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Geschäftsnummer: VB.2011.00140  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.05.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.07.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägung)


Wiedererwägungsgesuch; Rechtsmissbrauch

Ein Ausländer kann sich im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs nicht auf seine fortschreitende Integration während der Ausreisefrist berufen. Er hat nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid die Ausreise zu organisieren und die Schweiz fristgerecht zu verlassen, anstatt seine Integration voranzutreiben (E. 2).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSREISEFRIST
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTSMISSBRAUCH
STRAFFÄLLIGKEIT
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 64d Abs. I AuG
Art. 66 Abs. II AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2011.00140

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 25. Mai 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B, Fürsprecher,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die ghanaische Staatsangehörige A (geboren 1980) reiste am 13. August 1994 in die Schweiz ein, wo ihr in der Folge die Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter, welche Schweizer Bürgerin ist, erteilt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 28. Juni 2007 wurde A wegen mehrerer qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrerer Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Bis zum Dezember 2009 befand sie sich in der Strafanstalt D.

Infolge der Verurteilung widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 7. April 2009 die Niederlassungsbewilligung von A und verweigerte ihr den weiteren Aufenthalt in der Schweiz.

B. Mit Beschluss vom 12. August 2009 wies der Regierungsrat den gegen die Verfügung des Migrationsamts gerichteten Rekurs ab. Sowohl das Verwaltungsgericht (Entscheid vom 20. Januar 2010 [VB.2009.00483]) als auch das Bundesgericht (Entscheid vom 15. Juli 2010 [2C_254/2010]) wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden ab. Daraufhin wurde A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 10. Januar 2011 angesetzt.

II.  

A. Mit Eingabe vom 29. November 2020 (recte: 2010) ersuchte A um Wiedererwägung der Verfügung des Migrationsamts vom 7. April 2009. Zudem sei ihr und ihrer Tochter zu gestatten, sich bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch in der Schweiz aufzuhalten. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 wies das Migrationsamt das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat und setzte A Frist bis 10. Januar 2011 zum Verlassen der Schweiz.

B. Den dagegen gerichteten Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Januar 2011 ab, soweit er nicht gegenstandslos sei.

C. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2010 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien ihr und ihrer Tochter die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihnen für eine bestimmte Dauer eine mit sachdienlichen Bedingungen verknüpfte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Weiteren sei ihnen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, sich bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz aufzuhalten. Ferner verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2011 wurde das Begehren um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Gleichzeitig wurde A aufgefordert, die mutmasslichen Verfahrenskosten sicherzustellen. Die Kaution wurde fristgerecht einbezahlt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Eine Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben. Wesentliche neue Umstände liegen vor, wenn angesichts der veränderten tatbeständlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung anders erfolgen könnte als im früheren Entscheid. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist somit nicht beliebig zulässig; sie darf nicht dazu führen, dass rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage gestellt werden können (BGE 136 II 177 E. 2.1).

2.  

2.1 Gemäss dem damals gültigen Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) ist mit der Wegweisung eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (heute Art. 64d Abs. 1 AuG). Mit der Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglicht werden, seine Angelegenheiten in der Schweiz zu regeln – etwa die Kündigung der Wohnung und Arbeitsstelle – und die Ausreise aus der Schweiz und die Einreise in den Zielstaat zu organisieren. Macht der Ausländer während der ihm mit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid angesetzten Ausreisefrist keine Anstalten, die Schweiz zu verlassen, sondern treibt er im Gegenteil seine Integration bewusst voran, um kurz vor Ablauf der Ausreisefrist ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Es ist ihm deshalb verwehrt, sich auf die Integration berufen, die einzig auf dem geduldeten Aufenthalt während der Ausreisefrist beruht. Andernfalls müssten die Vollzugsbehörden möglichst kurze Ausreisefristen ansetzen, was zulasten jener Ausländer gehen würde, welche die Schweiz fristgerecht verlassen.

2.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 15. Juli 2010 vom Bundesgericht letztinstanzlich und rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge setzte ihr das Migrationsamt eine Ausreisefrist von fast einem halben Jahr an. Anstatt diese zur Regelung ihrer Angelegenheiten und zur Organisation der Aus- bzw. Einreise zu nutzen, hat die Beschwerdeführerin bereits am 1. August 2010 – und damit rund zwei Wochen nach dem Bundesgerichtsentscheid – eine neue, bis Ende Juli 2011 befristete Praktikumsstelle angetreten, obwohl sie das Land bis Anfang 2011 zu verlassen hatte. Zudem hat sie ihre Tochter im Sommer 2010 im Kanton Zürich eingeschult. Angesichts des Wiedererwägungsgesuchs rund einen Monat vor Ablauf der Ausreisefrist hat es die Beschwerdeführerin nie ernsthaft in Betracht gezogen, die Schweiz weisungsgemäss zu verlassen. Ihr Verhalten ist als krass rechtsmissbräuchlich zu werten, weshalb ihr eine Berufung auf die während der Ausreisefrist erzielte Integrationsleistung versagt bleibt.

2.3 Im Übrigen haben sich die Umstände seit dem Entscheid des Bundesgerichts nicht wesentlich geändert. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht haben festgehalten, dass angesichts der schweren Straffälligkeit der Beschwerdeführerin ausserordentliche Umstände vorliegen müssten, damit die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin seit Sommer 2010 ein Praktikum in einem Alters- und Pflegeheim absolviert, ihre Tochter mittlerweile die Schule besucht und die Beschwerdeführerin nur noch Fürsorgeleistungen für ihre Tochter beziehen muss, überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung. Es kann von einer aus dem Strafvollzug entlassenen Person erwartet werden, dass sie sich um Arbeit bemüht, um finanziell nicht von der öffentlichen Fürsorge abhängig zu sein. Angesichts des Bruttolohns von Fr. 1'500.- pro Monat ist zudem nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin künftig wieder von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden müsste. Die Tochter der Beschwerdeführerin befindet sich nach wie vor in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihr die Ausreise weiterhin zugemutet werden kann. Daran ändern auch die Einschätzungen der zuständigen Sozialarbeiterin (Bericht vom 3. Dezember 2010) und der Klassenlehrerin (Schreiben vom 6. Februar 2011) nichts. Es liegt auf der Hand, dass eine Ausreise für die Tochter umso schwieriger wird, je länger sie in der Schweiz lebt und sich hier integriert. Diesen Umstand hat indessen die Beschwerdeführerin zu vertreten, die ihre Tochter im Wissen um ihre Wegweisung eingeschult hat. Der Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme scheitert bereits daran, dass das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 lit. b AuG alle Bewilligungsarten betrifft. Es kann im Übrigen auf die Interessenabwägung in den früheren Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts in dieser Sache verwiesen werden.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.  2060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…