{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-04-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00113_2011-04-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210599&W10_KEY=13823269&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0afe320d3f3a884ddd92be23b36797a7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.04.2011  VB.2011.00113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.04.2011  VB.2011.00113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.04.2011  VB.2011.00113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostengutsprache f\u00fcr ausserkantonale Schule | [Die Tochter der im Kanton Z\u00fcrich wohnhafte Beschwerdef\u00fchrerin geht im Kanton Aargau in den Kindergarten, wof\u00fcrdieser Rechnung gestellt wurde. Die Wohngemeinde lehnte die Kosten\u00fcbernahme ab.] Die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- wird \u00fcberschritten, weshalb in Dreierbesetzung zu entscheiden ist (E. 1). Zum durch Art. 19 BV gew\u00e4hrleisteten unentgeltlichen Grundschulunterricht z\u00e4hlt ausser etwa der Primarschule insbesondere angesichts der Art. 5 f. des HarmoS-Konkordats, welchem der Kanton Z\u00fcrich beigetreten ist, nunmehr zus\u00e4tzlich der Kindergarten; Letzteres trifft indes f\u00fcr den Kanton Aargau so lange nicht zu, als derselbe diesem Konkordat nicht beitritt. Ein Kind hat den genannten Verfassungsanspruch prinzipiell dort, wo es sich mit Zustimmung seiner Eltern gew\u00f6hnlich aufh\u00e4lt und ausreichenden Unterricht angeboten bekommt. Weilt es tags\u00fcber nicht an seinem Wohn- bzw. Schlafort, indem es beispielsweise von einem Elternteil am Arbeitsort betreut wird, kann daselbst dann ein Anspruch bestehen, wenn sonst die Betroffenen in ihrem Recht auf Familienleben eine unverh\u00e4ltnism\u00e4ssige Beeintr\u00e4chtigung erf\u00fchren. Das eigen\u00f6ssische Recht verpflichtet keinen Kanton mit gen\u00fcgendem Angebot, f\u00fcr ein Kind, das sich auf dem Gebiet dieses Kantons aufh\u00e4lt, finanziell an den in einem anderen Kanton besuchten Grundschulunterricht beizusteuern (E. 2.1).  Aufgrund des Regionalen Schlabkommens \u00fcber die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beitr\u00e4gen (RSA 2009) f\u00e4llt ein Beitrag des Kantons Z\u00fcrich f\u00fcr den Besuch von Kindergarten oder Primarschule schon deshalb ausser Betracht, weil die betroffenen Bildungsinstitute nicht auf der Kantonalaargauer Liste beitragsberechtigter Schulen stehen (E. 2.2).  Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 2.3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:06:48", "Checksum": "8b7eaf4273f7046de80ffbcd6a1e0b99"}