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Geschäftsnummer: VB.2011.00144  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

ortspolizeilicher Befehl


Ortspolizeilicher Befehl, Hecken und Sträucher gemäss der Strassenabstandsverordnung zurückzuschneiden.

Legitimation zum Erlass des Befehls; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.). Rechtsgrundlagen; Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der Strassenabstandsverordnung überwiegt das Interesse der Beschwerdeführer am Erhalt ihrer höher gewachsenen Hecke, weshalb es unerheblich ist, ob eine rechtsungleiche Behandlung vorgelegen hat (E. 2).

Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ABSTANDSVORSCHRIFTEN
AUFSICHTSRECHT
BEFEHL
BEPFLANZUNG
GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT
HECKE
ÖFFENTLICHES INTERESSE
ORTSPOLIZEI
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEIVERORDNUNG
RECHTSGLEICHHEIT
RÜCKSCHNITT DER PFLANZEN IM SICHTBEREICH
SICHTWEITE
STRASSENABSTAND
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 BV
§ 67 GemeindeG
§ 74 Abs. I GemeindeG
Art. 292 StGB
A lit. a Ziff. 2 STRASSAVO
B Ziff. 1 STRASSAVO
§ 19 STRASSAVO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00144

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 12. Mai 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz. 

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend ortspolizeilichen Befehl,

hat sich ergeben:

I.  

B wurde mit Präsidialverfügung vom 12. November 2010 vom Gemeindepräsidenten der Gemeinde C – unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall und Bussenandrohung gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB) – aufgefordert, bis spätestens am 26. November 2010 die Hecken und Sträucher im Bereich seines Grundstücks Kat.-Nr. 01 im Sinn der Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (StrAV, LS 700.4) zurückzuschneiden.

II.  

A und B gelangten am 13. November 2010 mit Rekurs an das Statthalteramt des Bezirks E und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2010 zufolge rechtsungleicher Behandlung. Der Statthalter wies den Rekurs am 14. Januar 2011 ab und forderte A und B erneut zum Rückschnitt der Hecken und Sträucher innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Rekursentscheids auf. Auf die Rüge der rechtsungleichen Behandlung wurde nicht weiter eingegangen. Diesbezüglich war die Eingabe bereits am 24. November 2010 zur weiteren Behandlung an den Bezirksrat E überwiesen worden.

III.  

Gegen den Rekursentscheid des Statthalteramts des Bezirks E vom 14. Januar 2011 reichten A und B am 5. Februar 2011 gemäss entsprechender Rechtsmittelbelehrung Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ein. Am 28. Februar 2011 überwies die Sicherheitsdirektion die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht. Die Gemeinde C beantragte am 31. März 2011 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, auch sechs weitere Grundeigentümer zum Zurückschneiden von Hecken und Sträuchern aufgefordert zu haben, welche der Aufforderung gefolgt seien. Am 12. April 2011 nahmen A und B dazu Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Beim vorliegenden Befehl, die Hecken und Sträucher im Sinn der Strassenabstandsverordnung zurückzuschneiden, geht es um die Freihaltung von Sichtbereichen und Wahrung des Lichtraumprofils im Sinn der Strasssenabstandsverordnung zwecks Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und somit um eine polizeiliche und nicht eine planerische Massnahme. Auf Gemeindeebene war daher der Gemeinderatspräsident zum Erlass des Befehls befugt (§§ 74 Abs. 1 und 67 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [LS 131.1] in Verbindung mit Art. 16 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde C vom 11. März 2007 [Gemeindeordnung] sowie Art. 55 der Polizeiverordnung der Gemeinde C vom 28. März 1989 [Polizeiverordnung]). Entsprechend war gegen die Verfügung vom 12. November 2010 der Rekurs an das Statthalteramt gegeben (§ 19b Abs. 2 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG) und ist nun das Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde grundsätzlich zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist daher auf die Beschwerde einzutreten, allerdings nur, soweit nicht aufsichtsrechtliche Fragen im Raum stehen. Dem Verwaltungsgericht kommt nämlich gegenüber den Verwaltungsbehörden keine Aufsichtsfunktion zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden weisen erneut darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die Einhaltung der Bestimmungen der Strassenabstandsverordnung nur in Ausnahmefällen, so namentlich entlang der von einem ehemaligen Gemeinderatsmitglied befahrenen Strassen, durchsetze. Anhand vieler dokumentierter Beispiele hätten sie belegt, dass die Beschwerdegegnerin die Einhaltung der Abstandsvorschriften nicht überall prüfe und damit ihre Pflichten auf das Gröbste verletze, was einen eklatanten Verstoss gegen Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) darstelle.

Das Statthalteramt ist auf die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit mit der Begründung, damit seien nicht in seiner Kompetenz liegende aufsichtsrechtliche Elemente tangiert, nicht weiter eingetreten, sondern hat die Beschwerde in diesem Zusammenhang an den Bezirksrat überwiesen.

Die Beschwerdegegnerin hatte schon vor Vorinstanz unter anderem ausgeführt, die Situation beim Grundstück der Beschwerdeführenden sei besonders gefährlich, sei doch die Hecke wie eine Wand, welche die Sicht der Verkehrsteilnehmer völlig abdecke. Damit wird sinngemäss geltend gemacht, aus Sicherheitsgründen und somit im öffentlichen Interesse liegenden Motiven müsse so oder so am Zurückschneiden der Hecke festgehalten werden.

2.2 Das Statthalteramt hat die Sache an den Bezirksrat, welcher die Aufsichtsfunktion über die Gemeinde innehat, überwiesen. Da aber aus dem Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde im Gegensatz zu einem ordentlichen Rechtsmittel kein Anspruch auf einen förmlichen Entscheid fliesst und sie in diesem Sinn subsidiär ist, stellt sich die Frage, inwieweit die Vorinstanz selber auf die Prüfung der Rüge der rechtsungleichen Behandlung verzichten konnte (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19−28 N. 29−32). Zumindest einzelne der ins Recht gereichten Fotografien lassen nämlich eine inkonsequente Handhabung seitens der Beschwerdegegnerin bei der Durchsetzung der Vorschriften gemäss der Strassenabstandsverordnung nicht von vornherein ausschliessen. Jedenfalls lässt sich die Rüge nicht pauschal mit den von der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz vorgebrachten Argumenten abtun, die Bilder seien unscharf  bzw. würden nicht vergleichbare Situationen dokumentieren. Immerhin stellte die Beschwerdegegnerin selber nicht in Abrede, dass "möglicherweise die Strassenabstandsverordnung nicht genau ein(ge)halten" sei. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin sechs weitere Grundeigentümer zum Zurückschneiden von Sträuchern und Hecken aufgefordert hat, darunter auch den Eigentümer an der D-Strasse 02, welche Situation fotografisch festgehalten ist.

2.3 Zwar gibt der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn es hingegen die Behörden ablehnen, die in anderen Fällen ausgeübte gesetzwidrige Praxis aufzugeben, kann der Bürger unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wurde, auch ihm gewährt werde (René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 71 B II a/b mit Hinweisen; BGr, 22. Dezember 2008, 1C_276/2008, E. 3.3).

Gegebenenfalls können aber, selbst wenn die Voraussetzungen für eine rechtsungleiche Behandlung erfüllt sind, öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter dem entgegenstehen (Rhinow/Krähenmann, Nr. 71 B II c mit Hinweisen).

2.4 Hier wurde nicht geprüft und ist somit offen, ob die Rüge der Beschwerdeführenden in Bezug auf die rechtsungleiche Behandlung auf Gemeindegebiet, auf welches sich die Prüfung vergleichbarer Sachverhalte naturgemäss zu beschränken hat, zutrifft.

Aus der Bestimmung A Ziff. 2 lit. a des Anhangs zur Strassenabstandsverordnung ergibt sich, dass für Kurven, die mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit befahren werden können (innerorts: Radius 75 m und grösser), eine Sichtweite von 50 m erforderlich ist. Gemäss der Bestimmung A Ziff. 2 lit. b ist für engere Kurven, die nicht mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit befahren werden können, die erforderliche Sichtweite gemäss einer entsprechenden Tabelle kleiner. Die Bestimmung B Ziff. 1 legt für Strassenverzweigungen und Ausfahrten in eine übergeordnete Strasse ohne Nebenfahrbahn eine Knotensichtweite von je 90 m innerorts fest.

Wie aus der Rekursantwort an das Statthalteramt vom 23. Dezember 2010 hervorgeht, beruft sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Freihaltung des Sichtbereichs sowohl auf die Regelungen für die Innenseite von Kurven (Bestimmung A des Anhangs zur Strassenabstandsverordnung) als auch auf jene für Strassenverzweigungen und Ausfahrten (Bestimmung B des Anhangs). In Bezug auf die strittige Hecke wurde die korrekte Auslegung der Strassenabstandsverordnung vor Ort durch Beamte der Kantonspolizei sowie den Strassenvorstand erläutert. Die Vorgaben für einen gesetzeskonformen Heckenschnitt sind den Beschwerdeführenden daher bekannt.

Die Einhaltung der vorliegend relevanten Bestimmungen der Strassenabstandsverordnung, welche vom Kantonsrat genehmigt worden ist (§ 19 StrAV), sowie des dazugehörigen Anhangs steht zweifellos im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit, welches gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführenden am Erhalt der höher gewachsenen Hecke entlang ihrem Grundstück klar überwiegt. Es ist deshalb unerheblich, ob eine gewisse rechtsungleiche Behandlung vorgelegen hat. Dies führt zwangsläufig dazu, dass die Beschwerde zufolge klarer übergeordneter gesetzlicher Vorgaben bzw. überwiegender öffentlicher Interessen abzuweisen ist (vgl. E. 2.3 am Ende). Auch ist im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Die Abstandsvorschriften für Bepflanzungen lassen keinen Ermessensspielraum zu, welcher ein Überschreiten der gesetzlich festgehaltenen Höhe der Bepflanzung zuliesse. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Einhaltung der Strassenabstandsvorschriften auf dem gesamten Gemeindegebiet gleichermassen strikt durchzusetzen, was aber Gegenstand des vor dem Bezirksrat hängigen aufsichtsrechtlichen Verfahrens ist.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs.1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…