{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.06.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00152_29-06-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210852&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "61c2d2fb42ad9f280a34501ebe36c3c3"}, "Num": [" VB.2011.00152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.29.0  VB.2011.00152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.29.0  VB.2011.00152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.29.0  VB.2011.00152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung | Genehmigung des Unterschutzstellungsvertrags \u00fcber ein umzubauendes Wohnhaus. Im Beschwerdeverfahren gegen eine R\u00fcckweisung der Sache an die erstinstanzliche Beh\u00f6rde ist es zul\u00e4ssig, die R\u00fcckweisung im Sinn anderer Anweisungen f\u00fcr das Verfahren zu verlangen, wobei hinreichend bestimmt sein muss, an welche (anderen) Erw\u00e4gungen der Rekursinstanz die erstinzanzliche Beh\u00f6rde gebunden werden soll (E. 1.1). Die Erhaltung eines Zeugen verbietet nicht jede \u00e4usserlich in Erscheinung tretende \u00c4nderung; neue Elemente k\u00f6nnen die herk\u00f6mmliche Struktur eines Geb\u00e4udes sogar betonen und positiv hervorheben (E. 4.2.2). Die Zulassung der geplanten \u00c4nderungen am Manssarddach (zus\u00e4tzliche Dachgauben) liegt daher im Ermessen der Gemeinde (E. 4.2.3). Das von der Gemeinde eingeholte Gutachten kommt zum Schluss, dass der nachtr\u00e4glich errichtete Zinnenanbau im Dienste einer besseren L\u00f6sung entfernt werden k\u00f6nne. Es bestehen keine triftigen Gr\u00fcnde, hiervon abzuweichen (E. 4.3.3). Mangels eines heutigen Bezugs des Geb\u00e4udes zur Rebbaukultur und infolge der teilweise verloren gegangenen originalen Innenausstattung ist der Schutzvertrag auch im Hinblick auf die im Innenraum geplanten Eingriffe rechtskonform (E. 4.4.2). Als unzul\u00e4ssig erweist sich hingegen die projektierte Freilegung des Kellergeschosses einschliesslich der damit zusammenh\u00e4ngenden Gel\u00e4ndegestaltung. Nicht nur w\u00fcrde dadurch ein erheblicher Teil der originalen Bausubstanz zerst\u00f6rt, sondern ein zur bestehenden historischen Geb\u00e4udefassade nicht passendes, mit stilfremden modernen Elementen besetztes Sockelgeschoss geschaffen (E. 4.5.4). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die kommunale Baubeh\u00f6rde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:58", "Checksum": "641791850751612ab21a096ded119461"}