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Geschäftsnummer: VB.2011.00145  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.04.2011
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Bestätigung Ausschaffungshaft


Beschwerde des Bundesamts für Migration gegen einen den Haftantrag des Migrationsamts abweisenden Entscheid des Haftrichters: Verhältnismässigkeit. Beschwerdelegitimation des Bundesamts für Migration (E. 2). Über die Frage, ob ein Entscheid im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung während des Rechtsmittelverfahrens vollstreckbar ist, ist in jenem Verfahren und nicht im Haftprüfungsverfahren zu befinden. Im Rahmen der vorzunehmenden Prognose, ob die Wegweisung innert vernünftiger Frist vollzogen werden kann, hat der Haftrichter daher von einer im Widerrufsverfahren ergangen Anordnung nur abzuweichen, wenn triftige Gründe für ihre Rechtswidrigkeit sprechen (E. 4.3.5). Es sind keine triftigen Gründe dafür ersichtlich, dass innert der gesetzlichen Haftdauer kein vollstreckbarer Entscheid ergehen wird (E. 4.3.7). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
GEFÄHRDUNG
HAFTDAUER
HAFTRICHTER
LEGITIMATION
ÖFFENTLICHES INTERESSE
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
VERFAHRENSDAUER
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VOLLSTRECKBARKEIT
WEGWEISUNG
WEGWEISUNGSVERFAHREN
WEGWEISUNGSVOLLZUG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 75 Abs. I lit. g AuG
Art. 75 Abs. I lit. h AuG
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 1 AuG
Art. 79 AuG
Art. 80 Abs. VI lit. a AuG
Art. 89 Abs. II lit. a BGG
Art. 111 BGG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2011.00145

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 20. April 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Bundesamt für Migration BFM,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1972 im Libanon, Staatsangehöriger von Italien und Libanon, reiste am 14. August 1993 ohne Bewilligung in die Schweiz ein. Am 20. März 1995 wurde er in den Libanon ausgeschafft.

Am 12. Juni 1995 heiratete A im Libanon die in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige C. Am 10. Januar 2000 reiste er erneut in die Schweiz ein, wo ihm am 14. Februar 2000 eine befristete Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei der niedergelassenen Ehefrau erteilt wurde. Aus der Ehe gingen die beiden Töchter D, geboren 1998, und D, geboren 2001, hervor. Am 25. Januar 2006 wurde A eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA erteilt.

Am 21. Januar 2008 wurde A verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2010 wurde A rechtskräftig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren bestraft.

Vom 5. Februar 2009 bis am 20. Januar 2011, als er bei einem nicht verbüssten Strafrest von 547 Tagen bedingt entlassen wurde, befand sich A im Strafvollzug.

Mit Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. Januar 2009 wurde davon Vormerk genommen, dass A und seine Ehefrau seit dem 5. Dezember 2008 auf unbestimmte Zeit getrennt leben. Die beiden Töchter wurden unter die Obhut der Mutter gestellt.

Mit Verfügung vom 10. November 2010 widerrief das Migrationsamt die EG/EFTA-Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, dieser habe die Schweiz unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 19. Januar 2011 ab. Einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde dabei die aufschiebende Wirkung entzogen.

A wurde aus dem Strafvollzug dem Migrationsamt zugeführt, welches am 21. Januar 2011 die Ausschaffungshaft anordnete.

II.  

Mit Verfügung vom 22. Januar 2011 wies der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich den Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft ab und entliess A aus der Haft.

III.  

Dagegen erhob das Bundesamt für Migration mit Eingabe vom 25. Februar 2011 (eingegangen am 28. Februar 2011) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Haftrichters sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.

Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2011 wurden die Akten beigezogen. Die Vor­instanz verzichtete am 3. März 2011 auf Stellungnahme. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdegegner beantragte am 4. April 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73 bis 78 AuG fallen grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG). Da sich vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Entscheid jedoch von der Kammer zu fällen (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.  

Der Beschwerdegegner macht geltend, es fehle für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde an einem schutzwürdigen Interesse. Der Beschwerdeführer habe nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt, nicht jedoch die richterliche Bestätigung des Antrags des Migrationsamts vom 21. Januar 2011. Es sei nicht ersichtlich, worin das öffentliche Interesse liegen sollte, dem Antrag des Migrationsamts die richterliche Überprüfung zu versagen. Auch an der Klärung der mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bestehe angesichts der etablierten haftrichterlichen Praxis kein öffentliches Interesse. Mangels Legitimation des Beschwerdeführers sei daher nicht auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das von ihm zu wahrende Interesse an der richtigen Durchsetzung und rechtsgleichen Anwendung des Bundesrechts. Neben dem Einzelfallinteresse bestehe im Hinblick auf zukünftige, ähnlich gelagerte Fälle zudem ein grosses Interesse an der Klärung der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen.

2.2 Der Beschwerdegegner weist zu Recht darauf hin, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens durch den Antrag des Beschwerdeführers beschränkt wird (§ 63 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht kann daher im Fall einer Gutheissung der Beschwerde nicht die Inhaftierung des Beschwerdegegners bestätigen bzw. anordnen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Gutheissung der Beschwerde im Einzelfall ohne Bedeutung wäre, würde der Haftrichter doch dadurch in die Lage versetzt, unter Berücksichtigung der mittlerweile allenfalls geänderten Verhältnisse, entweder aufgrund einer Rückweisung der Akten durch das Verwaltungsgericht oder eines neuen Antrags des Migrationsamts, einen neuen Entscheid zu fällen. Im Zentrum steht jedoch ohnehin das über den vorliegenden Fall hinausgehende Interesse des Beschwerdeführers an einer Klärung der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen im Hinblick auf die ihm durch den Gesetzgeber aufgetragene Aufgabe, die richtige und rechtsgleiche Anwendung des Bundesrechts zu wahren (Bernhard Waldmann in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 89 N. 47 mit Hinweisen). Die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG, nach welcher sich auch die Legitimation im vorliegenden Verfahren beurteilt (Art. 111 BGG), erfordert im Übrigen keinen Nachweis eines spezifischen öffentlichen Anfechtungsinteresses. Das öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung des Bundesrechts genügt (BGE 131 II 121 E. 1; Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 89 N. 44; Waldmann, Art. 89 N. 52). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kann ein solches Interesse nicht mit der Begründung verneint werden, es habe sich eine haftrichterliche Praxis etabliert. Selbst wenn dies zuträfe (vgl. aber unten, E. 4.3.8), vermöchte dies die Kompetenz des zuständigen Bundesamts nicht zu schmälern, die behauptete Praxis einer ersten kantonalen Instanz einer Kontrolle durch höhere Instanzen zuzuführen, wenn es zur Überzeugung gelangt, diese Praxis sei bundesrechtswidrig. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3.  

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Haft höchstens sechs Monate dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AuG).

4.  

4.1 Das Vorliegen des Haftgrunds von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG ist unbestritten. Diesem Haftgrund kommt selbständige Bedeutung zu (BGr, 26. August 2004, 2A.480/2003, E. 3.5). Der Haftgrund soll nicht nur den Bedenken Rechnung tragen, die bezüglich der Bereitschaft von Personen, welche Dritte ernsthaft bedrohen oder an Leib und Leben erheblich gefährden und deshalb strafrechtlich verfolgt werden oder verurteilt worden sind, besteht, sich den Behörden für die Durchführung des Wegweisungsverfahrens zur Verfügung zu stellen. Der Haftgrund bezweckt vielmehr auch die Verhinderung weiterer Straftaten (BBl 1994 I 323; BGr, 26. August 2004, 2A.480/2003, E. 3.5). Der Haftgrund entfällt daher, wenn eine Gefährdung von Leib und Leben künftig ausgeschlossen werden kann, worüber eine Prognose zu stellen ist (BGr, 26. August 2004, 2A.480/2003, E. 4.1). Dabei ist nicht ohne Weiteres auf strafrechtliche Bewährungsprognosen abzustellen, da diese andere Ziele verfolgen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nach der Begehung ernsthafter Delikte gegen Leib und Leben bzw. entsprechenden Drohungen vielmehr davon auszugehen, dass die Gefahr der Verübung weiterer derartiger Delikte besteht, sofern keine Umstände vorliegen, die klarerweise einen anderen Schluss nahelegen (BGr, 26. August 2004, 2A.480/2003, E. 4.3). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.

4.2 Nachdem die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG bejahte, hat sie zu Recht nicht geprüft, ob die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer untertauchen könnte. Aus demselben Grund sind die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien ohne Bedeutung.

4.3 Umstritten ist, ob der Vollzug der Ausschaffung innerhalb der gesetzlichen Haftdauer möglich ist. Der Haftrichter verneinte dies. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdegegner habe ausführen lassen, er werde sämtliche Rechtsmittel ausschöpfen und insbesondere den Beschluss der Sicherheitsdirektion vom 19. Januar 2011 anfechten. Unter diesen Umständen, so der Haftrichter, lasse sich der Vollzug der Ausschaffung voraussichtlich nicht innerhalb der gesetzlichen Haftdauer, die in der Regel nicht mehr als sechs Monate dauern und nur bei besonderen Hindernissen um höchstens 12 Monate verlängert werden könne, realisieren. Somit sei aufgrund des Verfahrensstands nicht damit zu rechnen, dass die erstinstanzlich verfügte Wegweisung innert nützlicher Frist auch tatsächlich vollzogen werden könne, weshalb sich die Ausschaffungshaft im Moment als unverhältnismässig erweise.

4.3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, es werde aus dem Entscheid des Haftrichters nicht ersichtlich, ob dieser allenfalls übersehen habe, dass die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Rekursentscheid die aufschiebende Wirkung entzogen habe. Falls dem so sei, handle es sich um eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Da es sich beim Entzug der aufschiebenden Wirkung um eine Verfügung im Rahmen des Widerrufsverfahrens handle, sei sie für den Haftrichter bindend. Wenn der Haftrichter aufgrund der Aussage des Beschwerdegegners den Vollzug der Ausschaffung innert gesetzlicher Frist als nicht absehbar erachte, setze er sich über diesen materiellen Entscheid hinweg. Über die allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im materiellen Rechtsverfahren zur Anwesenheitsfrage habe ausschliesslich das Verwaltungsgericht im entsprechenden Verfahren zu entscheiden. Wenn der Haftrichter bereits vor einer Behandlung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung von dessen Gutheissung ausgehe, verletze er Bundesrecht. Zudem dürfe der Ausgang der Verhandlung nicht von den Ansinnen des Parteivertreters betreffend Weiterzug abhängig gemacht werden.

4.3.2 Der Beschwerdegegner beruft sich auf vier Entscheide des Haftrichters am Bezirksgericht Zürich, in welchen dieser jeweils erkannt habe, dass die Ausschaffungshaft bei parallel hängigem Wegweisungsverfahren nicht bestätigt werde, weil nicht damit zu rechnen sei, dass innert der gesetzlichen Haftdauer ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Wegweisungsentscheid ergehe. Der Haftrichter müsse prüfen, ob ein Vollzug innert der Haftdauer möglich sei, da sich die Haft sonst als zweckwidrig erweise. Die Vorinstanz habe daher kein Bundesrecht verletzt.

4.3.3 Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG ist die Haft zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. In diesem Fall lässt sich die Haft nicht mehr mit einem hängigen Ausweisungsverfahren rechtfertigen und verstösst gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (BGE 122 II 148 E. 3; 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Wie es sich mit der Durchführbarkeit im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (BGr, 6. August 2010, 2C_583/2010, E. 1.2; Andreas Zünd, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Verfahrensfragen und Rechtsschutz, AJP 1995, S. 854 ff., 861). Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft ist unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht wird vollzogen werden können (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Blosse Erschwernisse, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, machen die Ausschaffung aber nicht bereits undurchführbar. Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber in Art. 79 AuG die Möglichkeit der Haftverlängerung und eine relativ lange höchstzulässige Haftdauer von 18 Monaten vorgesehen (BGr, 6. August 2010, 2C_583/2010, E. 1.2).

4.3.4 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass aus dem Entscheid der Vor­instanz nicht ersichtlich wird, ob dieser die Tatsache berücksichtigt, dass die Sicherheitsdirektion einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung entzogen hatte. Dass die Vorinstanz diesen derart zentralen Aspekt in ihrem Entscheid mit keinem Wort erwähnt, deutet tatsächlich eher darauf hin, dass sie die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht berücksichtigte. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde auch dann gutzuheissen ist, wenn der Haftrichter nicht übersehen haben sollte, dass die Sicherheitsdirektion einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung entzogen hatte.

4.3.5 Zwischen den Parteien ist umstritten ist, ob der Haftrichter an den Entscheid der Sicherheitsdirektion, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, gebunden ist.

Zwar handelt es sich bei der Frage der aufschiebenden Wirkung nicht um einen materiellen Entscheid, sondern um eine verfahrensrechtliche Anordnung. Auch über die Frage, ob ein Entscheid im Widerrufsverfahren während des Rechtsmittelverfahrens vollstreckbar ist, ist aber in jenem Verfahren und nicht im Haftprüfungsverfahren zu befinden. Im Rahmen der vorzunehmenden Prognose, ob die Wegweisung innert vernünftiger Frist vollzogen werden kann, hat der Haftrichter daher von einer im Widerrufsverfahren ergangen Anordnung nur abzuweichen, wenn triftige Gründe für ihre Rechtswidrigkeit sprechen. Nur dann muss – wenn überdies zu erwarten ist, das Verfahren werde so lange dauern, dass eine Ausweisung nicht innert vernünftiger Frist vollzogen werden kann – die Haft nach den erwähnten Grundsätzen (vgl. oben, E. 4.3.3) als unverhältnismässig bezeichnet werden.

Der Schluss des Haftrichters, es hätten vorliegend triftige Gründe dafür gesprochen, dass die Wegweisung nicht innert vernünftiger Frist vollzogen werden könne, ist nicht nachvollziehbar. Besondere Gegebenheiten, die eine Verzögerung des den Wegweisungsentscheid betreffenden Rechtsmittelverfahrens verursachen könnten, wurden weder behauptet noch sind sie ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Beschwerdegegner seine Absicht ausdrückte, sämtliche Rechtsmittel ausschöpfen zu wollen, vermochte diesen Schluss noch nicht zu rechtfertigen. Andernfalls würde die Anordnung von Art. 76 Abs. 1 AuG, wonach das Vorliegen eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids genügt, ihres Sinns entleert, wäre doch nach dem Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids wegen des offenstehenden Instanzenzugs regelmässig davon auszugehen, dass die Wegweisung nicht innert nützlicher Frist vollzogen werden könnte. Schliesslich hätte sich der Haftrichter, wenn er den Vollzug der Wegweisung innert vernünftiger Frist verneinte, mit der Frage der aufschiebenden Wirkung der vom Beschwerdegegner ergriffenen und angekündigten Rechtsmittel auseinandersetzen müssen. Wurde die aufschiebende Wirkung – wie vorliegend – entzogen, so müssten triftige Gründe dafür sprechen, dass sie wieder erteilt wird. Im Rahmen der vom Haftrichter vorzunehmenden Prognose muss sich dieser mit einem bestehenden Entscheid, welcher die aufschiebende Wirkung entzieht, auseinandersetzen und darf sich über die diesem zugrunde liegenden Überlegungen nur aus begründetem Anlass hinwegsetzen. Dem Entscheid der Vorinstanz kann diesbezüglich nichts entnommen werden.

4.3.6 Der Beschwerdeführer weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht und Bundesgericht in der Regel nicht so viel Zeit beanspruchen, dass bereits heute davon ausgegangen werden müsste, es werde innert der gesetzlichen Haftdauer kein rechtskräftiger Entscheid ergehen. Diese Frage ist jedoch ohnehin nur dann relevant, solange einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt oder triftige Gründe dafür bestehen, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig (vgl. E. 4.3.5).

4.3.7 Die Behörden haben bisher, insbesondere auch im Verfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Wegweisung, der geforderten Dringlichkeit Rechnung getragen. Es kann daher zum heutigen Zeitpunkt keine Rede davon sein, der Vollzug der Ausschaffung lasse sich voraussichtlich nicht innerhalb der gesetzlichen Haftdauer realisieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Schweizer Behörden in dieser Frist einen letztinstanzlichen Entscheid über die Wegweisung und allenfalls die erforderlichen Vorkehrungen zur Ausschaffung des Beschwerdegegners treffen können (vgl. dazu BGr, 5. August 2009, 2C_455/2009, E. 2.2).

4.3.8 Im Übrigen ist der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, den Entscheid im von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren in der Schweiz abzuwarten. Es ist nicht ersichtlich, warum es für den Beschwerdegegner als italienischen Staatsangehörigen unzumutbar sein sollte, den Entscheid in Italien abzuwarten. Die Situation unterscheidet sich diesbezüglich massgeblich vom Entscheid des Haftrichters am Bezirksgericht Zürich vom 13. November 2009, auf welchen sich der Beschwerdegegner stützt. In jenem Fall war über die Frage zu befinden, ob der auszuschaffenden Person, bei welcher es sich um einen anerkannten Flüchtling handelte, in ihrer Heimat Folter oder eine andere unmenschliche Behandlung drohe. Zudem bestanden offensichtliche Anhaltspunkte für ein länger dauerndes Verfahren, und das BFM hatte mitgeteilt, dass bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids mit Vollzugsbemühungen zugewartet werde. Der damals zu beurteilende Sachverhalt weicht also auch inhaltlich massgeblich vom vorliegenden ab, sodass jener Entscheid nicht geeignet wäre, eine Praxis zu begründen, auf welche sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren berufen könnte. Dasselbe gilt für den Entscheid des Haftrichters am Bezirksgericht Zürich vom 31. August 2010, in welchem der Haftrichter nicht wegen des parallelen Wegweisungsverfahrens zum Schluss kam, eine Ausschaffung sei in absehbarer Zeit nicht möglich, sondern weil Anfragen um ein Laissez-Passer von den marokkanischen Behörden seit rund zwei Jahren nicht mehr beantwortet und selbst bei Vorliegen von Passkopien keine Ersatzpapiere ausgestellt wurden.

4.4 Soweit der Beschwerdegegner die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft mit dem Argument bestreitet, die Haft sei nicht das mildeste Mittel, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, ist auf den erwähnten (zusätzlichen) Zweck hinzuweisen, welchen der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG verfolgt (vgl. oben, E. 4.1). Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass auch dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebührend Rechnung zu tragen ist. Eine Meldepflicht, wie sie der Beschwerdegegner vorschlägt, ist dazu offensichtlich nicht geeignet.

5.  

5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft zu Unrecht verneinte. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen.

5.2 Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist abzusehen. Der Entscheid darüber, ob im heutigen Zeitpunkt, in welchem sich die Verhältnisse zumindest im Hinblick auf den Stand bzw. die Dauer des Widerrufsverfahrens geändert haben, erneut die Ausschaffungshaft angeordnet werden soll, ist zweckmässigerweise dem Migrationsamt zu überlassen. Dieses kann seinen Antrag auf richterliche Genehmigung gegebenenfalls erneuern.

5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie abzuschreiben. Der prozessuale Antrag, dem Beschwerdegegner sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ist daher gegenstandslos.

5.4 Die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen nicht (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist mit der Aufgabe betraut, das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung und rechtsgleichen Anwendung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht zu wahren. Entsprechend verfügt er ohne Zweifel über den nötigen Sachverstand, sodass sich eine anwaltliche Prozessvertretung erübrigt.

6.  

Damit bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu prüfen.

6.1 Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

6.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners ist vorliegend unbestritten. Zudem kann sein Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, nachdem die Vorinstanz den Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft abgewiesen hat. Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner nicht in der Lage ist, seine Rechte im vorliegenden Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihm daher für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Dem Beschwerdegegner wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010);

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Haftrichters am Bezirksgericht Zürich vom 22. Januar 2011 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG    Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG      Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV         Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK   Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)