{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.04.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00117_09-04-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210615&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f1a3057b1b0afcd383bc47f5f94dc3f5"}, "Num": [" VB.2011.00117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.09.0  VB.2011.00117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.09.0  VB.2011.00117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.09.0  VB.2011.00117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besuchsrecht | Strafvollzug: Aus\u00fcbung des Besuchsrechts mit Trennscheibe Der Einsatz der Trennscheibe bei der Aus\u00fcbung des Besuchsrechts wird nur unter dem Aspekt des Rechts auf freien Verkehr mit der Verteidigung gepr\u00fcft (E. 2.3). Rechtsgrundlagen des Besuchsrechts und des freien Verkehrs mit der Verteidigung und dessen Einschr\u00e4nkung (E. 3).  Die Vorinstanzen gingen zu Recht von einer hohen Fluchtgefahr des Beschwerdef\u00fchrers aus. Sodann lassen die bei ihm sichergestellten neun Rasierklingen auf eine bestehende Gefahr der Gewaltanwendung schliessen (E. 5.1). Die Vorinstanzen verzichteten zu Recht auf eine psychiatrische Begutachtung (E. 5.3). Verzicht auf Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung (E. 5.4). Angesichts der hohen Fluchtgefahr und der Gefahr der Gewaltanwendung liegen besondere Sicherheitsbed\u00fcrfnisse vor, welche die Einschr\u00e4nkung des freien Kontakts des Beschwerdef\u00fchrers zur Verteidigerin erlauben. Dieser Kontakt wird durch die Trennscheibe weder in Bezug auf Anzahl noch Dauer der Besprechungen eingeschr\u00e4nkt. Unterlagen k\u00f6nnen dem Gef\u00e4ngnispersonal abgegeben oder per Post zugestellt werden. Die Trennscheibe erweist sich angesichts der dargelegten starken Indizien f\u00fcr eine gewaltsame Flucht als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.6). Die angeordnete Verwendung einer Trennscheibe bez\u00fcglich Besuche der Verteidigung ist bis einstweilen 22. Mai 2011 zu befristen (E. 5.7). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 6). Gutheissung der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensf\u00fchrung und Rechtsvertretung im Rekursverfahren (E. 7). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsvertretung, aber keine Parteientsch\u00e4digung (E. 8). Teilweise Gutheissung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:08:18", "Checksum": "cd8c306954d0972e465b6ea22f4a3357"}