{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00124_2011-05-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210735&W10_KEY=13823268&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8a175e6b26e72f7e5e8f9463ff1d947f"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2011.00124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.05.2011  VB.2011.00124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.05.2011  VB.2011.00124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.05.2011  VB.2011.00124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Wohnungskosten Nichteintreten auf die Beschwerde in Bezug auf aufsichtsrechtliche R\u00fcgen und Antr\u00e4ge, die sich auf einen Zeitraum ausserhalb der hier zu beurteilenden Monate beziehen (E. 1.2, 1.3). Ebenfalls nicht Beschwerdegegenstand ist die K\u00fcrzung des Grundbedarfs (E. 1.4). Der angefochtene Bezirksratsbeschluss ist wegen des falschen Datums nicht nichtig (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer focht die erstmalige Festsetzung der Wohnungskosten auf ein Viertel des Mietzinses wegen der Anmeldung weiterer Personen an seiner Adresse nicht an. Trotzdem konnte er die Beschl\u00fcsse der Folgemonate anfechten, da diese keine Vollzugshandlungen darstellen, sondern eine Anpassung der H\u00f6he der Wohnkosten an die effektiven Wohnverh\u00e4ltnisse erm\u00f6glichen, die sich jederzeit \u00e4ndern k\u00f6nnen. Der Bezirksrat trat demnach zu Recht auf die Rekurse ein (E. 3). Rechtsgrundlagen des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (Replikrecht) inklusive neuste EGMR-Rechtsprechung (Fall Schaller-Bossert; E. 4.2). Der Beschwerdef\u00fchrer hatte keinen Anspruch auf m\u00fcndliche Anh\u00f6rung vor dem Bezirksrat. Dieser versandte die Vernehmlassungen (darunter eine Auskunft der Einwohnerkontrolle) zur Kenntnisnahme und entschied f\u00fcnf Tage sp\u00e4ter. Ob diese kurze Zeitspanne zur unverz\u00fcglichen Aus\u00fcbung des Replikrechts und bei Ausbleiben einer Eingabe zur Annahme des Verzichts auf das Replikrecht gen\u00fcgt h\u00e4tte, erscheint fraglich. Ebenso ist fraglich, ob der genannte neue Entscheid des EGMR auf das Verwaltungsverfahren anzuwenden ist. Nach diesem d\u00fcrfte wohl bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien, welche Eingaben der \u00fcbrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt bekommen und sich dazu nicht unverz\u00fcglich \u00e4ussern, entgegen der j\u00fcngeren Praxis des Bundesgerichts kaum von einem Verzicht auf Aus\u00fcbung des Replikrechts ausgegangen werden (E. 4.3). Ob der Bezirksrat den Geh\u00f6rsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers verletzte, kann offenbleiben, da eine allf\u00e4llige Geh\u00f6rsverweigerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahrenohnehin geheilt worden w\u00e4re (E. 4.4).\rEs ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat gest\u00fctzt auf die von ihm eingeholte schriftliche Auskunft der Einwohnerkontrolle davon ausging, dass der Beschwerdef\u00fchrer im massgeblichen Zeitraum zusammen mit zwei weiteren Personen in seiner 5 \u00bd-Zimmer-Eigentumswohnung wohnte und mit diesen eine Wohngemeinschaft bildete (E. 5).\r\rAbweisung der drei vereinigten Beschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:49:59", "Checksum": "66378eeb49fb2f9340366d3c181e6387"}