflege der Primarschulgemeinde X, die Kosten der Tochter von A für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 in D zu übernehmen.

II.  

A erhob hiergegen beim Bezirksrat Z, Kanton Zürich, am 25./26. Oktober 2010 "Einspruch" (das bedeutet: Rekurs) mit dem Ansinnen, betreffend ihre Tochter habe die Primarschulgemeinde X die Kosten des Kindergartens für das vergangene und das laufende Schuljahr sowie alle weiteren Primarschuljahre zu übernehmen.

Mit Beschluss vom 8. November 2010 beharrte der Gemeinderat D darauf, dass A die Kindergartenkosten für jetzt zwei Jahre bezahle. Der Vorsteher des Kantonalaargauer Departements Bildung, Kultur und Sport schrieb ihr unterm 23. Dezember 2010, wenn sie einen – wohl kaum gegebenen – Anspruch zu haben glaube, ihr Kind "im Kanton Aargau unentgeltlich beschulen zu lassen", könne sie bei seinem Departement einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.

Mit kostenlosem Beschluss vom 13. Januar 2011 hob der Bezirksrat Z den Beschluss der Primarschulpflege X vom 27. September 2010 auf, weil vorliegend keine Gemeindebehörde funktionell (richtig: sachlich) zuständig sei; im Übrigen schrieb er das Rekursverfahren als durch Aufheben des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden ab.

III.  

A führte beim Verwaltungsgericht am 9./10. Februar 2011 "Rekurs" (das heisst: Beschwerde) und beantragte zu Gunsten ihrer Tochter sinngemäss, die Primarschulgemeinde X zum Bezahlen der Kindergarten- und Primarschulkosten in D zu verpflichten. Hierauf wurden die Vorakten beigezogen. A erkundigte sich mit Schreiben vom 27./28. Februar 2011 nach ihrem Rechtsmittel; telefonisch antwortete ihr der zuständige Abteilungsvorsitzende, sie müsse einstweilen nichts unternehmen und werde vom Gericht hören.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Kraft § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sind Justizgeschäfte gerichtsintern prinzipiell in Dreierbesetzung zu erledigen. Ausnahmen im Sinn der §§ 38a und 38b VRG liegen hier nicht vor. Der Streitwert des Rechts­mittels durchbricht insbesondere die Grenze von Fr. 20'000.-, welche § 38b Abs. 1 lit. c VRG einzelrichterlicher Zuständigkeit zieht. Zwar belaufen sich die kontroversen Kindergartenkosten für zwei Jahre nur auf Fr. 9'000.-. Die Beschwerdeführerin erstrebt jedoch des Weiteren, sich in D künftig für die Primarschule ihrer Tochter zu Lasten der Beschwerdegegnerin von der Zahlungspflicht befreien zu lassen. Damit muss die Schwelle von Fr. 20'000.- überschritten werden.

Seine Zuständigkeit als solches prüft das Verwaltungsgericht aufgrund des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen. Sie ist nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG gegeben bei Anfechtung eines bezirksrätlichen Rekursentscheids über die Anordnung einer Schulpflege (im nämlichen Sinn der angefochtene Beschluss). Ebenso erscheinen die übrigen Eintretensvor­aussetzungen erfüllt.

Vor Fällen des Endentscheids bedarf es keiner abermaligen Weiterungen (vgl. § 57 Abs. 1 VRG; Abl 2009, 972).

2.  

2.1 Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Laut Art. 62 BV sind die Kantone für das Schulwesen zuständig (Abs. 1); sie sorgen für ausreichenden, allen Kindern offenstehenden, obligatorischen, staatlich geleiteten oder beaufsichtigten und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht (Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1–3). Dazu zählt ausser etwa der Primarschule insbesondere angesichts der Art. 5 f. des HarmoS-Konkordats vom 14. Juni 2007 (LS 410.31, ebenso zum Folgenden), welchem der Kanton Zürich am 30. Juni 2008 beigetreten und das am 1. August 2009 in Kraft getreten ist, nunmehr zusätzlich der Kindergarten; Letzteres trifft indes für den Kanton Aargau so lange nicht zu, als derselbe diesem Konkordat nicht beitritt (vgl. Regula Kägi-Diener in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2 A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 19 Rz. 27; Jörg Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 784; siehe zum HarmoS-Konkordat auf www.edk.ch).

Ein Kind hat den genannten Verfassungsanspruch prinzipiell dort, wo es sich mit Zustimmung seiner Eltern gewöhnlich aufhält und ausreichenden Unterricht angeboten bekommt; weilt es tagsüber nicht an seinem Wohn- bzw. Schlafort, indem es beispielsweise von einem Elternteil am Arbeitsort betreut wird, kann daselbst dann ein Anspruch bestehen, wenn sonst die Betroffenen in ihrem Recht auf Familienleben eine unverhältnismässige Beeinträchtigung erführen (Bundesrat, 19. September 1994, VPB 1995/59 Nr. 58; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 175–178 und 189; Astrid Epi­ney/Bernhard Waldmann, Soziale Grundrechte und soziale Zielsetzungen, in: Detlef Merten et al. [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Bd. VII/2: Grundrechte in der Schweiz und in Liechtenstein, Heidelberg etc. 2007, S. 611 ff., 626; Kägi-Diener, Art. 19 Rz. 40; Müller/Schefer, S. 796–798). Der Regierungsrat Obwalden hat einen solchen elterlichen Arbeits- sogar als Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht begründenden Aufenthaltsort des Kinds qualifiziert (10. Dezember 2002, VVGE XV/2001 und 2002 Nr. 9).

Von Bundesverfassung wegen hat die Tochter der Beschwerdeführerin mithin Anrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht im sowie gegenüber dem Kanton Zürich und/oder im sowie gegenüber dem Kanton Aargau. Freilich beansprucht sie einen solchen im Ersteren gar nicht, und über jenen im Letzteren lässt sich vorliegend nicht befinden (siehe § 11 Abs. 3 f. in Verbindung mit § 27 Abs. 2 f. VSG und §§ 26 f. der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Jedenfalls verpflichtet eidgenössisches Recht keinen Kanton mit genügendem Angebot – wie zweifellos den Kanton Zürich –, für ein Kind, das sich auf dem Gebiet dieses Kantons aufhält, finanziell an den in einem anderen Kanton besuchten Grundschulunterricht beizusteuern (vgl. Bundesrat, 19. September 1994, VPB 1995/59 Nr. 58 E. 2.3; VGr, 6. Juni 2001, VB.2000.00287, E. 2b Abs. 2; Plotke, S. 176 und 180 [samt gegenläufiger Empfehlung S. 178 unten]; Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport [nachfolgend abgekürzt: Schulort], in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 104 f.; umgekehrter Meinung die Beschwerdeführerin).

2.2 Einerseits ergibt sich aus der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) zum hier interessierenden Problem nichts (siehe Art. 115 ff. KV; Plotke, Schulort, S. 101). Anderseits beschlagen die Regeln über Schulort und Unentgeltlichkeit in §§ 10 ff. VSG sowie §§ 7 ff. VSV, wie namentlich § 12 VSG sowie § 8 Abs. 2 lit. a VSV verraten, lediglich das inner- und nicht wie vorliegend das interkantonale Verhältnis (vgl. Plotke, Schulort, S. 104 f.; abweichend die Beschwerdeführerin). Auf ein solches findet zwischen den Kantonen Zürich und Aargau nebst weiteren gegenwärtig – mit dem angefochtenen Beschluss und durch die Beschwerde anerkannt – seit 1. August 2009 das Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009, LS 414.16) Anwendung.

Ein auf das erwähnte Abkommen gestützter Beitrag des Kantons Zürich für den Besuch von Kindergarten oder ab Schuljahr 2011/2012 auch Primarschule in D durch die beschwerdeführerische Tochter fällt schon deshalb ausser Betracht, weil diese Bildungsinstitute nicht auf der Kantonalaargauer Liste beitragsberechtigter Schulen (Anhang II zum RSA 2009, www.ag.ch/nwedk/de/pub/regionales_schulabkommen.php) aufscheinen (vgl. ferner Art. 1 f., 3 Abs. 1, 4 lit. b, 5 Abs. 1 f., 6, 7 Abs. 1, 8 und 10 sowie Ziff. 7.1 und 7.2.1 Anhang I RSA 2009). Sollte übrigens der angefochtene Beschluss mit dem Hinweis, eventuelle Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des Abkommens entscheide gemäss Art. 15 RSA 2009 die Konferenz der Abkommenskantone ausschliesslich und endgültig, gemeint haben, die gegenwärtige Kontroverse gehöre vor letzteres Gremium, träfe das schwerlich zu.

Das alles braucht die Beschwerdeführerin allerdings nicht zu hindern, ihr Anliegen – wie in Aussicht gestellt – auch noch durch das Volksschulamt des Kantons Zürich prüfen zu lassen.

2.3 Kann die Beschwerdeführerin also mit ihrem Begehren nicht durchdringen, ist das Rechtsmittel abzuweisen, und zwar jedenfalls im Sinn folgender Erwägungen (vgl. VGr, 7. April 2010, VB.2010.00049, E. 6 mit Zitaten, und 23. März 2011, VB.2010.00415, E. 5.2):

Es darf offenbleiben, ob die Vorinstanz, statt den Beschluss der beschwerdegegnerischen Schulpflege vom 27. September 2010 in teilweiser Gutheissung des Rekurses aufzuheben, eher denselben hätte abweisen müssen bzw. auf ihn insofern nicht hätte eintreten dürfen, als es um keinen Gegenstand des beschwerdegegnerischen Rekurses vom 27. September 2010 bildende Primarschulkosten ging (dazu § 20a Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 35 ff.). Eine Korrektur des angefochtenen Beschlusses in diesem Sinn verhälfe der Beschwerdeführerin ohnehin nicht zu dem, worauf es diese abgesehen hat.

In gleicher Weise mag dahinstehen, ob durch dieses vorinstanzliche Vorgehen das Rekursverfahren im Übrigen – auch unbesehen die im vorigen Ansatz erwähnten Primarschulkosten – gegenstandslos geworden sei.

3.  

Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die Gerichtskosten aufzuerlegen.

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …