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Geschäftsnummer: VB.2011.00117  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.04.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Besuchsrecht


Strafvollzug: Ausübung des Besuchsrechts mit Trennscheibe

Der Einsatz der Trennscheibe bei der Ausübung des Besuchsrechts wird nur unter dem Aspekt des Rechts auf freien Verkehr mit der Verteidigung geprüft (E. 2.3).
Rechtsgrundlagen des Besuchsrechts und des freien Verkehrs mit der Verteidigung und dessen Einschränkung (E. 3).
Die Vorinstanzen gingen zu Recht von einer hohen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aus. Sodann lassen die bei ihm sichergestellten neun Rasierklingen auf eine bestehende Gefahr der Gewaltanwendung schliessen (E. 5.1). Die Vorinstanzen verzichteten zu Recht auf eine psychiatrische Begutachtung (E. 5.3). Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 5.4). Angesichts der hohen Fluchtgefahr und der Gefahr der Gewaltanwendung liegen besondere Sicherheitsbedürfnisse vor, welche die Einschränkung des freien Kontakts des Beschwerdeführers zur Verteidigerin erlauben. Dieser Kontakt wird durch die Trennscheibe weder in Bezug auf Anzahl noch Dauer der Besprechungen eingeschränkt. Unterlagen können dem Gefängnispersonal abgegeben oder per Post zugestellt werden. Die Trennscheibe erweist sich angesichts der dargelegten starken Indizien für eine gewaltsame Flucht als verhältnismässig (E. 5.6). Die angeordnete Verwendung einer Trennscheibe bezüglich Besuche der Verteidigung ist bis einstweilen 22. Mai 2011 zu befristen (E. 5.7).
Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 6).
Gutheissung der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung im Rekursverfahren (E. 7). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, aber keine Parteientschädigung (E. 8).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
BEFRISTUNG
BESUCHSRECHT
FLUCHTGEFAHR
GEWALTANWENDUNG
TRENNSCHEIBE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERTEIDIGER
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. III lit. c EMRK
§ 117 Abs. IV JVV
§ 122 Abs. III JVV
Art. 84 StGB
§ 235 Abs. IV StPO CH
§ 16 VRG
§ 59 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00117

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. April 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
zzt. JVA E, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Besuchsrecht,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde am 15. Oktober 2008 gestützt auf einen internationalen Haftbefehl in C verhaftet und am 9. Juni 2009 an die Schweiz ausgeliefert. Nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend Diebstahl etc. bewilligte diese A am 30. November 2009 den vorzeitigen Strafantritt. Am 26. Oktober 2010 wurde er vom Gefängnis D in die Justizvollzugsanstalt E überführt und mit Verfügung der Anstaltsdirektion vom 27. Oktober 2010 in die Sicherheitsabteilung mit Einzelhaft eingewiesen; dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 13. Dezember 2010 wurde A vom Bezirksgericht F insbesondere des mehrfachen, teilweise bandenmässigen Diebstahls und der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung schuldig erkannt und mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestraft. Freigesprochen wurde er von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu Raub und Sachbeschädigung.

Den gegen die Verfügung der Anstaltsdirektion vom 27. Oktober 2010 erhobenen Rekurs von A wies die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) am 22. Dezember 2010 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies sie ebenfalls ab. Das Verwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde gegen den Rekursentscheid die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren; im Übrigen wies es die Beschwerde am 11. März 2011 ab und gewährte A die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (VB.2011.00016).

B. Die Anstaltsdirektion verfügte am 22. November 2010 gegenüber A eine Einschränkung des Besuchsrechts; sämtliche Besuche seien ausschliesslich in Räumlichkeiten mit Trennscheibe durchzuführen. Die Dauer der Massnahme sei nicht befristet; die Dauer sei abhängig vom Fortbestehen der Flucht- und Gefährdungsgefahr. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 22. Dezember 2010 bei der Justizdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine Versetzung in den ordentlichen Vollzug. Eventualiter sei über ihn ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 18. Januar 2011 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung wies sie ebenfalls ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

A gelangte dagegen mit Beschwerde vom 11. Februar 2011 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, eventualiter um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie um vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug beantragten am 21. bzw. 24. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. Am 2. März 2011 reichte die Justizdirektion ein Memo der Justizvollzugsanstalt E ein. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 9. März 2011 zu den eingegangenen Stellungnahmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des angefochtenen Entscheids auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (§ 50 VRG).

2.2 Zu Recht trat die Justizdirektion insoweit nicht auf den Rekurs ein, als er sich gegen die Einweisung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung und allfällige Anordnungen der Staatsanwaltschaft zur Briefzensur richtete, da diese Fragen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids waren. Ebenso wenig sind sie Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

2.3 Vom Wortlaut her bezieht sich der Beschwerdeantrag zwar auf den Einsatz der Trennscheibe bezüglich sämtlicher Besuche. Sowohl die Rekurs- als auch die Beschwerdeschrift begründen die Kritik am Einsatz einer Trennscheibe indessen mit Blick auf das Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung. Das prozessuale Rügeprinzip rechtfertigt es, die angefochtene Anordnung nur unter diesem Aspekt näher zu prüfen (zum Rügeprinzip: Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 4 mit Hinweisen). Zum Einsatz der Trennscheibe für private Besuche bleibt immerhin anzumerken, dass darin jedenfalls kein klarer Mangel erblickt werden kann.

3.  

3.1 Nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) hat der Gefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Gemäss Abs. 2 kann der Kontakt kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden (Abs. 3). Laut Abs. 4 ist der Kontakt mit Verteidigern zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.

3.2 Sind keine Missbräuche zu befürchten, werden Besuche nicht überwacht. Bei Missbrauchsgefahr können Besuche akustisch und visuell überwacht oder in einem Raum mit Trennscheibe durchgeführt werden (§ 117 Abs. 4 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006, JVV). Nach § 121 Abs. 1 JVV ist u.a. in der Schweiz ansässigen, zur Wahrung eines Berufs- oder Amtsgeheimnisses verpflichteten Personen innerhalb der Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den verurteilten Personen zu gewähren. Besuche dieser Personen werden nicht überwacht, in Räumen ohne Trennscheibe durchgeführt und unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung, soweit die Verfügbarkeit der Besuchsräume dies zulässt (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 ist eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz mit der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter nicht gestattet. Gespräche oder telefonische Kontakte mit der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter dürfen nicht mitgehört werden. Wenn die Kontaktprivilegien gemäss Abs. 1–3 missbraucht wurden oder wenn konkrete Anhaltspunkte für einen künftigen Missbrauch vorliegen, kann die Vollzugseinrichtung (a) eine Kontrolle des Kontakts anordnen, (b) die betreffende privilegierte Person vorübergehend oder auf Dauer von Kontakten mit verurteilten Personen ausschliessen oder (c) dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen verhältnismässigen Massnahmen entgegentreten (Abs. 4).

Laut § 122 Abs. 3 JVV können wegen Fluchtgefahr oder zur Verhinderung der Gefährdung von Besucherinnen und Besuchern, Angestellten, Mitgefangenen und von Eigentum Dritter die den verurteilten Personen und Besucherinnen und Besuchern aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte im Einzelfall dauernd oder vorübergehend allgemein eingeschränkt werden. Gemäss § 10 Abs. 6 JVV sorgt die Justizvollzugsanstalt E für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen.

Es ist auch etwa zulässig, Personen in ausländerrechtlicher Ausschaffungshaft Besuche nur hinter einer Trennscheibe zu erlauben, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für besondere Sicherheitsbedürfnisse bestehen (BGE 122 II 299 E. 6a; BGr, 22. August 2002, 2A.384/2002, E. 2.4.2).

3.3 Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass ein Strafverfahren pendent ist. Mit anderen Worten: Es geht um den Kontakt des Inhaftierten zur Strafverteidigung. Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) räumt jeder angeklagten Person u.a. das Recht ein, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl vertreten zu lassen. Das Bundesgericht führte gestützt auf die Rechtsprechung der Konventionsorgane aus, der aus der genannten Bestimmung abgeleitete Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf unbeaufsichtigten Verkehr mit seinem Verteidiger bedeute nicht, dass dieser unter allen Umständen und ohne jegliche Ausnahme gewährt werden müsse. Eine allfällige Einschränkung müsse aber eine Ausnahme bleiben und durch ausserordentliche Umstände gerechtfertigt werden (BGE 111 Ia 341 E. 3e; ferner BGE 106 Ia 219 E. 3b).

Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Strafprozessordnung sieht vor, dass die inhaftierte Person mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren kann. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann der freie Verkehr befristet eingeschränkt werden (Art. 235 Abs. 4 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Der Einsatz von Trennscheiben ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit eine grundsätzlich zulässige Massnahme (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 235 N. 6).

4.  

4.1 Die Justizdirektion erwog, aus den Akten gingen verschiedene deutliche Anhaltspunkte für eine hohe Fluchtgefahr des Beschwerdeführers hervor. Sie verwies insbesondere auf die mehrfache entsprechende Einschätzung durch die Kantonspolizei und den internationalen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer betreffend organisierte Kriminalität. Sodann habe der Beschwerdeführer bei seiner Überführung in die Schweiz neun versteckte Rasierklingen bei sich gehabt; dabei handle es sich um sehr gefährliche Gegenstände für eventuelle Angriffe gegen Aufseher oder für Selbstverletzungen. Auch die in Aussicht stehende Reststrafe und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach der Strafverbüssung voraussichtlich werde verlassen müssen, sprächen für eine vorhandene Fluchtgefahr. Dass die Vorinstanz vor dem Hintergrund der bestehenden Flucht- und Befreiungsgefahr auch eine mögliche damit einhergehende Gefährdungslage für Drittpersonen bei Besuchen (z.B. durch Geiselnahme oder Bedrohung) annehme, sei nachvollziehbar und liege im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Die angeordnete Einschränkung des Besuchsrechts erscheine vor diesem Hintergrund als geeignete Regelung, um der Flucht- und Befreiungsgefahr und einer allfälligen Gefahr für Drittpersonen entgegenzuwirken.

Die Regelung erweise sich auch als verhältnismässig. Die Besuche in Räumlichkeiten mit Trennscheibe könnten ohne Anwesenheit von Drittpersonen stattfinden, sodass sich die Besuchsperson ungestört und ohne Aufsicht mit dem Beschwerdeführer unterhalten könne; es würden keine visuellen oder auditiven Aufzeichnungen vorgenommen. Dokumente könnten dem Personal abgegeben werden. Die Vertreterin habe den Beschwerdeführer zwischen Ende Oktober 2010 und Ende Dezember 2010 acht Mal besucht, sodass von einer Verunmöglichung einer wirksamen Strafverteidigung keine Rede sein könne.

Immerhin sei darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde das Fortbestehen der Flucht- und Befreiungsgefahr bzw. der damit einhergehenden Gewaltgefahr periodisch zu überprüfen habe.

4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe mit der Einschränkung des Besuchsrechts ihr Ermessen missbraucht. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Entscheids über den Weiterzug des Strafurteils sei es unerlässlich, dass seine Rechtsvertreterin ohne Einschränkung der Trennscheibe mit ihm kommunizieren könne, denn Letztere erschwere den Austausch der für das Verfahren relevanten Unterlagen. Wegen der erschwerten Kommunikation habe seine Rechtsvertreterin ihn zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht F und zur Verfassung der beiden Rekurseingaben an die Justizdirektion insgesamt acht Mal aufsuchen müssen. Seine Rechtsvertreterin bedürfe keines Schutzes vor ihm. Die verfügte Massnahme erweise sich als unverhältnismässig, hätte doch eine visuelle Überwachung genügt. Er sei im Unterschied zu den Beschwerdeführern in den von der Vorinstanz angeführten Bundesgerichtsentscheiden weder Mitglied einer terroristischen Gruppe noch wegen Sprengstoff- oder Brandanschlägen, sondern lediglich wegen Diebstahls verurteilt worden.

Mit der Gruppe der G habe er nichts zu tun; seine Zugehörigkeit zu dieser Organisation sei ihm weder von der Anklägerin noch vom Bezirksgericht F zur Last gelegt worden. Diese Unterstellung sei auch durch den im Internet nicht auffindbaren Haftbefehl aus H nicht gerechtfertigt. Zudem verfügte I weder mit der Schweiz noch mit J über ein Auslieferungsabkommen. Seine Vorverurteilung durch die Vorinstanz als Begründung für die Flucht- und Befreiungsgefahr sei willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung. Seine Reststrafe betrage nach Abzug eines Drittels noch höchstens 21 Monate und begründe ebenfalls keine hohe Fluchtgefahr. Zwischen ihm und der Befreiung eines ihm unbekannten Gefangenen im Frühling 2006 in K bestehe kein Zusammenhang; er kenne auch die Komplizen nicht.

5.  

5.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Kantonspolizei Zürich ihren Transportdienst bereits am 1. Juni 2009 auf die grösste Flucht- und Befreiungsgefahr des Beschwerdeführers hingewiesen und angeordnet hatte, er müsse auf sämtlichen Transporten durch die Sondereinheit "Diamant" begleitet werden. Der Beschwerdeführer wurde gemäss Polizeibericht vom 25. November 2009 aus demselben Grund per Helikopter direkt nach Zürich geflogen. Dabei seien in einem Schreibblock versteckt neun Rasierklingen aufgefunden worden. Die Kantonspolizei hielt in einer E-Mail vom 18. August 2010 erneut fest, dass sich an der höchsten Flucht- und Befreiungsgefahr des Beschwerdeführers nichts geändert habe, obwohl er sich bei den Vorführungen stets korrekt verhalte und sich im vorzeitigen Strafvollzug befinde. Sodann wurde er auf Gesuch aus I von Interpol wegen internationaler organisierter Kriminalität zur Verhaftung ausgeschrieben; diese Ausschreibung ist nach wie vor pendent.

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen von einer hohen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers ausgingen. Das Urteil des Bezirksgerichts F liegt erst in unbegründeter Form vor; es lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob ihm das Bezirksgericht die Zugehörigkeit zur international tätigen kriminellen Organisation G zur Last gelegt hat. Immerhin wurde der Beschwerdeführer in diesem erstinstanzlichen Urteil unter anderem wegen bandenmässigen Diebstahls schuldig gesprochen. Auch trägt eine Reststrafe von 21 Monaten zur Fluchtgefahr bei. Überdies verfügt der Beschwerdeführer kaum noch über enge familiäre Kontakte in der Schweiz, nachdem er seit September 2009 von seiner Ehegattin geschieden ist und nach eigenen Angaben eine Lebenspartnerin hat, welche in L lebt. Schliesslich und entscheidend fällt ins Gewicht, dass die beim Beschwerdeführer sichergestellten neun Rasierklingen, welche sehr gefährliche Gegenstände darstellen, auf eine bestehende Gefahr der Gewaltanwendung gegenüber Dritten schliessen lassen.

5.2 Die Führungsberichte des Gefängnisses D widerlegen die dargelegte hohe Fluchtgefahr nicht, basiert doch die Einschätzung der Fluchtgefahr durch die Kantonspolizei nicht auf dem Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug. Im Übrigen kann analog auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als für die bedingte Entlassung prognostisch positiv gewertet werden kann (BGE 101 Ib 152 S. 153). Der Vorinstanz kann dafür, dass sie die Führungsberichte des Gefängnisses D nicht in ihre Erwägungen einbezog, keine Ermessensunterschreitung vorgeworfen werden.

5.3 Der Beschwerdeführer beantragt seine psychiatrische Begutachtung zur Frage der Fluchtgefahr und der Gefahr der Gewaltanwendung. Die Notwendigkeit der Begutachtung ergebe sich bereits aus der Untersuchungsmaxime, und die Abweisung des entsprechenden Rekursantrags durch die Justizdirektion stelle eine Ermessensunterschreitung dar. Deren Einschätzung der Fluchtgefahr widerspreche den Führungsberichten des Gefängnisses D diametral.

Gutachten von Sachverständigen sind anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erforderlich sind. Beim Entscheid über die Notwendigkeit eines Sachverständigenurteils kommt der zuständigen Instanz erhebliches Ermessen zu (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 7 N. 22, 24). Die beim Beschwerdeführer bestehende Fluchtgefahr beruht nicht auf psychischen Defiziten oder auf irgendeiner Krankheit, sondern auf einer Einschätzung der Aktenlage. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein psychiatrisches Gutachten vorliegend zur Entscheidfindung wesentlich beitragen könnte. Die Vorinstanzen haben mit dem Verzicht auf eine psychiatrische Begutachtung keinen Ermessensfehler begangen.

5.4 Für den Fall des Verzichts auf Einholung eines Gutachtens durch das Verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 VRG kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Aufgrund dieser Bestimmung haben die Beteiligten demnach keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Bei Verfahren betreffend das Haftregime ergibt sich auch aus den Art.  6 Ziff. 1 und Art. 5 Ziff. 4 EMRK kein Anspruch auf mündliche Verhandlung (Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 366 ff., 401).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 59 VRG kann angezeigt sein, wenn die Akten keine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 3). Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb dem Begehren nicht zu entsprechen ist.

5.5 Auf die Rüge der unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des Sachverhalts ist nicht weiter einzugehen, da die betreffenden Sachverhaltselemente auf die Entscheidfindung keinen massgebenden Einfluss haben. In der vorinstanzlichen Begründung der Fluchtgefahr liegt auch keine Vorverurteilung des Beschwerdeführers oder eine Verletzung der Unschuldsvermutung.

5.6 Angesichts der hohen Fluchtgefahr und der Gefahr der Gewaltanwendung liegen besondere Sicherheitsbedürfnisse vor, welche die Einschränkung des freien Kontakts des Beschwerdeführers zur Verteidigerin grundsätzlich erlauben. Dieser Kontakt wird durch die Trennscheibe weder in Bezug auf Anzahl noch Dauer der Besprechungen eingeschränkt. So suchte die Vertreterin den Beschwerdeführer zwischen Ende Oktober 2010 und Ende Dezember 2010 insgesamt acht Mal in der Strafvollzugsanstalt auf. Diese Gespräche werden zudem weder visuell noch auditiv überwacht oder aufgezeichnet. Sie sind mithin in Bezug auf den Inhalt völlig frei. Der Austausch von Unterlagen wird zwar insofern erschwert, als dieser nicht direkt zwischen den beiden Personen erfolgen kann. Die Unterlagen können jedoch dem Gefängnispersonal abgegeben werden. In dringlichen Fällen kann offenbar das Aufsichtspersonal der Sicherheitsabteilung angefordert werden, um eine sofortige Übergabe von Unterlagen zu ermöglichen. Zudem besteht jederzeit die Möglichkeit der Zustellung von Akten per Post. Die von der Vertreterin des Beschwerdeführers behauptete schlechte Akustik lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen. Sie rügte sie denn – soweit ersichtlich – auch erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Jedenfalls machte sie dies entgegen ihrer Behauptung in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2010 an die Anstaltsdirektion nicht geltend. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern eine Beaufsichtigung der Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin weniger in deren freien Kontakt eingreifen sollte, könnte doch die Aufsichtsperson den Inhalt der Unterhaltung mitbekommen. Überdies vermöchte eine Beaufsichtigung nicht denselben Schutz zu garantieren wie eine Trennscheibe. Letztere erweist sich demnach angesichts der dargelegten starken Indizien für eine gewaltsame Flucht als geeignete und erforderliche Massnahme. Sie ist zudem angesichts des eher geringen Eingriffs in den freien Kontakt zwischen Beschwerdeführer und Verteidigerin und der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Sicherheit in der Strafanstalt und der Fluchtverhinderung grundsätzlich verhältnismässig.

5.7 § 235 Abs. 4 StPO verlangt für Einschränkungen des freien Verkehrs mit der Verteidigung explizit eine Befristung. Ob diese Bestimmung auf die Verwendung einer Trennscheibe unter dem Regime des vorzeitigen Strafvollzugs Anwendung findet, kann offenbleiben. Auch als eine bloss formale Beschränkung des fundamentalen Rechts auf freien Verkehr mit der Verteidigung ist der Einsatz der Trennscheibe während eines noch laufenden Strafverfahrens einer regelmässigen Überprüfung zu unterziehen. Implizit teilen denn auch sowohl die Anstaltsdirektion als auch die Vorinstanz diese Auffassung. Mit Blick auf die Rechtssicherheit kann es allerdings nicht ausreichen, eine regelmässige Prüfung bloss allgemein in Aussicht zu stellen. Die Massnahme ist vielmehr konkret zu befristen. Bei den gegebenen Umständen erscheint die Anordnung für die Dauer von einstweilen sechs Monaten, also bis 22. Mai 2011, als zulässig.

Demzufolge ist die mit Verfügung der Anstaltsdirektion E vom 22. November 2010 angeordnete Verwendung einer Trennscheibe bezüglich Besuche der Verteidigung bis einstweilen 22. Mai 2011 zu befristen.

5.8 Anzumerken bleibt, dass diese Befristung der Massnahme nicht etwa grundsätzlich ausschliesst, die Massnahme ab dem Zeitpunkt des Ablaufs zu verlängern. Ob das Sicherheitsrisiko eine Verlängerung der Massnahme erfordern wird, wird zunächst wiederum durch die Vollzugsbehörde zu beurteilen sein.

6.  

Nach dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.

7.  

7.1 In Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus vor. Dieses wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 128 II 139 E. 2a).

7.2 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

7.3 Die Vorinstanz führte aus, aufgrund der durch die Kantonspolizei wiederholt als hoch eingeschätzten Fluchtgefahr und des Vorliegens eines internationalen Haftbefehls seien die Gewinnaussichten als erheblich geringer einzuschätzen als die Erfolgsaussichten, weshalb sich die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen. Im Übrigen sei die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt. Der Verweis auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Strafverfahren sei angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen unbehelflich.

7.4 Bei der Würdigung der Prozessaussichten hat die Vorinstanz die Umstände wiederholt, welche die Einweisung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung rechtfertigten. Damit lässt sich die Aussichtslosigkeit des gegenteiligen Standpunkts jedoch nicht begründen. Präjudizien zur Verwendung von Trennscheiben als Einschränkung des Kontakts zwischen Angeklagtem und Verteidigung sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Rekurs nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnen.

7.5 Wohl trifft es zu, dass das Armenrechtsgesuch im vorinstanzlichen Verfahren nicht belegt worden war. Wie sich indes aus dem erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. März 2011 ergibt, ist das Scheidungsurteil im Parallelfall eingereicht worden. Gestützt darauf und mit Blick auf die gesamten Umstände hat es das Gericht ohne Weiteres als glaubhaft bezeichnet, dass der nach wie vor inhaftierte Beschwerdeführer nicht über die Mittel zur Verfahrensführung vor der Rekursinstanz verfügt (VGr, 11. März 2011, VB.2011.00016, E. 3.5). Dasselbe gilt für den vorliegenden Fall. Der angefochtene Entscheid ist insofern aufzuheben und dem Beschwerdeführer Kostenfreiheit zu gewähren.

7.6 Der angefochtene Entscheid ist auch insofern abzuändern, als die Anwältin des Beschwerdeführers als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin im Rekursverfahren zu bestellen ist: Der rechtsunkundige Beschwerdeführer ist in der vorliegenden Angelegenheit, bei welcher nicht bloss einfache Rechtsfragen zu beantworten sind, auf den Beistand einer Anwaltsperson angewiesen.

8.  

8.1 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). In der Sache selbst obsiegt der Beschwerdeführer lediglich in einem Nebenpunkt, welcher für die Kostenverlegung vernachlässigbar ist. Mit Bezug auf sein Armenrechtsgesuch vor der Rekursinstanz ist sodann auf das Verursacherprinzip zu verweisen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG); wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätte es im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 8 Abs. 2 VRG) an ihm gelegen, seine Mittellosigkeit bereits im Rekursverfahren glaubhaft zu machen. Die Kosten sind demnach vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

8.2 Allerdings ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auch für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen, weshalb die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind; die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Im Weiteren ist die Anwältin des Beschwerdeführers auch vor Verwaltungsgericht als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

8.3 Einen Anspruch auf Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010);

und erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die mit Verfügung der Anstaltsdirektion E vom 22. November 2010 angeordnete Verwendung einer Trennscheibe bezüglich Besuche der Verteidigung bis einstweilen 22. Mai 2011 befristet.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 18. Januar 2011 wird dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Verfahrensführung gewährt und Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die Direktion der Justiz und des Innern wird zur Festsetzung der Entschädigung eingeladen. Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 554.- verbleiben einstweilen der Staatskasse. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…