{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.11.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00134_10-11-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211233&W10_KEY=4467118&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "42d289bb5bde7fe193453bffde39888f"}, "Num": [" VB.2011.00134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.10.1  VB.2011.00134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.10.1  VB.2011.00134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.10.1  VB.2011.00134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Zul\u00e4ssigkeit der Ausscheidung einer Bauzone im Landwirtschaftsgebiet mittels eines privaten Gestaltungsplans. Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs und Pflicht der Beh\u00f6rden zur Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen (E. 2.2). Die Vorinstanz setzte sich geh\u00f6rig mit dem Bericht eines von der Beschwerdef\u00fchrerin 1 beauftragten Beratungsunternehmens auseinander (E. 2.3). Die Vorgehensweise der Vorinstanz im Rahmen des Augenscheins ist nicht zu beanstanden (E. 2.4). Es ist nicht erkennbar, dass das Baurekursgericht es unterlassen h\u00e4tte, den rechtserheblichen Sachverhalt gen\u00fcgend abzukl\u00e4ren (E. 2.5). Verzicht auf die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins (E. 3) und einer m\u00fcndlichen Verhandlung (E. 4). Rechtsgrundlagen betreffend Bauen in der Landwirtschaftszone (E. 5.1-2) und Kognition der Rechtsmittelinstanzen bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Nutzungspl\u00e4nen (E. 5.3-4). Weder Art. 37a RPG und Art. 43 RPV noch Art. 24c RPG und Art. 42 RPV kommen vorliegend zur Anwendung (E. 7.2). Dass mit dem Dahinfallen der kantonalen Regelungskompetenz im Sinn von aArt. 24 Abs. 2 RPG auch die gem\u00e4ss Ziff. 2.2.2 lit. a Abs. 5 des kantonalen Richtplan-Textes erlaubte Einzonung von ausserhalb des in der Karte bezeichneten Siedlungsgebiets bestehenden Fabriken und Gewerbekomplexen im Rahmen eines Planungsverfahrens nicht mehr zul\u00e4ssig w\u00e4re, erweist sich als fraglich (E. 7.3.2). Bundesgerichtliche Rechtsprechung bez\u00fcglich Umgehung von Art. 24 ff. RPG bei Klein(st)bauzonen (E. 7.4). Unabh\u00e4ngig von der Anwendbarkeit von Art. 43 Abs. 2 RPV k\u00f6nnen die geplanten Erweiterungen nicht mehr als massvoll bzw. geringf\u00fcgig im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrachtet werden (E. 8.2). Da das Gestaltungsplangebiet nicht am Rand des Siedlungsgebiets liegt, kann der Anordnungsspielraum der Gemeinden gem\u00e4ss Ziff. 2.2.2 lit. a Abs. 2 des kantonalen Richtplan-Textes nicht mehr zum Tragen kommen (E. 9.1). Falls die bestehenden Bauten im Gestaltungsplangebiet \u00fcberhaupt als Weiler und damit als Siedlungsgebiet geltenw\u00fcrden, so k\u00f6nnte jedenfalls eine \u00fcber den bestehenden Siedlungsumfang hinausgreifende Entwicklung nicht erm\u00f6glicht werden, was mit dem infrage stehenden Gestaltungsplan indessen gerade angestrebt wird (E. 9.2). Die (\"abgeleitete\") Standortgebundenheit der im Gestaltungsplan vorgesehenen Erweiterungen bleibt fraglich, auch wenn die Vorhaben f\u00fcr den Weiterbestand der Bestandesschutz geniessenden Betriebsbaute unabdingbar w\u00e4ren (E. 10.3.2). Auch unter Art. 39 Abs. 1 RPV und Ziff. 3.2.4 des kantonalen Richtplan-Textes kann eine Standortgebundenheit der geplanten Erweiterung des streitbetroffenen Betriebs nicht hergeleitet werden (E. 10.3.3). Unbestrittenermassen bestehen erhebliche \u00f6konomische Interessen an der Realisierung der im Gestaltungsplan festgesetzten Vorhaben (E. 10.4). Die weiteren von der Beschwerdef\u00fchrerschaft vorgebrachten Interessen sprechen indessen nicht in dem Mass f\u00fcr die Schaffung einer isolierten Kleinstbauzone in der vom streitbetroffenen Gestaltungsplan vorgesehenen Art und Weise. Da \u00fcberdies erhebliche raumplanerische Bedenken zu den Vorhaben der Beschwerdef\u00fchrerin 1 bestehen, ist unter dem Aspekt der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung der strikten Trennung von Bau- und Nichtbauzone Vorrang einzur\u00e4umen (E. 10.12). Der Gestaltungsplan erlaubt eine oberirdische Ver\u00e4nderung mit industriell-gewerblichem Charakter, die der Zweckbestimmung von Ziff. 3.7.1 des kantonalen Richtplan-Textes hinsichtlich Landschafts-F\u00f6rderungsgebieten zuwiderl\u00e4uft (E. 11.3).\r\rAbweisung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:32", "Checksum": "dac350893d8410f7b356af697a3b63e1"}