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Geschäftsnummer: VB.2011.00155  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.05.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Umstrittene Bedürftigkeit eines Fürsorgeempfängers. Die Vorinstanz hob den Beschluss der Sozialbehörde, die die Leistungen an einen Fürsorgeempfänger mangels Bedürftigkeit eingestellt hatte, zu Recht auf. Der betreffende Sozialhilfebezüger hatte zwar von einem Kollegen Fr. 11'000.- erhalten, diesen Betrag aber für den Kauf von Drogen sogleich wieder ausgegeben; dies vermag allenfalls eine Kürzung, nicht aber die Einstellung der Sozialhilfe zu rechtfertigen (E. 4.1). Die Leistungseinstellung lässt sich sodann auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, der Sozialhilfebezüger betreibe Drogenhandel und erwirtschafte daraus ein genügendes Einkommen: Zum einen werden durch Straftaten erlangte Vermögenswerte eingezogen. Zum anderen würde die sozialhilferechtliche Anrechnung von Drogengeldern letztlich darauf hinauslaufen, dass der Staat strafrechtlich verpönte Handlungen tolerierte. Auch aus dem fürsorgerechtlichen Selbsthilfegrundsatz kann keine Pflicht von Bedürftigen abgeleitet werden, zur Abwendung ihrer Notlage illegalen Aktivitäten nachzugehen (E. 4.2). Dass der Sozialhilfebezüger über andere - legale - Geldquellen verfügt, wird von keiner Seite geltend gemacht und geht auch aus den Akten nicht hervor. Er muss somit als bedürftig erachtet werden und hat - da kein Ausnahmefall gemäss § 24a SHG gegeben ist - Anspruch auf Sozialhilfe, wobei offen bleiben kann, ob sein Verhalten allenfalls eine Leistungskürzung rechtfertigen könnte (E. 4.3 - 4.5). Abweisung (E. 5).
 
Stichworte:
ANRECHNUNG
BEDÜRFTIGKEIT
DROGENHANDEL
EINKOMMEN
EINKÜNFTE
EINNAHMEN
EINSTELLUNG
EINZIEHUNG
KÜRZUNG
MITTELLOSIGKEIT
NACHWEIS
NOTLAGE
SELBSTHILFE
SOZIALHILFE
STRAFRECHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. I SHG
§ 14 SHG
§ 18 SHG
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 24a Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 27 Abs. I SHV
§ 28 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00155

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 19. Mai 2011

 

 

 

Mitwirkend: Einzelrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Der in A wohnhafte B bezieht seit dem 1. November 2008 Sozialhilfe. Aufgrund eines Detektivberichts sowie eines Polizeirapports lud ihn die Sozialbehörde A am 23. November 2010 zu einer Anhörung ein und konfrontierte ihn mit dem Verdacht, als Drogenhändler tätig zu sein. Er räumte zwar ein, drogenabhängig zu sein, bestritt aber den Vorwurf des Drogenhandels. In der Folge gelangte die Sozialbehörde zum Schluss, er habe mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch mehr auf Fürsorgeleistungen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 beschloss sie, (1.) die Sozialhilfeleistungen an B würden im Sinne der Erwägungen per 31. Dezember 2010 eingestellt, (2.) im Falle eines erneuten Gesuchs um Sozialhilfeleistungen müsse er den Nachweis der Bedürftigkeit erbringen und zu diesem Zweck konkrete Vorschläge machen zur Sicherstellung, dass er nicht mehr auf harte Drogen angewiesen sei, und (3.) dem Beschluss werde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 hiess der Bezirksrat C einen von B erhobenen Rekurs im Sinn der Erwägungen gut und hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 7. Dezember 2010 auf, ohne Verfahrenskosten zu erheben. Zur Begründung führte der Bezirksrat an, dass die Sozialhilfeleistungen mangels erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit Bs nicht hätten eingestellt werden dürfen.

III.  

Am 1. März 2011 gelangte die Gemeinde A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 10. Februar 2011 sei aufgrund einer unzutreffenden Beweiswürdigung aufzuheben und die mit Beschluss der Sozialbehörde vom 7. Dezember 2010 verfügte Einstellung der Sozialhilfe sei zu bestätigen.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 15. März 2011 beantragte der Bezirksrat C die Abweisung der Beschwerde, wobei er auf die Akten sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwies. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Die Gemeinde A ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde  einzutreten.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen namentlich im Bereich der Sozialhilfe entspricht der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von 12 Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Das Sozialhilfebudget des Beschwerdegegners und seiner Partnerin beläuft sich auf monatlich Fr. 1'548.55, sodass der Streitwert auf Fr. 18'582.60 zu bemessen ist. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Die Sozialhilfe richtet sich gemäss § 2 Abs. 1 SHG nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen. Sie berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 1 SHG). Sozialhilfe ist subsidiär zu Möglichkeiten der Selbsthilfe, zu Leistungsverpflichtungen Dritter und zu freiwilligen – nicht zweckgebundenen – Leistungen Dritter. Der Grundsatz der Selbsthilfe verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben; dabei müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden (Felix Wolffers, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 71 f.; vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4 S. 2; VGr, 2. Juni 2009, VB.2009.00178, E. 2).

2.2 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn die bedürftige Person persönlich für ihren Zustand verantwortlich ist (BGr, 1. Juni 2006, 2P.16/2006, E. 4.1). Zu den anrechenbaren eigenen Mitteln im Sinn von § 14 SHG gehören alle Einkünfte und das Vermögen a) der hilfesuchenden Person und b) des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2 SHV). Anrechenbar sind beispielsweise Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen (wie etwa Renten), familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Stipendien, Einkommen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Wettbewerbsgewinne, Kapitalabfindungen sowie andere einmalige oder regelmässige Mittelzuflüsse (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 154 f.).

2.3 Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (§ 18 SHG). Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Eine Meldepflicht besteht gemäss der Rechtsprechung für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (BGr, 12. November 2007, 8C_408/2007, E. 7.2). Gibt ein Gesuchsteller keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse, so kann dies unter bestimmten Umständen zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (§ 24  Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SHG; vgl. § 24 SHV sowie SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.3) oder eine Rückerstattungspflicht bewirken (§ 26 lit. a SHG). Zu Kürzungen führen kann sodann auch der Verstoss gegen Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde oder die Weigerung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen bzw. an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm teilzunehmen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4 und 5 SHG).

2.4 Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt das Vorliegen einer Notlage im Sinn von § 14 SHG voraus; besteht keine Bedürftigkeit (mehr), so ist demnach keine Sozialhilfe (mehr) auszurichten. Die Behörde klärt das Vorliegen einer Notlage ab, indem sie die Verhältnisse untersucht – in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen (§ 27 Abs. 1 SHV). Die gesuchstellende Person trägt die objektive Beweislast dafür, dass sie wegen fehlender eigener Mittel ganz oder teilweise auf Sozialhilfe angewiesen sei (VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 4.1; vgl. BGr, 1. Juni 2006, 2P.16/2006, E. 4.1). Blosse Zweifel am Vorliegen einer Notlage genügen allerdings nicht, um die wirtschaftliche Hilfe – im Sinn eines Widerrufs – sofort einzustellen; im Fall eines entsprechenden Verdachts sind vielmehr die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen (VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00466, E. 4.2; VGr, 1. September 2008, VB.2008.00174, E. 4.1). Bestehen erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit und können diese nicht beseitigt werden, weil der Gesuchsteller eine verfahrensleitende Anordnung missachtet, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielt, so kann dies die Verweigerung bzw. Einstellung von Sozialhilfe rechtfertigen (RB 2004 Nr. 53 [VB.2004.00412], E. 3.2; vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.4; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2; BGr, 1. Juni 2006, 2P.16/2006, E. 4.1).

2.5 Bei einem Hilfesuchenden mit an sich ausgewiesener Bedürftigkeit kommt die Einstellung der Sozialhilfe nur dann infrage, wenn a) der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, b) ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und c) ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a Abs. 1 SHG).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin kam in der Verfügung vom 7. Dezember 2010 zum Schluss, dass die Sozialhilfeleistungen des Beschwerdegegners mangels nachgewiesener Bedürftigkeit per 31. Dezember 2010 einzustellen seien. Der Beschwerdegegner benötige wegen seiner Drogensucht täglich eine hohe Dosis Heroin. Aufgrund der erhobenen Beweise könne als erstellt gelten, dass er das Einkommen zur Beschaffung dieses Stoffes durch Drogenhandel finanziere. Soweit er geltend mache, die Drogen mit einem von einem Freund geschenkten Geldbetrag von Fr. 11'000.- gekauft zu haben, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung, die keinen Sinn mache. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdegegners, die dieser nicht habe widerlegen können. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr länger dazu bereit, den Lebensunterhalt des Beschwerdegegners mit Fürsorgeleistungen zu finanzieren, während dieser die Mittel zur Befriedigung seiner übrigen Bedürfnisse schwarz beschaffe. Es obliege dem Beschwerdegegner, den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen, wenn er weiterhin Sozialhilfe beziehen wolle. Zu diesem Zweck müsse er aufzeigen, auf welche Weise kontrolliert werden könne, dass er künftig keine harten Drogen mehr konsumiere, die er nicht anders als durch Schwarzmarkthandel beschaffen könne. Es gebe in der Schweiz genügend legale Angebote (z.B. Methadonprogramme), die es ihm erlauben würden, seine Sucht auf legale Weise zu befriedigen.

3.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdegegner nicht hätte einstellen dürfen, weil keine erheblichen Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestünden. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdegegner Einkünfte aus dem Drogenhandel erwirtschafte. Demnach lägen nicht genügend Hinweise vor, um eine Umkehr der Beweislast zu begründen. Ein im September 2009 erstellter Detektivbericht sowie ein Polizeirapport vom 15. Oktober 2010 belegten lediglich, dass der Beschwerdegegner drogensüchtig sei, was aber ohnehin unbestritten sei. Dass der Beschwerdegegner mit harten Drogen gehandelt habe, gehe hingegen weder aus diesen Berichten noch aus anderen Akten hervor. Die Beschwerdeführerin habe ferner auch nicht darlegen können, wann der Beschwerdegegner von einem Kollegen einen Geldbetrag von Fr. 11'000.- erhalten habe, zumal sie einen Bankauszug, den der Beschwerdegegner vorgelegt habe, nicht zu den Akten genommen habe und später lediglich aufgrund von Vermutungen davon ausgegangen sei, dass die Geldübergabe um den 15. Oktober 2010 herum stattgefunden habe. Damit habe die Beschwerdeführerin keinen Beweis dafür erbracht, dass der Beschwerdegegner den Geldbetrag von Fr. 11'000.- effektiv innerhalb der Zeitspanne erhalten habe, während der er von der Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen bezog.

3.3 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, der Bezirksrat sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdegegner bedürftig sei. Aus den Akten gehe in genügender Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdegegner schwer drogensüchtig sei und über Einkommen aus dem Drogenhandel verfügen müsse. Ferner habe er anlässlich der Anhörung vom 23. November 2010 selber eingeräumt, von einem Kollegen Fr. 11'000.- erhalten und mit diesem Geld die bei ihm am 8. Oktober 2010 gefundenen Drogen gekauft zu haben. Angesichts dieses Geständnisses sei die Sozialbehörde nicht dazu verpflichtet gewesen, zusätzliche Beweise zu sammeln, um die genauen Umstände und den exakten Zeitpunkt der Geldübergabe mittels zusätzlicher Beweise zu untermauern. Der Beschwerdegegner habe seine Auskunftspflicht verletzt, indem er die Behörde nicht über die Schenkung von Fr. 11'000.- informiert habe. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner eine Geldsumme von Fr. 11'000.- erhalten habe, rechtfertige ohnehin die Einstellung der Sozialhilfeleistungen, denn dieser Betrag genüge zur Finanzierung seines Grundbedarfs während einer Zeitdauer von mehr als sieben Monaten, sodass er nicht als bedürftig gelten könne.

4.  

4.1 Soweit die Beschwerdeführerin aus der Übergabe eines Geldbetrags von Fr. 11'000.- an den Beschwerdegegner auf dessen fehlende Bedürftigkeit schliesst, kann ihr nicht gefolgt werden. Dabei kann die von der Vorinstanz thematisierte Frage offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt die Geldübergabe erfolgte und ob diesbezüglich genügend Beweise vorliegen. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nämlich nicht, dass der Beschwerdegegner den von einem Kollegen erhaltenen Betrag von Fr. 11'000.- für den Kauf von Drogen sogleich wieder ausgegeben hat (vgl. E. 3.3). Aus der bloss vorübergehenden Bereicherung des Beschwerdegegners kann aber nicht auf seine gegenwärtig bzw. künftig fehlende Bedürftigkeit geschlossen werden. Dem Beschwerdegegner lässt sich zwar vorwerfen, dass er seine Bedürftigkeit selber verschuldet hat, indem er den erhaltenen Geldbetrag für den Erwerb von Drogen ausgab, statt ihn für seinen Lebensunterhalt zu verwenden. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass der Betrag von Fr. 11'000.- dem Beschwerdegegner spätestens seit dem 8. Oktober 2010 nicht mehr zur Verfügung stand und somit nicht mehr als Beleg für seine fehlende Bedürftigkeit herangezogen werden kann. Ein allfälliges Verschulden des Beschwerdegegners an seiner Bedürftigkeit ist im Übrigen ohnehin kein mass­geb­li­ches Kriterium zur Beurteilung seines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen (vgl. oben, E. 2.2). Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdegegner die Behörde über den Erhalt des Betrags von Fr. 11'000.- nicht informiert hat, eine Verletzung der Meldepflicht darstellt bzw. eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen rechtfertigt (vgl. oben, E. 2.3), kann hier offengelassen werden, da das vorliegende Verfahren einzig die Frage der Leistungseinstellung betrifft.

4.2 Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Bedürftigkeit des Beschwerdegegners mit dessen Einnahmen aus Drogengeschäften begründet, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Angesichts der Beweislage ist zwar umstritten, ob der Beschwerdegegner effektiv mit Drogen handelt (Auffassung der Beschwerdeführerin) oder nicht (Auffassung der Vorinstanz). Die Frage kann jedoch offengelassen werden. Denn selbst wenn der Beschwerdegegner effektiv Einnahmen aus dem Drogenhandel erwirtschaftete, könnten diese nicht als „eigene Mittel“ bzw. als „Einkünfte“ im Sinn von § 14 SHG und § 16 Abs. 2 SHV betrachtet werden, die bei der Beurteilung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Als anrechenbare Mittel kommen nur Einnahmen infrage, die auf legale Weise beschafft werden, nicht aber Mittelzuflüsse, die aus einem strafrechtlich sanktionieren Verhalten resultieren, wie etwa dem Drogenhandel, der unter Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren steht (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG]). Eine sozialhilferechtliche Anrechnung solcher Einnahmen ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Strafrecht vorsieht, dass Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden, eingezogen werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Überdies würde die sozialhilferechtliche Berücksichtigung solcher Einnahmequellen letztlich auf eine staatliche Tolerierung strafrechtlich verpönter Handlungen hinauslaufen, was im Widerspruch zu fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätzen stünde. Der fürsorgerechtliche Selbsthilfegrundsatz, der Bedürftige dazu verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben, bezieht sich nur auf zumutbare Handlungen (vgl. oben, E. 2.1), nicht aber auf illegale Aktivitäten. Somit dürfen allfällige Einnahmen, die der Beschwerdegegner aus strafrechtlich untersagten Tätigkeiten erwirtschaftete, bei der sozialhilferechtlichen Beurteilung seiner Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden.

4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann demnach weder aufgrund der Geldübergabe von Fr. 11'000.- (E. 4.1) noch aufgrund allfälliger Einkünfte aus dem Drogenhandel (E. 4.2) auf die fehlende Bedürftigkeit des Beschwerdegegners geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend und es geht auch nicht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdegegner über andere Geldquellen verfügt.

4.4 Die Vorinstanz kam somit im Ergebnis zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdegegner nicht hätte einstellen dürfen.

4.5 Anzumerken ist allerdings, dass die beobachteten intensiven Aktivitäten des Beschwerdegegners durchaus die Schlussfolgerung zulassen könnten, dass er so oder so in der Lage wäre, einer zumutbaren Arbeit nachzugehen, bzw. dass die Weigerung, eine solche anzunehmen, zu Leistungskürzungen führen könnte (vgl. E. 2.3). Dies kann aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. E. 4.1 am Ende). Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, diesbezügliche Schritte in Erwägung zu ziehen.

5.  

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde vom obsiegenden Beschwerdegegner nicht verlangt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.       60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…