{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-04-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00142_2011-04-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210616&W10_KEY=13823269&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fdf5f56b237da49c905f691bc9920d6a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.04.2011  VB.2011.00142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.04.2011  VB.2011.00142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.04.2011  VB.2011.00142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots zu den Kindern Kammerzust\u00e4ndigkeit, da Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zu beurteilen sind (E. 1.1). Die strafprozessualen Ersatzmassnahmen zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft der schweizerischen Strafprozessordnung verdr\u00e4ngen die kantonale Kompetenz zur Regelung entsprechender Gewaltschutzmassnahmen nicht, denn sie verfolgen einen andern Zweck und stehen unter anderen Voraussetzungen (E. 2.2).  Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 3.1) und bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kontaktverbot zu minderj\u00e4hrigen Kindern (E. 3.2). Wenn vom Vater gegen\u00fcber der Mutter Gewalt ausge\u00fcbt wird, kann nicht regelm\u00e4ssig und automatisch davon ausgegangen werden, dass die Kinder selber von h\u00e4uslicher Gewalt betroffen sind. Geschieht dies jedoch wiederholt in Anwesenheit der Kinder, so kann dies zu deren Traumatisierung f\u00fchren, welche sie selber zu von (psychischer) Gewalt betroffenen Personen macht. \u00a7 3 Abs. 2 lit. c GSG ist so zu auszulegen, dass die Ausdehnung des Kontaktverbots auf nahe stehende Personen zul\u00e4ssig ist, wenn dies zum Schutz der gef\u00e4hrdeten Person notwendig ist. Sowohl die direkte Betroffenheit der Kinder von h\u00e4uslicher Gewalt als auch die Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf die Kinder ist vom Haftrichter zu pr\u00fcfen und zu begr\u00fcnden. Im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung ist schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein dreimonatiges g\u00e4nzliches Kontaktverbot der gef\u00e4hrdenden Person zum unm\u00fcndigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsm\u00e4ssige Recht auf Familienleben darstellt (E. 4.2). Der Fortbestand der Gef\u00e4hrdung wurde in Bezug auf die Kinder nicht glaubhaft dargetan. Ebenso wenig rechtfertigt sich die Ausdehnung des Kontaktverbots auf die Kinder zum Schutz der Mutter (E. 5.6). Gutheissung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:06:59", "Checksum": "c35fbf48f2bb908808af727e1fb8d5f1"}