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VB.2011.00124 VB.2011.00125 VB.2011.00126
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Mai 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wird durch die Fürsorgebehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Fürsorgebehörde beschloss am 15. Juni 2010 unter anderem, dass "der Grundbedarf ab Juli 2010 bis auf weiteres um 15 % auf Fr. 816.00 gekürzt" werde. Mit Beschluss vom 14. Juli 2010 setzte sie die wirtschaftliche Hilfe für den August 2010 fest und sprach dabei A unter anderem einen um 15 % gekürzten Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Fr. 816.-) zu. Gegen den Beschluss vom 14. Juli 2010 rekurrierte A beim Bezirksrat C und beantragte unter anderem, es sei ihm der volle Grundbedarf auszurichten. Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 3. November 2010 bezüglich der Kürzung des Grundbedarfs auf den Rekurs nicht ein und wies ihn im Übrigen ab. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2010 beantragte A dem Verwaltungsgericht die sofortige Aufhebung der Kürzung des Grundbedarfs und der Reduktion der Wohnungskosten sowie die Nachzahlung der entsprechenden Beträge. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 28. Februar 2011 ab, soweit es darauf eintrat (VB.2010.00706, nicht im Internet publiziert). B. Mit Beschluss vom 14. September 2010, 19. Oktober 2010 und 10. November 2010 setzte die Fürsorgebehörde jeweils für den Folgemonat die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe fest. Dabei sprach sie unter anderem jeweils einen um 15 % gekürzten Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Fr. 816.-) sowie Fr. 308.95 Wohnungskosten (ein Viertel der monatlichen Hypothekarzinsbelastung von Fr. 1'235.70) zu. Im Beschluss vom 14. September 2010 nahm sie zusätzlich Fr. 2'520.- Nebenkosten in das Monatsbudget auf, wies aber darauf hin, dass in Zukunft nur noch ein Viertel der Nebenkosten gegen Vorweisung einer Originalquittung übernommen werde. II. A rekurrierte gegen die genannten Beschlüsse vom 14. September, 19. Oktober und 10. November 2010 beim Bezirksrat C mit Eingaben vom 23. Oktober, 1. November sowie 23. Dezember 2010 und beantragte jeweils sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. Der Grundbedarf und die Wohnungskosten seien ihm ungekürzt auszurichten. Der Bezirksrat vereinigte die drei Rekursverfahren mit Beschluss vom 12. Januar 2010 (recte: 2011) und sistierte die Rekurse betreffend die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 3. November 2010 (Disp.-Ziff. 2). Die Rekurse betreffend die Kürzung der Wohnungs- und Nebenkosten hiess er teilweise gut. A müssten statt einem Viertel der Wohnungs- und Nebenkosten ein Drittel derselben angerechnet werden. Die Differenz der Beträge seit Oktober 2010 sei ihm zu erstatten (Disp.-Ziff. 3). III. Dagegen wandte sich A mit Beschwerde vom 15. Februar 2011 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Wohnungskosten seien ihm ungekürzt auszurichten. Das Verwaltungsgericht legte drei Beschwerdeverfahren an und vereinigte diese mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2011. Der Bezirksrat beantragte am 1. März 2011, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Fürsorgebehörde B liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Arbeitsweise des Bezirksrats C bemängelt, handelt es sich um eine aufsichtsrechtliche Rüge, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht mangels Aufsichtsfunktion über die Verwaltungsbehörden nicht zuständig ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Ebenso wenig ist auf die Anträge des Beschwerdeführers einzugehen, soweit sie sich auf einen Zeitraum ausserhalb der hier zu beurteilenden Monate Oktober 2010 bis Dezember 2010 beziehen. In den drei Rekursschriften hatte der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm die durch die Kürzung des Grundbedarfs und der Wohnungskosten zurückbehaltenen Beträge für den ganzen Zeitraum zu erstatten. Sofern der Beschwerdeführer an diesem Antrag festhalten wollte, was sich aus der Beschwerdeschrift nicht eindeutig ergibt, wäre auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten, da nur Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens sein kann, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). 1.4 Ebenfalls nicht Beschwerdegegenstand ist die Kürzung des Grundbedarfs um 15 %, auch nicht für die Monate Oktober bis Dezember 2010, denn der Bezirksrat sistierte die Rekurse diesbezüglich bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 3. November 2010. Das Verwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 28. Februar 2011 fest, dass der Bezirksrat bezüglich der Kürzung des Grundbedarfs zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten sei, und wies die Beschwerde in diesem Umfang ab. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2010 anzufechten, mit dem "der Grundbedarf ab Juli 2010 bis auf weiteres um 15 % auf Fr. 816.00 gekürzt" wurde, und könne gegen den Beschluss vom 14. Juli 2010, der diesbezüglich eine blosse Vollzugshandlung darstelle, nicht mehr geltend machen, die Kürzung des Grundbedarfs sei zu Unrecht erfolgt (VB.2010.0076, E. 2). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach lediglich die Frage, ob der Bezirksrat für die Monate Oktober bis Dezember 2010 zu Recht von einem Dreipersonenhaushalt ausging und dementsprechend die Wohnungs- und Nebenkosten für den Beschwerdeführer auf ein Drittel der gesamten Wohnungs- und Nebenkosten festsetzte. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der angefochtene Beschluss des Bezirksrats sei angesichts der falschen Datumsangabe als nicht gültig zu betrachten. Ein Beschluss vom 12. Januar 2010 könne sich nicht auf Ereignisse im Herbst 2010 beziehen. Damit stellt er sich sinngemäss auf den Standpunkt, der angefochtene Beschluss sei nichtig. 2.2 Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler bzw. Form- oder Eröffnungsfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1). Der angefochtene Beschluss sollte offensichtlich auf das Datum des 12. Januar 2011 statt 2010 lauten. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Sachverhalt des genannten Beschlusses, der sich zwischen Oktober und Dezember 2010 abspielte. Dabei handelt es sich keinesfalls um einen schwerwiegenden Mangel. Daraus entstanden dem Beschwerdeführer zudem keinerlei Nachteile. Von einer Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses kann demnach nicht die Rede sein. 2.3 Auch aus dem Tippfehler der Vorinstanz bei der Berechnung der Wohnungskosten (Fr. 6'415.85 + Fr. 8'412.50 = Fr. 14'828.35 statt Fr. 24'828.35) entstand dem Beschwerdeführer kein Nachteil, denn die monatliche Hypothekarzinsbelastung der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers wurde korrekt berechnet (Fr. 14'828.35 / 12 = Fr. 1'235.70). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte die Wohnungskosten mit Beschluss vom 10. August 2010 für den Monat September 2010 erstmals auf einen Viertel der gesamten Wohnungskosten (Fr. 1'235.70 / 4 = Fr. 308.95) festgesetzt und dies damit begründet, dass eine Anfrage bei der Einwohnerkontrolle ergeben habe, dass beim Beschwerdeführer zusätzliche drei Personen wohnten, was er auch schriftlich bestätigt habe. Gegen diesen Beschluss rekurrierte der Beschwerdeführer nicht. 3.2 Demnach stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die bereits in einem früheren Beschluss tiefer angesetzten Wohnungskosten mit Rekurs gegen spätere Beschlüsse noch anfechten konnte. Dies ist zu bejahen, da es sich bei der Festsetzung der tieferen Wohnungskosten im Unterschied zur Kürzung des Grundbedarfs nicht um eine Kürzung im Sinn einer Sanktion handelt, welche für eine gewisse Zeit angeordnet und in den späteren Beschlüssen vollzogen wurde, sondern vielmehr um eine Anpassung der Höhe der Wohnkosten an die effektiven Wohnverhältnisse, die sich jederzeit ändern können. Demnach handelt es sich bei den Beschlüssen der Beschwerdegegnerin vom 14. September, 19. Oktober und 10. November 2010 bezüglich der Festsetzung der Höhe der Wohnungskosten nicht um Vollzugshandlungen des Beschlusses vom 10. August 2010, weshalb der Bezirksrat diesbezüglich zu Recht auf die Rekurse eingetreten ist. 4. 4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe lediglich informativ die Antworten der Gemeinde zugestellt erhalten; er habe jedoch nie die Gelegenheit gehabt, in einer Anhörung vor dem Bezirksrat zu den falschen Annahmen und Aussagen der Gemeinde Stellung zu nehmen. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zu diesem Anspruch gehört auch ein Replikrecht. In sämtlichen gerichtlichen Verfahren muss jede dem Gericht von den übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6). Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht bereits im Verwaltungsverfahren verleiht, liess das Bundesgericht offen (BGE 133 I 98 E. 2.1). Das Verwaltungsgericht bejahte diese Frage in seiner Rechtsprechung (VGr, 13. Januar 2011, VB.2010.00714, E. 2.2; 2. September 2009, VB.2009.00083, E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist es grundsätzlich Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthält und eine Stellungnahme erfordert. Das Bundesgericht sprach sich für eine pragmatische Umsetzung dieser Anforderungen aus. Wenn das Verfahrensrecht einen einfachen Schriftenwechsel als Regelfall vorsehe, müsse es einem Gericht weiterhin gestattet sein, sich bei der Zustellung der Vernehmlassungen in einem ersten Schritt auf die entsprechende Information – ohne förmliche Aufforderung zur Stellungnahme – zu beschränken. Dadurch werde der Beschwerdeführer hinreichend in die Lage versetzt, die Notwendigkeit einer Stellungnahme von seiner Seite zu prüfen und ein derartiges Anliegen wahrzunehmen. Halte er die Stellungnahme zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich, so habe er diese unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen. Andernfalls sei davon auszugehen, dass er darauf verzichte (BGE 132 I 42 E. 3.3.2–3.3.4; BGE 133 I 100 E. 4.8). In einem neuen Entscheid stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Schweiz fest. Das Bundesgericht hatte der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der erstinstanzlichen Behörde zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin habe unter diesen Umständen nicht spontan auf die Vernehmlassung reagieren müssen, um ihres Replikrechts nicht verlustig zu gehen (EGMR, 28. Oktober 2010, Schaller-Bossert gegen Schweiz, § 42). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). 4.3 Die Rekurserhebung und die Vernehmlassungen der übrigen Parteien erfolgen auf dem schriftlichen Weg (§ 22 Abs. 1, § 26b Abs. 1 VRG). Darauf kann die Rekursinstanz einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen (§ 26b Abs. 3 VRG). Der Bezirksrat führte demnach zu Recht aus, dass das Rekursverfahren schriftlich ist. Im Rahmen der letzten Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wurde gar bewusst auf eine Regelung verzichtet, wonach in geeigneten Fällen anstelle eines schriftlichen Verfahrens eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei (ABl 2009 S. 801 ff., 965). Da der Bezirksrat keine gerichtliche Behörde im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist, kann der Beschwerdeführer auch aus dieser Bestimmung keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ableiten. Gemäss § 26b Abs. 4 VRG stellt die Rekursinstanz die Vernehmlassungen den anderen Verfahrensbeteiligten zu. Der Bezirksrat versandte die Vernehmlassungen am 7. Januar 2011, und der Beschwerdeführer bestätigte in der Beschwerdeschrift, diese erhalten zu haben. Der Beschluss des Bezirksrats datiert vom 12. Januar 2011. Demnach lagen zwischen der Zustellung der Vernehmlassungen an den Beschwerdeführer und dem Zeitpunkt des Entscheids maximal vier Tage. Ob diese kurze Zeitspanne zur unverzüglichen Ausübung des Replikrechts und bei Ausbleiben einer Eingabe zur Annahme des Verzichts auf das Replikrecht genügt hätte, erscheint fraglich (vgl. BGr, 30. Juni 2008, 5A_42/2008, E. 2.2; 21. März 2011, 5A_42/2011, E. 2.3). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift ist jedenfalls davon auszugehen, dass er sich auch innert eines längeren Zeitraums nicht schriftlich zu den Vernehmlassungen geäussert hätte, da er von einer mündlichen Anhörung ausging. Ebenso ist fraglich, ob der genannte neue Entscheid des EGMR auf das Verwaltungsverfahren anzuwenden ist. Nach diesem dürfte wohl bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien, welche Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt bekommen und sich dazu nicht unverzüglich äussern, entgegen der jüngeren Praxis des Bundesgerichts kaum von einem Verzicht auf Ausübung des Replikrechts ausgegangen werden. 4.4 Ob der Bezirksrat den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzte, kann im einen wie im anderen Fall offenbleiben, da eine allfällige Gehörsverweigerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnehin geheilt worden wäre. Nachdem der Bezirksrat dem Beschwerdeführer die Vernehmlassungen bereits vor seinem Entscheid zugestellt hatte, ist die allfällige Gehörsverletzung als leicht zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zu diesen Vernehmlassungen Stellung zu nehmen, was er in seiner Beschwerdeschrift auch tat. Dies genügt zur Heilung einer Gehörsverweigerung (vgl. BGr, 23. März 2011, 5A_791/2010, E. 2.6). Zudem beantragte selbst der Beschwerdeführer nicht, die Sache sei an den Bezirksrat zurückzuweisen. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach abzusehen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten durfte der Bezirksrat auf die Auskunft der Einwohnerkontrolle B vom 4. Januar 2011 abstellen. Nach dieser war Herr D nie in der Wohnung des Beschwerdeführers an der E-Strasse 01 in B angemeldet. Dementsprechend hat ihn der Bezirksrat zur Ermittlung der Wohnkosten nicht mit einberechnet. Frau F ist gemäss Einwohnerkontrolle seit 21. Juli 2010 an der genannten Adresse angemeldet. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass sie bei ihm wohne, wobei sie jeweils rund die Hälfte des Monats abwesend sei. Er habe mit ihr einen Untermietvertrag zu einem Mietzins von Fr. 100.- vereinbart. Dies wiederholte er auch in der Beschwerdeschrift. Den entsprechenden Untermietvertrag reichte er jedoch im Gegensatz zu einem angeblichen Mietvertrag von Herrn G nicht ein. Zudem handelt es sich bei Fr. 100.- um einen äusserst tiefen Mietzins. Wenn der Beschwerdeführer Bewohner in seiner Wohnung hat, welche deren Infrastruktur benützen und von denen er einen Mietzins verlangt, so müsste er einen realistischen Mietzins verlangen. Rund Fr. 400.- (ca. ein Drittel der monatlichen Wohnungskosten) erschienen als angemessen. Der erzielte Mietzins müsste im Übrigen unabhängig von der Frage des Vorliegens einer Wohn- und Lebensgemeinschaft (als Einkommen) einberechnet werden. Herr G ist gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle seit 1. Juli 2010 an der Adresse des Beschwerdeführers angemeldet. Er habe am 3. Januar 2011 schriftlich erklärt, seit seiner Anmeldung an der Adresse des Beschwerdeführers wohnhaft zu sein und sein ganzes Mobiliar in seinem Zimmer in B deponiert zu haben. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, G sei seit dem 15. August 2010 an der H-Strasse 02 in B wohnhaft. Dort ist er jedoch offensichtlich nicht angemeldet. Zudem vermag der für diese Liegenschaft ausgestellte Mietvertrag nicht darzutun, dass G dort wohnte, denn es handelt sich um einen Mietvertag für Geschäftsräume, und dieser wurde vom angeblichen Mieter nicht unterzeichnet. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die schriftliche Auskunft der Einwohnerkontrolle davon ausging, dass der Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (Oktober bis Dezember 2010) zusammen mit zwei weiteren Personen in seiner 5 ½-Zimmer-Eigentumswohnung wohnte. Mit anderen Mitteln als mit der Auskunft der Einwohnerkontrolle konnten die Vorinstanzen die tatsächlichen Wohnverhältnisse im vorliegend massgebenden, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gar nicht untersuchen. 5.2 Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanzen von einer Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers mit den genannten Personen ausgingen, denn wenn jemand mit weiteren Personen in einer Wohnung lebt, ist normalerweise ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnliche Gemeinschaft (und keine völlig unabhängige und selbständige Untermiete) zu vermuten (VGr, 13. Juli 2000, VB.2000.00184, E. 3b aa). Für diese Vermutung spricht, dass die genannten Personen nun schon seit vielen Monaten an der Adresse des Beschwerdeführers angemeldet sind. Diese Vermutung konnte er weder durch den vorgelegten Mietvertrag über Geschäftsräume für G widerlegen noch durch die Behauptung, die beiden bei ihm angemeldeten Personen hätten keinen Schlüssel zu seiner Wohnung. Sollte die Beschwerdegegnerin für die Zukunft weiterhin von einer Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers mit zwei weiteren Personen ausgehen wollen, so müsste sie jedoch eine allfällige Stellungnahme des Beschwerdeführers auf das Schreiben der Einwohnerkontrolle und gegebenenfalls eine allfällige in der Auskunft der Einwohnerkontrolle angekündigte polizeiliche Abklärung der aktuellen Wohnsituation in der Wohnung des Beschwerdeführers abwarten. 6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Drittel der Wohnungs- und Nebenkosten zusprach. Die Berechnung derselben bestritt der Beschwerdeführer nicht mehr. Demnach sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Klarzustellen ist noch die etwas missverständliche Dispositiv-Ziffer 3 des Bezirksratsbeschlusses vom 12. Januar 2011, worin festgehalten wurde, die Differenz der Beträge (zwischen einem Drittel und einem Viertel der Wohnungs- und Nebenkosten) seien dem Beschwerdeführer "seit dem Monat Oktober 2010 zu erstatten". Angesichts des im vorliegenden Verfahren zu überprüfenden Zeitraums von Oktober 2010 bis Dezember 2010 kann ihm im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens auch lediglich für diesen Zeitraum eine Differenz erstattet werden (vgl. E. 1.3). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an… |